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33. Die Pflichtenlage in Deutschland

Deutsch · FachanalyseVersion 1.10Kapitel 33 von 3822 Quellen
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Abschnitt 31 nennt die Gründe, aus denen in dieser Analyse überwiegend deutsches Regelwerk zitiert wird. Dieser Abschnitt stellt die geltenden deutschen Vorschriften an einer Stelle zusammen und gibt zu jeder Aussage die Fundstelle an. Er wiederholt dabei Punkte, die an anderer Stelle im Zusammenhang stehen, damit ein Betrieb in Deutschland die Pflichtenlage nicht aus der gesamten Analyse zusammensuchen muss.

Der Gefahrstoffbegriff erfasst auch, was erst entsteht

Die deutsche Gefahrstoffverordnung knüpft nicht an den Einkauf an. § 2 Absatz 1 Nummer 3 zählt zu den Gefahrstoffen „Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden“. Nummer 4 erfasst ergänzend Stoffe und Gemische, die wegen ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Ein Chromat, das an der Grenzfläche zwischen Dämmung und Heißteil entsteht, ist damit erfasst, obwohl es niemand gekauft und niemand herstellen wollte. [179]

Der Tätigkeitsbegriff ist ebenso weit. § 2 Absatz 5 Satz 1 nennt „jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung“. Ausbau, Lagerung, Wiedereinbau und Entsorgung einer kontaminierten Dämmung sind damit Tätigkeiten im Sinne der Verordnung. [179]

Die Gefährdungsbeurteilung beginnt deshalb mit einer Feststellung und nicht mit einer Messung. § 6 Absatz 1 Satz 1 verlangt vom Arbeitgeber festzustellen, „ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können“. § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 nennt die hier einschlägige Fallgruppe ausdrücklich: zu berücksichtigen sind Tätigkeiten, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht, und dies gilt „insbesondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Wartungsarbeiten“. Für Stoffe ohne Lieferanteneinstufung verlangt § 6 Absatz 3 Satz 1 die eigene Einstufung durch den Arbeitgeber. [179]

Erkundung vor Arbeitsbeginn und die Pflichten des Veranlassers

Seit dem 5. Dezember 2024 enthält die Verordnung in § 5a eine eigene Vorschrift für den Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen. Er hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, und er hat sich dafür in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Satz 3 bestimmt, dass Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift solche sind, „die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können“. [180]

Auf der Seite des ausführenden Unternehmens steht § 6 Absatz 2c. Ist eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheitsgefährdung darstellen können, so ist diese Erkundung „eine Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten“. Das Fehlen einer Untersuchung ist damit kein Zustand, in dem gearbeitet werden darf. [180]

Der Wortlaut lautet „bauliche oder technische Anlagen“. Ob Fahrzeuge, Schiffe und Lokomotiven darunter fallen, sagt die Verordnung nicht, und eine Auslegungshilfe dazu habe ich nicht gefunden. Für ortsfeste Anlagen, also für Blockheizkraftwerke, Kessel, Rohrleitungen und Turbinen, stellt sich die Frage nicht. [180]

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren und darf nach § 6 Absatz 11 Satz 1 nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 5 verlangt in der Dokumentation „eine Begründung, wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Beschäftigte nicht in das Expositionsverzeichnis nach § 10a Absatz 1 Satz 1 aufgenommen wurden“. Die Nichtaufnahme ist also begründungspflichtig. [179]

Substitution und Rangfolge der Maßnahmen

§ 7 Absatz 3 verlangt, auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung „vorrangig eine Substitution durchzuführen“, und zwar durch Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. § 7 Absatz 4 ordnet die weiteren Stufen: Gestaltung der Verfahren und emissionsarme Verwendungsformen nach dem Stand der Technik, danach kollektive technische Maßnahmen an der Gefahrenquelle und organisatorische Maßnahmen, und erst danach individuelle Maßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung. § 7 Absatz 5 Satz 2 bestimmt, dass die Verwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung keine Dauermaßnahme sein darf. [179]

