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35. Die Pflichtenlage in den Niederlanden

Deutsch · FachanalyseVersion 1.10Kapitel 35 von 3825 Quellen
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Die Niederlande sind Mitgliedstaat der Europäischen Union und haben die Richtlinie 2004/37/EG im Arbeidsomstandighedenbesluit umgesetzt. Der hier behandelte Anwendungsfall ist auch dort nicht als solcher benannt. Dieser Abschnitt stellt die geltenden niederländischen Vorschriften zusammen und gibt zu jeder Aussage die Fundstelle an.

Der Stoffbegriff ist herkunftsneutral

Artikel 1.1 Absatz 5 Buchstabe b des Arbeidsomstandighedenbesluit definiert gefährliche Stoffe als „stoffen of mengsels waaraan werknemers bij de arbeid worden of kunnen worden blootgesteld die vanwege de eigenschappen van of de omstandigheden waaronder die stoffen of mengsels voorkomen gevaar voor de veiligheid of gezondheid kunnen opleveren“. Die Definition knüpft an die Exposition bei der Arbeit und an die Umstände des Vorkommens an. Einkauf, Inverkehrbringen und beabsichtigte Verwendung kommen darin nicht vor. [203]

Artikel 4.2 Absatz 1 verlangt die Beurteilung von Art, Umfang und Dauer der Exposition, und zwar ausdrücklich „ongeacht of met deze stoffen daadwerkelijk arbeid wordt of zal worden verricht“, also unabhängig davon, ob mit diesen Stoffen tatsächlich gearbeitet wird. Diese Beurteilung ist Teil der schriftlichen Risiko-Inventarisierung und -Bewertung nach Artikel 5 Absatz 1 des Arbeidsomstandighedenwet. Nach Artikel 4.2 Absatz 8 ist sie jedenfalls dann zu überprüfen, wenn mit neuen Arbeiten begonnen wird, bei denen gefährliche Stoffe beteiligt sind. [121, 202]

Artikel 4.1c Absatz 1 Buchstabe c verlangt, die Exposition zu verhindern oder zu minimieren durch „gebruik te maken van adequate voorzieningen bij het uitvoeren van reparatie- of onderhoudswerkzaamheden“. Buchstabe j verlangt geeignete Arbeitsmethoden einschließlich Regelungen für die sichere Behandlung, Lagerung und den Transport gefährlicher Stoffe und von Abfällen, die solche Stoffe enthalten. Absatz 2 bindet diese Maßnahmen an den Stand von Wissenschaft und Technik. Buchstabe c ist in Abschnitt 1 des vierten Kapitels die einzige Stelle, an der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten genannt werden. [203]

Die zusätzlichen Pflichten für krebserzeugende Stoffe

Abschnitt 2 des vierten Kapitels gilt nach Artikel 4.12 zusätzlich, sobald Arbeitnehmer krebserzeugenden, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind oder sein können „of aan stoffen die vrijkomen bij kankerverwekkende of mutagene processen“. Die Begriffsbestimmung in Artikel 4.11 Buchstabe b knüpft in Ziffer 1 an die Einstufungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an. Chrom(VI)-Verbindungen sind damit erfasst. [203, 63]

Artikel 4.13 verlangt, über die Beurteilung nach Artikel 4.2 hinaus sieben Angaben schriftlich in die Risiko-Inventarisierung aufzunehmen. Die erste ist „de reden waarom het gebruik van een kankerverwekkende, mutagene of reprotoxische stof of het toepassen van een kankerverwekkend of mutageen proces voor het verrichten van de arbeid strikt noodzakelijk is en vervanging technisch niet uitvoerbaar is“. Es folgen Jahresmenge oder Anwendungshäufigkeit, Art der Arbeit, Zahl der exponierten Arbeitnehmer, präventive Maßnahmen, verwendete Schutzausrüstung und die Fälle, in denen ersetzt wurde. Die Begründung der Unmöglichkeit einer Substitution ist damit Bestandteil der Dokumentation. [203]

