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33. Die Pflichtenlage in Österreich

Österreich · FachanalyseVersion 1.11 ATKapitel 33 von 409 Quellen
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Abschnitt 31 nennt die Gründe, aus denen in dieser Analyse überwiegend deutsches Regelwerk zitiert wird. Für Betriebe in Österreich ist damit die Referenz benannt; anwendbar ist das österreichische Recht. Österreich setzt die Richtlinie 2004/37/EG im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und in der Grenzwerteverordnung 2025 um. Ein Regelwerk, das den hier behandelten Fall wie die deutsche TRGS 561 unter 5.9.3 benennt, liegt nicht vor. Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz selbst, und das Gesetz erfasst den Fall bereits mit seinen Begriffsbestimmungen. [247, 248, 255]

Entstehen gilt als Verwenden

§ 2 Absatz 6 ASchG bestimmt, was als Verwenden eines Arbeitsstoffs gilt, und nennt neben dem Gebrauchen und Verarbeiten ausdrücklich „das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen“, ebenso das Lagern, das Aufbewahren und das innerbetriebliche Befördern. Die Pflichten des Abschnitts über Arbeitsstoffe, die an das Verwenden anknüpfen, erfassen damit auch Chrom(VI)-Verbindungen, die an einem Bauteil entstehen oder bei Demontage und Wartung anfallen, ohne je als Produkt beschafft worden zu sein. Das betrifft die §§ 42 bis 47 mit Ersatzpflicht, Rangordnung der Maßnahmen, Zugangsbeschränkung, Grenzwert, Messpflicht und Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer. [247]

§ 40 Absatz 1 versteht die Gefahrenklassen im Sinne der CLP-Verordnung, „auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist“. Ein Stoff ohne Etikett und ohne Sicherheitsdatenblatt fällt damit unter die Pflichten, sobald er die Kriterien erfüllt. § 10 Absatz 1 GKV stellt zusätzlich klar, dass die in Anhang I genannten Arbeitsstoffe jedenfalls als krebserzeugend gelten. Calciumchromat und Natriumchromat stehen dort mit der Kategorie 1B und sind nach § 10 Absatz 2 Ziffer 1 eindeutig krebserzeugend. [247, 248]

Die Vertrauensregel des § 41 Absatz 4 trägt in diesem Fall nicht. Danach darf sich der Arbeitgeber auf die Kennzeichnung eines erworbenen Arbeitsstoffs verlassen, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Das Calcium- oder Natriumchromat an der Grenzfläche zwischen Dämmstoff und Heißteil wird nicht erworben. Für dieses Chromat bleibt es bei § 41 Absatz 2. Die Eigenschaften sind zu ermitteln und die Gefahren zu beurteilen, die von den Arbeitsstoffen „aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten“, unter Heranziehung praktischer Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftlicher Erkenntnisse. [247]

Arbeitsplatzevaluierung und Dokumentation

§ 4 Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, die bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, und nennt dabei ausdrücklich die Verwendung von Arbeitsstoffen. Nach Absatz 5 ist die Evaluierung bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Absatz 2 zu überprüfen und anzupassen; § 3 Absatz 2 verlangt, dass sich der Arbeitgeber über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse informiert. Mit den in Abschnitt 16 ausgewerteten Hersteller- und Betreiberunterlagen und der deutschen TRGS 561 liegen solche Erkenntnisse öffentlich vor. Nach Absatz 6 sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen; die §§ 76 und 81 nennen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner ausdrücklich für die Einführung von Arbeitsstoffen und für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren. [247]

§ 5 verlangt, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung sowie die Maßnahmen schriftlich festzuhalten. Nach § 2 Absatz 3 Ziffer 1 und Absatz 5 DOK-VO enthält das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe und die anzuwendenden MAK- oder TRK-Werte. Die AUVA hält in ihrem Merkblatt M.plus 340 fest, dass in diesem Verzeichnis alle Arbeitsstoffe aufzulisten sind, auch die entstehenden, und zählt Chrom(VI)-Verbindungen ausdrücklich zu den krebserzeugenden Stoffen, die erst beim Arbeitsprozess entstehen oder freigesetzt werden. Der Leitfaden der Arbeitsinspektion für Kfz-Werkstätten verlangt dasselbe für erzeugte Stoffe, für die es kein Sicherheitsdatenblatt gibt. [247, 250, 252, 254]