Für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A oder 1B verschärft § 10 Absatz 1 diese Reihenfolge. Ist eine Substitution technisch nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Herstellung und Verwendung in einem geschlossenen System sicherzustellen; ist auch das technisch nicht möglich, hat er die Exposition nach dem Stand der Technik zu minimieren. § 10 Absatz 4 benennt die Fälle, in denen persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist, darunter Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und eine wesentlich erhöhte Exposition gegenüber Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert oder Toleranzkonzentration. [179]

Die deutsche TRGS 561 setzt diese Rangfolge für den hier behandelten Fall um. Abschnitt 4.1 Absatz 1 verlangt die Substitutionsprüfung und nennt ausdrücklich die Prüfung, „ob pulverförmige Materialien durch weniger staubende ersetzt werden können“. Abschnitt 4.2 Absatz 1 Satz 1 bezeichnet Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Staubaufkommens als „zwingend notwendig“. Abschnitt 5.9.3 Absatz 5 knüpft das ergänzende Schutzregime an Tätigkeiten an Industriekomponenten, „an denen eine Chrom(VI)-Belastung vorliegt oder bei denen diese nicht auszuschließen ist“. [19]

Der Wert von 1 µg/m³ und was er nicht leistet

Für Chrom(VI)-Verbindungen besteht in Deutschland kein Arbeitsplatzgrenzwert. Die TRGS 910 führt in Tabelle 1 eine Toleranzkonzentration von 1 µg/m³ für die einatembare Fraktion mit dem Überschreitungsfaktor 8 und der Bemerkung „siehe TRGS 561“; eine Akzeptanzkonzentration ist für diesen Eintrag nicht festgelegt. Die Konzentration bezieht sich auf den Elementgehalt des Metalls und ist als Schichtmittelwert über acht Stunden definiert. [101]

Die TRGS 561 beziffert in Abschnitt 3.3.4 Absatz 2 das zugehörige Risiko: bei einer Exposition von 1 µg/m³ über das gesamte Arbeitsleben ergibt sich ein zusätzliches statistisches Lungenkrebsrisiko in der Größenordnung von etwa 4:1000. Oberhalb dieses Wertes liegt ein hohes Risiko vor, unterhalb ein nicht quantifizierbares, niedrigeres. Die Regel verlangt, die Konzentration einzuhalten und eine weitere weitestgehende Minimierung anzustreben. [19]

Die Pflichten aus § 6 und § 7 der Gefahrstoffverordnung hängen nicht davon ab, ob dieser Wert überschritten wird. Eine Luftmessung beantwortet zudem weder die Frage nach Hautkontakt noch die nach Oberflächenkontamination; für die Gefährdung durch Hautkontakt gilt die deutsche TRGS 401. [179, 99]

Expositionsverzeichnis

Seit der Änderung vom 2. Dezember 2024 steht das Expositionsverzeichnis in einer eigenen Vorschrift. § 10a Absatz 1 Satz 1 verlangt ein Verzeichnis über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, „bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt“, mit Angabe der Tätigkeit sowie der Höhe und der Dauer der Exposition. Nach Absatz 2 ist es bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren; bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Beschäftigte einen Auszug. Nach Absatz 3 kann der Arbeitgeber diese Pflichten erfüllen, indem er die Daten an den zuständigen Unfallversicherungsträger oder dessen Verband übermittelt. [181]

Die Zentrale Expositionsdatenbank der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist der dafür eingerichtete Weg. Sie wird dort als kostenloses Angebot beschrieben, mit dem Arbeitgeber ihrer Verpflichtung aus der Gefahrstoffverordnung nachkommen können; bei der Nutzung wird die Aushändigungs- und Archivierungspflicht auf die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung übertragen, und die Daten werden mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt. [183]

Die Fassung der deutschen TRGS 410 vom 25. September 2026 hat für Chrom(VI) ein eigenes Aufnahmekriterium eingeführt. Nach Abschnitt 4 Absatz 1 Nummer 10 sind Beschäftigte aufzunehmen, wenn „bei Tätigkeiten mit Chrom(VI)-Verbindungen die Konzentration von 1 µg/m³ als Schichtmittelwert überschritten wird“. Weitere Kriterien desselben Absatzes greifen unabhängig davon, darunter Nummer 5, wenn Atemschutz als Schutzmaßnahme getragen werden muss, und Nummer 7, wenn keine ausreichende Information über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegt. [182]