Artikel 4.17 verlangt technische und organisatorische Maßnahmen, die die Exposition so weit wie möglich an der Quelle verhindern, insbesondere durch Ersatz, soweit dies technisch durchführbar ist. Artikel 4.18 Absatz 1 verlangt für den Fall, dass dies nicht durchführbar ist, Herstellung und Verwendung in einem geschlossenen System; Absatz 2 nennt kollektive Maßnahmen und örtliche Absaugung, Absatz 3 persönliche Schutzausrüstung erst danach und Absatz 4 die Begrenzung der Tragedauer auf das strikt Notwendige. [109, 203]

Artikel 4.19 regelt die begleitenden Pflichten. Buchstabe a verlangt eine Unterrichtung oder Anweisung, die mindestens einmal jährlich stattfindet. Buchstabe c verlangt die Kennzeichnung von Gefahrenzonen; der Begriff ist in Artikel 4.11 Buchstabe h als Ort definiert, an dem Arbeitnehmer solchen Stoffen ausgesetzt werden oder ausgesetzt werden können. Buchstabe e verlangt wirksame Mittel für das sichere Sammeln, Lagern und Beseitigen von Abfällen, so weit wie möglich in hermetisch geschlossenen und deutlich gekennzeichneten Behältern. Artikel 4.20 verlangt Zonen zum Essen und Trinken ohne Expositionsgefahr, wirksame Arbeitskleidung, deren getrennte Aufbewahrung sowie Wasch- und Duschräume. [203]

Der Grenzwert 0,001 mg/m³

Der gesetzliche Grenzwert steht in Bijlage XIII Teil B2 der Arbeidsomstandighedenregeling, der Liste der nach dem Risikoansatz festgelegten Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe. Der Eintrag lautet „Chroom (VI)-verbindingen (als Cr)“ mit 0,001 mg/m³ als zeitlich gewichtetem Mittelwert über acht Stunden. Eine CAS-Nummer, ein Fünfzehn-Minuten-Wert und eine Hautnotation sind nicht eingetragen. Nach der Erläuterung zu Bijlage XIII bezieht sich der Wert bei Stoffen, die als Partikel vorkommen können, auf die als einatembarer Staub beprobte Fraktion. [204]

Der Wert gilt seit dem 1. März 2017. Er wurde durch eine Verordnung des Ministers für Soziales und Arbeit vom 18. Oktober 2016 eingeführt, die zugleich die bis dahin getrennten Einträge für Bariumchromat, Calciumchromat, lösliche und schwerlösliche Chrom(VI)-Verbindungen, Chromtrioxid, Bleichromat, Strontiumchromat und Zinkchromat gestrichen hat. Die amtliche Begründung nennt für Chrom(VI)-Verbindungen die Schätzung des niederländischen Gesundheitsrats von 4 zu 100.000 bei 40 Jahren Exposition gegenüber 0,01 µg/m³ und von 4 zu 1.000 bei 1 µg/m³. Sie bezeichnet 1 zu 10.000 je Jahr als Verbotsrisiko und hält fest, dass der Wert auf diesem maximal zu akzeptierenden Risiko festgelegt wird. [205]

Dieselbe Begründung stellt fest, dass die Einführung des niedrigeren Grenzwerts unberührt lässt, dass einzelne Betriebe den Stoff ersetzen oder eine niedrigere Exposition erreichen müssen, wenn das technisch durchführbar ist, und verweist dafür auf die Artikel 4.17 und 4.18 des Arbeidsomstandighedenbesluit. Der Grenzwert ist damit auch nach der amtlichen Begründung kein Maßstab, dessen Einhaltung die Substitutionsprüfung erübrigt. [205]

