25. Industriell hergestellt oder in situ gebildet: ungleiche Kontrolle
Chrom(VI)-Verbindungen werden in Regelwerk und Öffentlichkeit fast ausschließlich in ihrer industriell hergestellten Form betrachtet, so wie sie das Udy-Patent als Produkt eines gezielten Verfahrens beschreibt. Für diese Form gelten strenge Vorgaben: Herstellung und Verwendung unterliegen in der EU der Zulassungspflicht und künftig einer Beschränkung, Arbeitsplätze werden überwacht, Emissionen begrenzt, und Gemische wie chromathaltige Farben und Grundierungen tragen eine Gefahrenkennzeichnung mit Piktogramm und dem Gefahrenhinweis H350. [1, 3, 59]
Die In-situ-Bildung bleibt dagegen weitgehend unbeachtet oder wird verdrängt. Calcium- und Natriumchromat entstehen während des bestimmungsgemäßen Betriebs auf Heißteilen, in Dämmstoffen und in Verbrennungsrückständen, ohne dass ein Hersteller sie in Verkehr bringt, ohne Kennzeichnung und meist ohne ein Sicherheitsdatenblatt, das den Zustand nach Gebrauch beschreibt. Exponiert sind Monteure, Servicetechniker, Isolierer, Kfz-Mechaniker, Revisionspersonal und Entsorger, häufig ohne es zu wissen. Die gesundheitlichen Folgen sind dieselben wie bei der industriell hergestellten Form: Lungenkrebs, Krebs der Nase und der Nasennebenhöhlen, Hautgeschwüre und allergische Kontaktdermatitis. Hinzu kommt die Belastung von Boden und Gewässern über Stäube, Aschen und Abfälle. [53, 56]
Regulatorische Entwicklung
Australien vollzieht den Schritt zur Minimierung bereits: Ab dem 1. Dezember 2026 gibt die australische Behörde Safe Work Australia für nicht schwellenwertbasierte genotoxische Karzinogene keine Arbeitsplatzgrenzwerte mehr aus; Chrom(VI)-Verbindungen gehören ausdrücklich dazu. An die Stelle des Grenzwerts tritt die Pflicht, die Exposition zu beseitigen oder so weit wie vernünftigerweise praktikabel zu minimieren (SFAIRP, vergleichbar dem ALARP-Prinzip). [58]
In der EU hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA im April 2025 eine Beschränkung von Chrom(VI)-Stoffen vorgeschlagen, die das bisherige Zulassungsverfahren ablösen soll. Danach sollen nur noch bestimmte Verwendungen unter strengen Bedingungen zulässig bleiben, mit Arbeitsplatzgrenzwerten zwischen 0,1 und 5 µg Cr(VI)/m³ je nach Verwendung sowie Emissionsgrenzen für Luft und Wasser; alle übrigen Verwendungen wären untersagt. [59]
Maßgeblich ist dabei der weite Verwendungsbegriff der europäischen REACH-Verordnung. Nach Artikel 3 Nummer 24 ist „Verwendung“ jedes „Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch“. Schon das Lagern einer ausgebauten, mit Chromatstäuben kontaminierten Wärmedämmung kann danach eine Verwendung darstellen; die Wiederverwendung einer solchen Dämmung ist erst recht eine Verwendung. Fällt sie nicht unter die künftig zugelassenen Verwendungen, ist sie untersagt. [60]
Ungleiche Kontrolle in der Praxis: der Vergleich mit Asbest
Die Ungleichbehandlung endet nicht beim Regelwerk, sie setzt sich in der Praxis fort. Industriell hergestelltes Chrom(VI) wird in geschlossenen Anlagen verwendet, unterliegt der Zulassungspflicht, ist gekennzeichnet, wird mit Sicherheitsdatenblatt geliefert und von unterwiesenem Personal gehandhabt. In situ gebildetes Chrom(VI) wird dagegen als Ablagerung auf einer Oberfläche angetroffen. Es hat keinen Hersteller, keinen Lieferanten, keine Kennzeichnung und kein Sicherheitsdatenblatt. Damit fällt es aus der Kategorie Gefahrstoff heraus und in die Kategorie Verschmutzung. Behandelt wird es entsprechend, mit Lappen, Bürste, Sauger, Druckluft und Sprühmitteln, durch das vorhandene Wartungs- und Reinigungspersonal. Auch der verbreitete Begriff „Neutralisierung“ stammt aus dieser Sprachwelt und nicht aus dem Gefahrstoffrecht.