Abschnitt 4 Absatz 4 derselben Regel erfasst die hier behandelten Tätigkeiten unmittelbar. Aufzunehmen sind Beschäftigte auch dann, wenn Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Wartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen, Abrissarbeiten oder Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen wiederholt ausgeführt werden und eine Gefährdung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann. Absatz 3 nennt die dermale Gefährdung als eigenen Aufnahmegrund. Für die Höhe der Exposition bestimmt Abschnitt 5 Absatz 1, dass die Auswirkungen durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung unberücksichtigt bleiben. [182]

Die Pflicht trifft auch Fremdfirmen. Abschnitt 3 Absatz 7 stellt fest, dass die Gefährdungsbeurteilung und das Führen des Verzeichnisses auch für sie gelten, dass sie sich vom Auftraggeber die erforderlichen Informationen zu beschaffen haben und dass der Auftraggeber diese Informationen zur Verfügung stellen muss. Für Leiharbeitnehmer dokumentiert nach Absatz 8 der Entleiher während der Überlassung, und der Verleiher übernimmt die Angaben anschließend in sein eigenes Verzeichnis. [182]

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Berufskrankheit

Der Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 der deutschen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge führt „Chrom-VI-Verbindungen“ in der Stoffliste. Pflichtvorsorge ist unter anderem dann zu veranlassen, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B ist. Nach § 4 Absatz 2 darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Unabhängig davon besteht nach Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können. [184]

Die Anlage 1 der deutschen Berufskrankheiten-Verordnung führt unter Nummer 1103 „Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen“. Die Listennummer ist offen formuliert und auf keine bestimmte Verbindung und keine bestimmte Tätigkeit eingeschränkt. [185]

Aufsicht und Sanktionen

Die Überwachung ist staatliche Aufgabe. § 21 Absatz 1 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes weist sie den zuständigen Behörden der Länder zu; seit dem Kalenderjahr 2026 sind nach § 21 Absatz 1a jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen, und von dieser Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 22 Absatz 2 gibt die Befugnis, Arbeitsverfahren zu untersuchen und Messungen vorzunehmen, § 22 Absatz 3 die Anordnungsbefugnis und, bei Nichtausführung, die Untersagung der betroffenen Arbeit. [186]

Die Gefahrstoffverordnung ergänzt diese Befugnisse. Nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Arbeitgeber die Arbeit einstellen zu lassen hat, wenn er die angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht unverzüglich oder nicht innerhalb der gesetzten Frist ergreift. Nach § 19 Absatz 4 ist ihr auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erstellt wurde. [181]

Daneben überwachen die Unfallversicherungsträger. § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch weist ihnen die Überwachung der Verhütungsmaßnahmen und die Beratung der Unternehmen zu. § 19 Absatz 1 gibt den Aufsichtspersonen die Anordnungsbefugnis im Einzelfall und bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen, § 19 Absatz 2 Nummer 5 die Befugnis, das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe zu ermitteln oder auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen, und Nummer 6 die Befugnis zur Probenahme. Eine Stilllegungsbefugnis enthält diese Vorschrift nicht; die Stilllegung ist den staatlichen Behörden zugewiesen. [187, 186]

Die Bußgeldtatbestände stehen in § 22 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung. Erfasst sind unter anderem die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, das nicht oder nicht richtig geführte Gefahrstoffverzeichnis, die Aufnahme einer Tätigkeit entgegen § 7 Absatz 1, die Dauerverwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung sowie das nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geführte und das nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrte Expositionsverzeichnis. [103]

Die Höhe folgt aus dem deutschen Chemikaliengesetz. Für die hier einschlägige Verweisung gilt nach § 26 Absatz 3 ein Rahmen bis fünfzigtausend Euro. Wer durch eine solche Handlung vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines anderen gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; bei Fahrlässigkeit beträgt der Rahmen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 bis zu zwei Jahren. Nach dem Arbeitsschutzgesetz reicht der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen bis dreißigtausend Euro, und § 26 stellt die beharrliche Wiederholung sowie die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten unter Strafe. [188, 186]