Für den hier behandelten Fall ist Artikel 4.16 Absatz 2 der zentrale Satz. Besteht für einen krebserzeugenden Stoff oder für einen bei einem krebserzeugenden Verfahren freigesetzten Stoff kein gesetzlicher Grenzwert, so legt der Arbeitgeber selbst „een zo laag mogelijke grenswaarde“ fest. Bei Überschreitung eines Grenzwerts verlangt Absatz 3 unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Rückführung unter diesen Wert, und Absatz 5 verlangt, im Maßnahmenplan auszuweisen, wie die Überschreitung so schnell wie möglich beseitigt wird. [203]

Liste der Arbeitnehmer und vierzig Jahre

Artikel 4.15 Absatz 1 verlangt eine Liste der Arbeitnehmer, die solchen Stoffen ausgesetzt werden oder ausgesetzt werden können, „onder vermelding van de blootstelling die zij hebben ondergaan“. Absatz 2 gibt jedem Arbeitnehmer das Recht auf Einsicht und Abschrift der ihn betreffenden Daten. Artikel 4.10c Absatz 4 verlangt die Aufbewahrung dieser Liste und der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung für mindestens 40 Jahre nach Beendigung der Exposition. [203]

Artikel 4.10c Absatz 5 regelt den Fall der Betriebseinstellung. Werden die Tätigkeiten innerhalb dieser vierzig Jahre eingestellt, so werden die Unterlagen „overgedragen aan de toezichthouder“, also der Aufsichtsbehörde übergeben. Die niederländische Regelung benennt damit die Stelle, an die die Unterlagen gehen; die deutsche Gefahrstoffverordnung regelt diesen Fall nicht ausdrücklich und kennt stattdessen die Übertragung der Pflichten durch Datenübermittlung an den Unfallversicherungsträger. [203, 181]

Aufsicht, Bußgeld und Wirtschaftsdelikt

Die Nederlandse Arbeidsinspectie kann nach Artikel 27 des Arbeidsomstandighedenwet eine eis tot naleving stellen, also verbindlich bestimmen, auf welche Weise eine Vorschrift einzuhalten ist, verbunden mit einer Frist. Artikel 9.22 des Arbeidsomstandighedenbesluit lässt dieses Mittel für die hier einschlägigen Artikel des vierten Kapitels zu. Nach Artikel 28 kann ein Aufsichtsbeamter anordnen, dass bestimmte Arbeiten eingestellt werden oder nicht begonnen werden dürfen, wenn sie nach seinem vernünftigen Urteil eine ernste Gefahr für Personen darstellen; die Befugnis schließt die Versiegelung von Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen ein. [202, 203]

Die Verstöße gegen die genannten Artikel des vierten Kapitels sind nach Artikel 9.9b Absatz 1 Buchstabe d des Arbeidsomstandighedenbesluit bußgeldbewehrt. Der Höchstbetrag liegt nach Artikel 34 Absatz 3 des Arbeidsomstandighedenwet bei der fünften Kategorie des Artikels 23 Absatz 4 des Wetboek van Strafrecht, seit dem 1. Januar 2026 bei 110.000 Euro. Bei Wiederholung derselben Pflichtverletzung innerhalb von fünf Jahren erhöht sich der Betrag nach Artikel 34 Absatz 5 um 100 Prozent. [108, 111, 203]

Die Beleidsregel boeteoplegging arbeidsomstandighedenwetgeving beziffert die Ausgangsbeträge. Die vollständige Nichtdurchführung der Expositionsbeurteilung nach Artikel 4.2 Absatz 1 ist dort als overtreding met directe boete eingestuft, also ohne vorherige Verwarnung bußgeldbewehrt, mit dem fünften Normbetrag von 4.500 Euro. Die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 4.16 Absatz 3 ist als zware overtreding eingestuft, mit dem sechsten Normbetrag von 9.000 Euro und dem Faktor zwei. Für die Artikel 4.1b, 4.1c, 4.17 und 4.18 gilt ebenfalls der sechste Normbetrag. Die Beträge gelten für Betriebe ab 500 Beschäftigten und werden darunter gestaffelt abgesenkt. [207]