Der Vergleich mit Asbest zeigt die Lücke. Beide Stoffe sind als krebserzeugend für den Menschen eingestuft, und bei beiden entsteht die Gefährdung nicht im eingebauten Zustand, sondern wenn bei Wartung, Ausbau oder Reinigung Staub freigesetzt wird. Für Asbest ist daraus ein geschlossenes Verfahrensregime geworden. Die deutsche TRGS 519 in der Fassung vom 28. Februar 2025 verlangt unter Nummer 3.2, dass Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten der zuständigen Behörde „spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen“ sind. Nummer 2.7 regelt die Sachkunde und ihren Nachweis, die Nummern 5.1 bis 5.3 die verantwortliche Person, den Aufsichtführenden und das Fachpersonal. Für schwach gebundene Asbestprodukte verlangen die Nummern 14.1 bis 14.3 Abschottung und lufttechnische Maßnahmen sowie Personen- und Materialschleusen [97].
Für die in situ gebildeten Chromate existiert nichts davon. Es gibt keine Anzeigepflicht vor Beginn der Arbeiten, keine eigene Sachkunde, keinen vorgeschriebenen Aufsichtführenden, keine Schwarz-Weiß-Anlage und keine zugelassenen Fachbetriebe. Die deutsche TRGS 561 verlangt persönliche Schutzausrüstung, staubarmes Arbeiten und die Substitutionsprüfung (Abschnitt 6), errichtet aber kein Verfahrensregime mit Anzeige, Sachkundenachweis und Abschottung. Niemand käme auf den Gedanken, eine asbesthaltige Platte eigenhändig mit einem Spray zu behandeln und anschließend abzuwischen. Bei einem chromatbelasteten Heißteil ist genau das die übliche Praxis.
Die Einstufung spricht in zwei Punkten sogar gegen diese Ungleichbehandlung. Natriumchromat trägt drei hautbezogene Gefahrenhinweise, gesundheitsschädlich bei Hautkontakt (H312), ätzend (H314) und hautsensibilisierend (H317) [65]; Asbest trägt in der harmonisierten Einstufung keinen. Calcium- und Natriumchromat sind zudem als sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung eingestuft (H400, H410) [64, 65], während die harmonisierte Einstufung von Asbest mit Carc. 1A (H350) und STOT RE 1 (H372) keine Umweltgefahr ausweist [98]. Die Chromate sind damit in der dermalen und in der ökologischen Dimension strenger eingestuft als der Stoff, für den das geschlossene Verfahrensregime gilt.
Die Beurteilung des Hautkontakts führt dabei unmittelbar zum höchsten Rang. Die deutsche TRGS 401 in der Fassung vom Oktober 2022, zuletzt geändert am 19. September 2024, stuft in Tabelle 2 des Abschnitts 4.2 die Gefährdung nach Kontaktart ein. Für die Zeile „Hautresorptiv und gleichzeitig nebenstehende gefährliche Eigenschaften“ gilt bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B (H350) in jeder Kontaktart die Einstufung „h“, also hohe Gefährdung, ohne Schwelle für Dauer oder Fläche. Hautsensibilisierende Eigenschaften allein (H317) führen erst bei mehr als 15 Minuten Kontakt je Arbeitstag und großflächigem Kontakt zu dieser Einstufung, nach Absatz 4 zusätzlich dann, wenn praktische Erfahrungen eine Sensibilisierung bei einer erheblichen Zahl von Beschäftigten zeigen [99].