Ersatz, Rangordnung und Wartung

§ 42 Absatz 1 verbietet die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen oder weniger gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann. Absatz 2 überträgt das auf Verfahren. Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren dürfen nicht angewendet werden, wenn ein anderes Verfahren die Gefahren verringert und ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt. Zusammen mit § 2 Absatz 6 lässt sich das auf die Wahl des Dämmstoffs und des Dämmverfahrens beziehen, das die Chromatbildung verursacht; ob die Behörde das so sieht, ist offen. Nach Absatz 7 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitsinspektorats schriftlich darzulegen und mit Unterlagen zu begründen, warum ein Ersatz nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat die Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorats die Beschäftigung an den betroffenen Arbeitsplätzen zu untersagen. [247, 255]

§ 43 Absatz 2 legt die Rangordnung der Maßnahmen fest. Sie reicht von der Beschränkung der Menge, der Zahl der Exponierten und der Dauer der Einwirkung über die Gestaltung der Verfahren, bei der die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können, bis zur Erfassung an der Entstehungsstelle, zur Lüftung und zuletzt zur persönlichen Schutzausrüstung. Absatz 3 nennt Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausdrücklich. Ist bei ihnen eine beträchtliche Erhöhung der Exposition oder eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen, sind weitere technische Vorbeugungsmaßnahmen auszuschöpfen, die Expositionsdauer zu verkürzen, persönliche Schutzausrüstung zu verwenden und nur die unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern einzusetzen. Das ist das Expositionsszenario der Demontage und Wartung an gedämmten Heißteilen. § 44 Absatz 4 beschränkt den Zugang zu Bereichen, in denen krebserzeugende Arbeitsstoffe verwendet werden, auf befugte Arbeitnehmer. [247]

Der TRK-Wert

Anhang I/2025 der GKV führt für Chrom(VI)-Verbindungen einen TRK-Wert von 0,01 mg/m³ in der einatembaren Fraktion als Tagesmittelwert und einen Kurzzeitwert von 0,04 mg/m³ über 15 Minuten, viermal je Schicht, mit dem Vermerk „als CrO3 berechnet“ und der Kennzeichnung Sh für die Gefahr der Sensibilisierung der Haut. Auf Chrom umgerechnet entspricht der Wert rund 0,0052 mg/m³; diese Umrechnung steht nicht in der GKV. Er liegt damit rechnerisch knapp über dem Grenzwert der Richtlinie 2004/37/EG von 0,005 mg/m³, gerechnet als Chrom, und beim Fünffachen des deutschen Beurteilungsmaßstabs von 1 µg/m³ nach TRGS 561. Bis zum 17. Januar 2025 galt nach § 33 Absatz 5 GKV ein Übergangswert von 0,02 mg/m³, für Schweiß- und Plasmaschneidearbeiten 0,05 mg/m³. [248, 255]

Der TRK-Wert ist nach § 45 Absatz 2 ASchG die Konzentration, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann, und dient als Anhalt für die Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung. Nach Absatz 4 muss er „stets möglichst weit unterschritten“ werden; seine Einhaltung schließt die Pflicht also nicht ab. § 46 Absatz 1 verlangt Messungen in regelmäßigen Zeitabständen bereits dann, wenn das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes „nicht sicher auszuschließen“ ist. Das ist die österreichische Formulierung, die der deutschen Logik der nicht auszuschließenden Exposition am nächsten kommt. Abschnitt 17 beschreibt, weshalb die Methode über den Befund entscheidet. [247]