Oberhalb des Bußgeldrechts steht Artikel 32 des Arbeidsomstandighedenwet. Danach ist es dem Arbeitgeber verboten, entgegen dem Gesetz oder den darauf beruhenden Bestimmungen zu handeln oder zu unterlassen, wenn dadurch, wie er weiß oder vernünftigerweise wissen muss, Lebensgefahr oder ein ernster Gesundheitsschaden für einen oder mehrere Arbeitnehmer entsteht oder zu erwarten ist. Ein Verstoß dagegen ist nach Artikel 1 des Wet op de economische delicten ein Wirtschaftsdelikt und bei Vorsatz ein Verbrechen mit einem Rahmen bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Für juristische Personen kann die Geldbuße nach Artikel 23 Absatz 7 des Wetboek van Strafrecht bis zur nächsthöheren Kategorie reichen. [108, 110, 111]

Keine der Pflichten des vierten Kapitels für Gefahrstoffe und für krebserzeugende Stoffe ist als ernstige overtreding eingestuft. Die abschließende Aufzählung in Artikel 9.10a Absatz 3 des Arbeidsomstandighedenbesluit nennt aus diesem Kapitel die Vorschriften zu Asbest, zu Propansulton, zu Stoffverboten und zu Bleiweiß. Die Verwarnung mit anschließendem Stilllegungsbefehl greift deshalb für die hier behandelten Pflichten erst nach wiederholter Feststellung. [203]

Abfall

Die Regeling Europese afvalstoffenlijst erklärt die Liste im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG für maßgeblich. Für Dämmmaterial außer Asbest kommt 17 06 03* „overig isolatiemateriaal dat uit gevaarlijke stoffen bestaat of dergelijke stoffen bevat“ in Betracht, für Ofenschutt 16 11 03* und 16 11 05*, für Chromate als Stoff 16 09 02*. Artikel 4 Absatz 1 ordnet den Abfall dem mit Sternchen gekennzeichneten Eintrag zu, wenn festgestellt wird, dass er eine der Eigenschaften des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie besitzt. Absatz 2 bestimmt, dass dabei die Folgen des Verdampfens, Verdünnens, Vermischens oder Auslaugens nicht berücksichtigt werden. [209, 198]

Die Beweislast liegt beim Abfallerzeuger. Die amtliche Erläuterung des Informatiepunt Leefomgeving formuliert das so: „De Eural kent een omgekeerde bewijslast: zolang u niet kunt aantonen dat het geen gevaarlijk afval is, is het gevaarlijk afval.“ Artikel 10.39 Absatz 1 Buchstabe a des Wet milieubeheer verlangt vom Abgebenden eine Beschreibung von Art, Eigenschaften und Zusammensetzung des Abfalls; Artikel 10.40 Absatz 2 verbietet dem Empfänger die Annahme ohne diese Beschreibung und ohne Begleitschein. Artikel 10.54 Absatz 1 verbietet während Sammlung und Transport das Mischen einschließlich des Verdünnens. [209, 210]

Der Abstand zum Asbestregime

Abschnitt 5 des vierten Kapitels regelt Asbest gesondert. Artikel 4.54a Absatz 1 verlangt, die Anwesenheit von Asbest vollständig zu inventarisieren, bevor mit dem Abbrechen oder Auseinandernehmen von Bauwerken oder Objekten begonnen wird, in denen nach vernünftiger Erwartung Asbest verwendet wurde; die Inventarisierung und der Bericht sind nach Absatz 4 einem zertifizierten Unternehmen vorbehalten. Artikel 4.54d Absatz 1 verlangt für die Entfernung ab Risikoklasse 2 ein Unternehmen mit Zertifikat, Absatz 5 und 7 die Fachkundezertifikate der eingesetzten Personen. Artikel 4.47c Absatz 1 verlangt die Meldung an die Aufsicht spätestens zwei Tage vor Beginn der Arbeiten. Artikel 4.51a verlangt vor Aufhebung der Gefahrenzone eine Endbeurteilung mit visueller Inspektion und Messung gegen den Wert von 10.000 Fasern je Kubikmeter. [121, 208]