Chrom(VI)-Verbindungen erfüllen beide Merkmale, und die Markierung ist amtlich vergeben. Die TRGS 401 entnimmt die Kennzeichnung „H“ für hautresorptive Stoffe nach Abschnitt 3.2.3 Absatz 2 den TRGS 900, 905 und 910; ist ein Stoff dort nicht geführt, kann die MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft als weitere Informationsquelle herangezogen werden [99]. In Anlage 1 der TRGS 910 sind Chrom(VI)-Verbindungen mit 1 µg/m³ der einatembaren Fraktion und dem Überschreitungsfaktor 8 geführt, mit dem Hinweis „siehe TRGS 561“, aber ohne Hautmarkierung [101]. Die MAK- und BAT-Werte-Liste 2026, Mitteilung 62, führt unter „Chrom(VI)-Verbindungen (einatembare Fraktion)“ dagegen beide Markierungen: Hautresorption „H“ und Sensibilisierung „Sh“, dazu Kanzerogenitätskategorie 1 und Keimzellmutagenitätskategorie 2. Von der H-Markierung ausgenommen sind ausdrücklich nur Barium-, Blei-, Strontium- und Zinkchromat, von der Sh-Markierung nur Barium- und Bleichromat. Calcium- und Natriumchromat, die hier behandelten Verbindungen, fallen unter keine dieser Ausnahmen [102].
Damit ist die Einstufung des Hautkontakts eindeutig. Ein Stoff, der nach der MAK- und BAT-Werte-Liste hautresorptiv ist und zugleich der Kanzerogenitätskategorie 1 angehört, fällt in Tabelle 2 der TRGS 401 in die Zeile „Hautresorptiv und gleichzeitig nebenstehende gefährliche Eigenschaften“ und ist dort bei jeder Kontaktart als hohe Gefährdung einzustufen, unabhängig von Dauer und Fläche [99]. Die zusätzliche Sh-Markierung und die harmonisierte Einstufung Sensibilisierung der Haut 1, H317, treten daneben; das Institut für Arbeitsschutz der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nennt für Chrom(VI)-Verbindungen die Aufnahmewege „inhalativ, hautresorptiv“ [100]. Für Asbest besteht keine vergleichbare Hautbewertung, weil die harmonisierte Einstufung dort keinen hautbezogenen Gefahrenhinweis enthält.
Damit stellt sich die Frage, woraus sich der Unterschied in der Handhabung rechtfertigt. Die Einstufung als krebserzeugend ist bei beiden Stoffgruppen gegeben, der Freisetzungsmechanismus über Staub bei Wartung und Ausbau ist derselbe, und für Calciumchromat ist die Wirksamkeit im Tierversuch dokumentiert (Abschnitt 24). Der Unterschied liegt nicht im Stoff, sondern darin, dass der eine als Produkt geliefert wurde und der andere im Betrieb entstanden ist.