Luftgrenzwert und Hautkontakt

Die Unterschreitung des Chrom(VI)-Luftgrenzwertes belegt für sich allein keinen ausreichenden Schutz bei Tätigkeiten an kontaminierten Heißteilen und Dämmmaterialien. Chrom(VI)-Verbindungen sind in Anhang I der GKV als hautsensibilisierend („Sh“) ausgewiesen. § 9 Abs. 4 Z 1 GKV berücksichtigt ausdrücklich allergische Reaktionen auch bei Einhaltung von MAK- oder TRK-Werten. Die dermale Exposition ist daher gemäß § 41 ASchG eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen. Die Verpflichtung zur technisch möglichen Kontaktvermeidung nach § 43 Abs. 2 Z 4 ASchG besteht unabhängig von einer Überschreitung des Luftgrenzwertes. Zusätzlich bleibt das Minimierungsgebot des § 45 Abs. 4 ASchG bestehen. Eine ausschließlich auf Luftmessungen gestützte Entwarnung ist bei möglichem Hautkontakt somit nicht ausreichend begründet. [247, 248]

Meldung, Verzeichnis und Gesundheitsüberwachung

Die Absicht, krebserzeugende Arbeitsstoffe zu verwenden, ist nach § 42 Absatz 5 ASchG dem Arbeitsinspektorat vor Beginn der Verwendung schriftlich zu melden. § 13 GKV legt den Mindestinhalt fest, darunter die voraussichtlich jährlich verwendeten Mengen, die Art der Arbeitsvorgänge, die Zahl der exponierten Arbeitnehmer, Angaben zur Exposition und die beabsichtigten Maßnahmen. Die AUVA schreibt dazu im Merkblatt M.plus 340, unter Verwendung sei „stets auch das (unbeabsichtigte) Entstehen zu verstehen“. [247, 248, 252]

§ 47 verlangt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, mit Angaben zu den Arbeitsstoffen, zur Art der Gefährdung, zur Art und Dauer der Tätigkeit, zu Messungen, zur Exposition und zu Unfällen. Der Arbeitgeber bewahrt es bis zum Ende der Exposition auf und übermittelt es danach dem Träger der Unfallversicherung, der es mindestens 40 Jahre aufbewahrt. Nach § 2 Absatz 1 Ziffer 6 VGÜ dürfen Arbeitnehmer bei Einwirkung von Chrom(VI)-Verbindungen nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung durchgeführt wurde; die Folgeuntersuchungen sind nach Anlage 1 jährlich vorgeschrieben. Nach § 8 Absatz 4 GKV können die Arbeitnehmer auf fachärztliche Untersuchungen nach dem Ende der Exposition hingewiesen werden. [247, 248, 249]

Die GKV ergänzt die Pflichten im Betrieb. § 14 Absatz 1 verlangt geeignete Schutz- oder Arbeitskleidung und eine getrennte Aufbewahrung der Straßenkleidung, sobald die Gefahr einer Einwirkung besteht; ein Verwenden setzt die Vorschrift nicht voraus. § 14a verlangt die Information über die Eigenschaften krebserzeugender Arbeitsstoffe einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum und eine Unterweisung, die neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigt. § 27c Absatz 2 untersagt Essen, Trinken und Rauchen an Arbeitsplätzen mit Expositionsgefahr und schreibt das Händewaschen vor dem Essen und nach Arbeitsende vor. [248]

Abfall

Nach § 4 Absatz 2 AVV 2020 gelten Abfälle als gefährlich, wenn eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Anhang 3 zutrifft oder die begründete Annahme besteht, dass sie zutrifft. HP 7 ist erfüllt, sobald ein als karzinogen der Kategorie 1A oder 1B eingestufter Einzelstoff 0,1 Masseprozent erreicht. Für chromatbelastete Mineralwolle weist Anhang 1 die Schlüsselnummer 31416 mit der Spezifizierung 77 aus, Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften, gefährlich kontaminiert. Sind die Fasern selbst gefährlich, ist nach der Anmerkung dort die Schlüsselnummer 31437 mit den Spezifizierungen 41 bis 44 zu verwenden. Für Verbrennungsrückstände nennt Anhang 1 unter anderem die Schlüsselnummern 31308 für Schlacken und Aschen und 31309 für Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen. Die Beurteilungsunterlagen der Zuordnung sind nach § 1 Absatz 2 mindestens sieben Jahre aufzubewahren. [251]