Für Chrom(VI) besteht keiner dieser Punkte. Es gibt keine Vorab-Inventarisierung, keine Zertifizierungspflicht, keine Meldung vor Beginn, keine Endbeurteilung und kein Risikoklassensystem. Die Liste nach Artikel 4.15 und die Vierzigjahresfrist nach Artikel 4.10c entsprechen dem Register, das Abschnitt 5 für Asbest vorsieht. [203, 208]

Der niederländische Chroom-6-Komplex

In den Niederlanden hat Chrom(VI) seit 2014 eine eigene öffentliche Geschichte. Das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu hat im Auftrag der Paritaire Commissie Chroom-6 die Standorte des Verteidigungsministeriums untersucht und 2018 und 2021 berichtet, in weiteren Untersuchungen die Werkstätten von NS und NedTrain sowie das Wiedereingliederungsprojekt tROM in Tilburg. Für die Betroffenen beim Verteidigungsministerium besteht seit 2018 eine staatliche Entschädigungsregelung. [211, 212, 213, 215]

Gegenstand dieser Untersuchungen sind chromathaltige Farben und Grundierungen und deren Bearbeitung. Die Fragestellung der Paritaire Commissie ist im Bericht von 2021 auf „chroom-6-houdende verf of verfstof“ bezogen. Der Bericht zu NS und NedTrain beginnt mit dem Satz, dass in alten Farbschichten mancher Züge Chrom(VI) enthalten ist. Der Bericht zu Tilburg beschreibt das Entfernen alter Farbschichten an Museumszügen. Die Entschädigungsregelung listet in Anlage 2 die bewertungsrelevanten Tätigkeiten auf; die einzige nicht farbbezogene Position ist „lassen of snijbranden van roestvast staal“. [211, 212, 213, 215]

Eine Volltextsuche in den fünf Hauptberichten nach den niederländischen Begriffen für Isolierung, Dämmmaterial, Mineralwolle, Steinwolle, Glaswolle und Hitzeschutz ergibt keine Treffer. Der umfangreichste öffentliche Chrom(VI)-Komplex Europas hat den hier behandelten Entstehungsweg nicht erfasst. [211, 212, 213]

Was in den Niederlanden nicht veröffentlicht ist

Calciumchromat und Natriumchromat stehen namentlich auf der SZW-lijst der krebserzeugenden Stoffe, zuletzt veröffentlicht am 9. Juli 2026. Die Liste bezeichnet sich selbst als nicht abschließend und gibt an, welche Stoffe und Verfahren jedenfalls in Artikel 4.11 des Arbeidsomstandighedenbesluit gemeint sind. Die zugehörige Liste der krebserzeugenden Verfahren enthält zehn Positionen, von der Auraminherstellung bis zu Emissionen beim Eisen- und Stahlguss; ein Verfahren mit Chromatbildung steht nicht darunter. Auch die national bestimmten Verfahren nach Artikel 4.20c der Arbeidsomstandighedenregeling umfassen nur Dieselmotoremissionen und zwei Stoffgemische. [206, 204]

Der Bericht, den das Ministerium für Soziales und Arbeit eigens zur Übersicht über die Chrom(VI)-Anwendungen am Arbeitsplatz beauftragt hat, führt die Exposition an feuerfesten Auskleidungen von Öfen und Kesseln auf im Material vorhandenes Chrom(VI) zurück, auf Rohstoffe und Zuschläge. Die thermochemische Bildung an chromlegiertem Stahl durch basische Oxide aus dem Dämmstoff kommt dort nicht vor, auch nicht als Hypothese. Der Bericht schließt seine Gesamtschau mit dem Hinweis, dass zu den Feldern Instandhaltung alter Anlagen, Abbruch und Abfallverarbeitung keramischer Produkte sowie bestimmte Arbeiten der Grundmetallindustrie „geen informatie over verkregen“ wurde. [214]