Abfall

Die deutsche Abfallverzeichnis-Verordnung kennt keinen Abfallschlüssel, der chromatbelastete Dämmstoffe benennt. Die Zuordnung läuft über die Paare aus gefahrenrelevantem und nicht gefahrenrelevantem Eintrag. Für Dämmmaterial außer Asbest kommt 17 06 03* „anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ in Betracht, mit 17 06 04 als Gegenstück. Für Auskleidungen und feuerfeste Materialien gelten 16 11 03* aus metallurgischen und 16 11 05* aus nichtmetallurgischen Prozessen, mit 16 11 04 und 16 11 06 als Gegenstücken. Für abgetrennte Chromate gilt 16 09 02* „Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat“. Das Sternchen bedeutet nach § 3 Absatz 1 gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. [189]

Welcher Eintrag des Paares gilt, entscheidet der Gehalt. Die Einleitung der Anlage bestimmt in Nummer 2.2.1, dass ein Abfall als gefährlich eingestuft wird, wenn er relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweist. Für die hier einschlägige Eigenschaft HP 7 karzinogen liegt die Konzentrationsgrenze für einen als Karzinogen der Kategorie 1A oder 1B eingestuften Stoff mit H350 bei 0,1 Prozent. [189, 69]

§ 9a Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes untersagt „die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien“. Absatz 3 verpflichtet Erzeuger und Besitzer, unzulässig vermischte Abfälle unverzüglich zu trennen, soweit das für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erforderlich ist. § 326 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs stellt den unbefugten Umgang mit Abfällen, die für den Menschen krebserzeugend sind, unter Strafe. [190, 107]

Der Abstand zum Asbestregime

Für Asbest besteht in Deutschland ein eigenes Verfahren. Die deutsche TRGS 519 verlangt in Abschnitt 2.7 den Nachweis der Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang mit Prüfung; der Nachweis gilt sechs Jahre. Die Gefahrstoffverordnung verlangt in § 11a Absatz 3 eine behördliche Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos, seit dem 20. Dezember 2025 in § 11a Absatz 4a eine Genehmigung für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos, und in § 11a Absatz 4 die Anzeige spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten. Abschnitt 14.5 der TRGS 519 lässt die Aufhebung der Schutzmaßnahmen erst zu, wenn eine visuelle Kontrolle keine sichtbare Restverschmutzung zeigt und eine Messung eine Faserkonzentration unter 500 Fasern je Kubikmeter ergibt. [97, 181]

Für Chrom(VI) an gedämmten Heißteilen besteht keiner dieser Punkte. Es gibt keine Sachkundepflicht, keine Zulassung, keine Genehmigung, keine Anzeige vor Beginn und keine Freimessung. Die einzige behördliche Befassung ist die Mitteilung nach § 10a Absatz 5 der Gefahrstoffverordnung, und diese erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit und nur dann, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder im Bereich hohen Risikos gearbeitet wird. Dieselbe Asymmetrie beschreibt Abschnitt 25 für die übrigen betrachteten Rechtsordnungen. [181]

Was das deutsche Regelwerk benennt

Deutschland ist unter den hier betrachteten Rechtsordnungen die einzige, in der der Anwendungsfall im untergesetzlichen Regelwerk einen eigenen Abschnitt hat. Die TRGS 561 beschreibt in Abschnitt 5.9.3, dass sich an thermisch beanspruchten chromlegierten Industriekomponenten Chrom(VI)-Verbindungen bilden können, dass sich diese in Dämmstoffen oder Montagepasten ablagern können und dass bei Demontage- und Instandhaltungsarbeiten eine Exposition folgen kann. Als Einflussfaktoren nennt sie Stahltemperatur, Chromanteil der Legierung, Reaktionszeit, die Gegenwart von Alkali- und Erdalkalimetalloxiden aus Dämmstoffen oder Montagepasten sowie Sauerstoff und Luftfeuchtigkeit nahe der Oberfläche. Zum Mechanismus hält sie fest, dass er gegenwärtig noch nicht geklärt ist. [19]