Was in Österreich nicht vorliegt

Eine Veröffentlichung der AUVA oder der Arbeitsinspektion, welche die Chromatbildung an gedämmten Heißteilen oder in Verbrennungsrückständen benennt, habe ich nicht gefunden. Die Stoffseite der AUVA zu Chrom(VI)-Verbindungen nennt als Vorkommen das Hartverchromen, das Schweißen und Brennschneiden von Edelstahl, das thermische Spritzen, Pigmente und Zement. Hochtemperaturdämmungen, Abgasanlagen, Motoren, Turbolader und Kraftwerke kommen dort nicht vor. Das Merkblatt M.plus 340 zählt Chrom(VI)-Verbindungen zu den Stoffen, die erst beim Arbeitsprozess entstehen, und belässt es bei Schweißen und Galvanik. Das ist keine Aussage darüber, ob der Vorgang in österreichischen Anlagen auftritt. Die in Abschnitt 16 ausgewerteten Unterlagen betreffen Motoren, Fahrzeuge und Dämmsysteme, die in Österreich ebenso betrieben und gewartet werden wie in Deutschland, und die thermochemische Reaktion richtet sich nicht nach Landesgrenzen. [253, 252]

Folgerung für Betriebe in Österreich

Der Handlungsbedarf unterscheidet sich nicht von dem in Deutschland. Der Weg dorthin ist in Österreich kürzer, weil das Gesetz das Entstehen selbst als Verwenden fasst. Die Kette führt über die Evaluierung nach den §§ 4 und 41 mit Eintrag des entstehenden Chromats in das Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe, über den Ersatz nach § 42 und die Rangordnung nach § 43 mit den Pflichten für Wartungs- und Reinigungsarbeiten, über das Minimierungsgebot des § 45 Absatz 4 und die Meldung an das Arbeitsinspektorat bis zum Verzeichnis nach § 47 und zur Eignungsuntersuchung nach der VGÜ. Wer auf den fehlenden Stoffeintrag in einem Merkblatt verweist, verweist auf das Fehlen einer Benennung. Die Pflicht steht im Gesetz. [247, 248, 249]

In diesem Kapitel zitierte Quellen

  1. 247.
    Republik Österreich: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, §§ 2, 3, 4, 5, 7, 40 bis 47, 76 und 81; abgerufen über die RIS-Schnittstelle am 2. November 2026.
  2. 248.
    Republik Österreich: Grenzwerteverordnung 2025 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025, §§ 8, 9, 10, 13, 14, 14a, 27c und Anhang I/2025; frühere Fassung § 33 Absatz 5 idF BGBl. II Nr. 156/2021.
  3. 249.
    Republik Österreich: Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), § 2 Absatz 1 Ziffer 6 und Absatz 4, Anlage 1 Teil I Ziffer 6.
  4. 250.
    Republik Österreich: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, § 2 Absatz 3 Ziffer 1 und Absatz 5.
  5. 251.
    Republik Österreich: Abfallverzeichnisverordnung 2020 (AVV 2020), BGBl. II Nr. 409/2020, § 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2, Anhang 1 (Abfallverzeichnis) und Anhang 3 (HP 7, HP 14).
  6. 252.
    Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Merkblatt M.plus 340 „Krebserzeugende Arbeitsstoffe erkennen und handhaben“, 04/2018; geöffnet als Kopie auf der Website der Arbeitsgemeinschaft Oberflächentechnik.
  7. 253.
    Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Stoffseite „Chrom(VI)-Verbindungen“, Abschnitte Vorkommen, Branchen und Grenzwerte; abgerufen am 2. November 2026.
  8. 254.
    Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Zentral-Arbeitsinspektorat: Arbeitsschutz in Kfz-Werkstätten. Leitfaden für die Arbeitsplatzevaluierung, Oktober 2024, Abschnitt 2.4.
  9. 255.
    Die Chromatexperten: Österreichisches Regelwerk zu in situ gebildeten Chrom(VI)-Verbindungen an Heißteilen, Regelwerksanalyse, Version 1.0, 2. November 2026.
    Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.