Die Veröffentlichungen des Ministeriums und der Nederlandse Arbeidsinspectie nennen als Expositionsquellen das Entfernen alter Farbschichten, die Chromatherstellung, das Verchromen, bestimmte Zementsorten, das Schleifen und Schweißen chromhaltiger Oberflächen und imprägniertes Holz. Das Beheersregime chroom-6 trägt den Untertitel „Toe te passen arbeidshygiëne bij het werken aan verven en coatings“ und beschränkt sich nach seiner eigenen Fußnote auf Farbstaub von bearbeiteten gestrichenen Oberflächen. Die Themenseite der Arbeidsinspectie nennt Arbeiten an chromhaltigen Metallen und Beschichtungen und hält zugleich fest: „Een negatieve uitslag is echter niet genoeg om te besluiten om géén maatregelen te nemen.“ [216, 217]

Die Beleidsregel arbocatalogi 2019 führt die von der Arbeidsinspectie geprüften Branchenkataloge auf. Die Zeile „Installatie- en isolatie“ nennt als beanspruchte Vorschriften unter anderem die Artikel 4.11 bis 4.20 des Arbeidsomstandighedenbesluit, also die Vorschriften für krebserzeugende Stoffe. Als Gefahrstoffe nennt dieselbe Zeile Asbest und Quarzstaub. Chrom(VI) steht dort nicht. [218]

Dies ist eine Aussage über den geprüften Bestand. Sie entkräftet die Pflichtenlage nicht. Die herkunftsneutrale Definition in Artikel 1.1 Absatz 5, die Formulierung „ongeacht of met deze stoffen daadwerkelijk arbeid wordt of zal worden verricht“ in Artikel 4.2 Absatz 1 und die durchgehende Formel „stoffen die vrijkomen bij kankerverwekkende of mutagene processen“ in Abschnitt 2 erfassen auch unbeabsichtigt entstandene Chromate. Was fehlt, ist die Benennung des Entstehungswegs. [203, 121]

Was daraus für einen Betrieb in den Niederlanden folgt

Aus den genannten Vorschriften ergibt sich ein prüffähiger Satz von Unterlagen. Dazu gehören die schriftliche Beurteilung nach Artikel 4.2 Absatz 1 für die Materialpaarung aus chromlegiertem Heißteil und basisch belegtem Dämmstoff sowie die sieben Angaben nach Artikel 4.13 einschließlich der Begründung, warum eine Substitution technisch nicht durchführbar ist. Dazu gehört der vom Arbeitgeber festgelegte Grenzwert nach Artikel 4.16 Absatz 2, soweit kein gesetzlicher Wert einschlägig ist. Dazu gehören die Liste nach Artikel 4.15 mit vierzigjähriger Aufbewahrung, die jährliche Unterweisung nach Artikel 4.19 Buchstabe a und die Beschreibung des Abfalls nach Artikel 10.39 des Wet milieubeheer. [121, 203, 210]

Die vollständige Nichtdurchführung der Beurteilung ist dabei der einzige dieser Punkte, der ohne vorherige Verwarnung bußgeldbewehrt ist. Alle übrigen setzen eine Feststellung und eine Frist voraus. Der Abstand zum Asbestregime liegt beim Verfahren, das die Pflichten auslöst. Die Pflichten selbst stehen im Wortlaut und gelten ohne vorherige Benennung des Falles. [207, 208]

In diesem Kapitel zitierte Quellen

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  2. 108.
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    Nederlandse Arbeidsinspectie (Niederlande): Themenseite Chroom-6; genannte Expositionsquellen, Hinweis zur Reichweite des Beheersregime und der Satz „Een negatieve uitslag is echter niet genoeg om te besluiten om géén maatregelen te nemen.“ Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  25. 218.
    Beleidsregel arbocatalogi 2019 (Niederlande), BWBR0042288, geltende Fassung ab 21. Juni 2023; Bijlage, Zeile „Installatie- en isolatie“ mit den beanspruchten Vorschriften und den genannten Gefahrstoffen Asbest und Quarzstaub. Abgerufen am 17. Oktober 2026.