Drei Berufsgenossenschaften beschreiben denselben Sachverhalt auf ihren Branchenseiten. Die BG ETEM nennt den Temperaturbereich von etwa 350 bis 800 °C und den Kontakt chromlegierter Stähle mit alkali- und erdalkalimetallhaltigen Dämmstoffen oder Montagepasten. Die BG Verkehr nennt gelbliche Ablagerungen auf Edelstahl bei der Abisolierung von Dämmmaterialien und hält fest, dass die Frage für Schiffsmaschinenräume und Automotoren Gegenstand eigener Untersuchungen ist. Die BG BAU unterscheidet nach dem Vorhandensein alkali- und erdalkalimetallhaltiger Wärmedämmstoffe und führt die Federführung bei der BG ETEM. [2, 191, 192]

Die Gefahrstoffverordnung selbst benennt den Fall nicht. Sie erfasst ihn über den Gefahrstoffbegriff, den Tätigkeitsbegriff und die Feststellungspflicht des § 6 Absatz 1. Die TRGS 910 nennt ihn nicht und verweist nur in der Bemerkungsspalte auf die TRGS 561. Die Abfallverzeichnis-Verordnung kennt keinen eigenen Schlüssel. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nennt Chrom(VI)-Verbindungen und Hochtemperaturwollen getrennt, ohne sie zu verbinden. [179, 101, 189, 184]

Was daraus für einen Betrieb in Deutschland folgt

Aus den genannten Vorschriften ergibt sich ein prüffähiger Satz von Unterlagen. Dazu gehören die dokumentierte und fachkundig erstellte Gefährdungsbeurteilung für die Materialpaarung aus chromlegiertem Heißteil und basisch belegtem Dämmstoff sowie die durchgeführte und begründete Substitutionsprüfung nach § 7 Absatz 3. Dazu gehören die Information des Veranlassers nach § 5a und die technische Erkundung nach § 6 Absatz 2c. Dazu gehören die Betriebsanweisung und die jährliche Unterweisung nach § 14. Dazu gehören die Eintragung in das Expositionsverzeichnis oder ihre Begründung nach § 10a in Verbindung mit der TRGS 410, die Veranlassung der Pflichtvorsorge und die Einstufung des Abfalls nach dem Gehalt. [179, 180, 181, 182, 184, 189]

Keiner dieser Punkte setzt eine Messung voraus, und keiner entfällt durch ein negatives Messergebnis. Die Pflicht entsteht mit der Möglichkeit der Entstehung, und der Ausschluss dieser Möglichkeit ist der Punkt, der belegt werden müsste.

In diesem Kapitel zitierte Quellen

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    BG ETEM: Mögliche Chrom(VI)-Exposition, zuletzt geändert am 3. August 2026.
  2. 19.
    TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen, Fassung 4. Mai 2026; Abschnitte 3.3.4 und 5.9.3 sowie 4.1/4.2. Amtliche Veröffentlichung bzw. Behördenkopie.
  3. 69.
    Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Anhang III (gefahrenrelevante Eigenschaften HP 7, HP 10, HP 11) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014.
  4. 97.
    Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten; Fassung vom 28. Februar 2025 (GMBl 2025 S. 144-145), Nummern 2.7, 3.2, 5.1 bis 5.3 und 14.1 bis 14.3. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
  5. 99.
    Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401, Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen; Ausgabe Oktober 2022, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 769 vom 19. September 2024; Abschnitt 3.2.3 Absatz 2 und Abschnitt 4.2 mit Tabelle 2. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
  6. 101.
    Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 910, Anlage 1: Chrom(VI)-Verbindungen, 1 µg/m³ einatembare Fraktion, Überschreitungsfaktor 8, Hinweis „siehe TRGS 561“. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
  7. 103.
    Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010, § 22 Ordnungswidrigkeiten; Fassung zuletzt geändert am 17. Dezember 2025. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
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    Strafgesetzbuch (StGB), § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen, Absätze 1 und 5. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
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    Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, Deutschland) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337); § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 2 Absatz 5, § 6 Absatz 1, 3, 5, 8, 11 und 12, § 7 Absatz 3, 4 und 5 sowie § 10 und § 14. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
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