Pflichten vor Arbeitsbeginn: Erkundung, Beurteilung und das Verbot des Beginnens
Die Pflichten vor Arbeitsbeginn sind in den hier betrachteten Rechtsräumen überwiegend stoffoffen gefasst. Die deutsche Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber in § 6 Absatz 2a, die ihm nach § 5a Absatz 1 übermittelten Informationen daraufhin zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe aus der baulichen oder technischen Anlage freigesetzt werden und die Gesundheit der Beschäftigten gefährden können. Reichen die Angaben des Veranlassers nicht aus, hat er diese Prüfung nach Absatz 2b selbst vorzunehmen und sich dabei externen Sachverstands zu bedienen, wenn ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen, insbesondere dann, wenn eine technische Erkundung erforderlich wird. Ist eine technische Erkundung erforderlich, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Schutzmaßnahmen festzulegen, so ist sie nach Absatz 2c Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten. § 7 Absatz 1 untersagt die Aufnahme der Tätigkeit, bevor die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind, und § 6 Absatz 8 Satz 1 verlangt die Dokumentation erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Der Begriff in diesen Absätzen lautet Gefahrstoffe; Asbest wird dort nicht genannt. [120]
Die Baujahrsangabe steht an anderer Stelle. § 5a Absatz 2 der deutschen Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Veranlasser, zur Feststellung, ob Asbest vorliegt, bei einem Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns mitzuteilen und sonst das Baujahr. Für in situ gebildete Chromate hat diese Angabe keine Aussagekraft, weil die Verbindung nicht beim Bau eingebracht wird, sondern im Betrieb entsteht. Eine im Jahr 2024 errichtete Anlage mit chromlegierten Heißteilen und calciumhaltiger Dämmung fällt unter denselben Wortlaut wie ein Altbestand. [120]
Das niederländische Arbeidsomstandighedenbesluit verlangt in Artikel 4.2 Absatz 1 die Beurteilung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition im Rahmen der Risico-Inventarisatie en -Evaluatie, auch wenn solche Tätigkeiten gegenwärtig nicht ausgeführt werden. Absatz 3 verlangt die Feststellung des Expositionsniveaus, Absatz 7 den Abgleich mit dem für den Stoff festgelegten Grenzwert und Absatz 8 die Überprüfung, sobald mit neuen Tätigkeiten begonnen wird, bei denen Gefahrstoffe beteiligt sind. Artikel 4.1b Absatz 2 führt diese Beurteilung als eine der Bedingungen auf, unter denen die allgemeine Schutzpflicht als erfüllt gilt. Ein ausdrückliches Verbot, vor der Beurteilung zu beginnen, enthält Artikel 4.2 nicht. Es steht asbestbezogen in Artikel 4.54a Absatz 1, wonach die Anwesenheit von Asbest vollständig zu inventarisieren ist, bevor mit dem Abbruch oder der Demontage, mit der Entfernung oder mit dem Aufräumen nach einem Zwischenfall begonnen wird, ausgeführt durch ein Unternehmen mit Zertifikat für die Asbestinventarisierung. [121]
Im Vereinigten Königreich steht das Verbot stoffoffen in Regulation 6(1) der Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002: „An employer shall not carry out work which is liable to expose any employees to any substance hazardous to health“, solange keine „suitable and sufficient assessment of the risk created by that work“ vorliegt und die daraus folgenden Schritte nicht umgesetzt sind. Regulation 6(2) zählt auf, was die Beurteilung zu berücksichtigen hat, darunter die Angaben des Lieferanten einschließlich des Sicherheitsdatenblatts, Höhe, Art und Dauer der Exposition sowie Tätigkeiten wie die Instandhaltung, die zu hoher Exposition führen können. Asbestbezogen tritt Regulation 5 der Control of Asbestos Regulations 2012 hinzu, wonach ein Arbeitgeber Abbruch-, Instandhaltungs- und andere Arbeiten, die Beschäftigte Asbest aussetzen oder auszusetzen geeignet sind, nicht ausführen darf, sofern er nicht entweder eine „suitable and sufficient assessment“ zum Vorhandensein, zur Art und zum Zustand des Asbests durchgeführt hat oder, bei Zweifeln, dessen Anwesenheit unterstellt und die Verordnung anwendet. [122, 123]
In den Vereinigten Staaten verpflichtet 29 CFR 1926.1126(d)(1) jeden Arbeitgeber, dessen Arbeitsstätte oder Arbeitsverfahren unter den Standard fällt, die Achtstunden-Schichtmittelwerte für jeden gegenüber Chrom(VI) exponierten Beschäftigten zu bestimmen. Nach (d)(2) geschieht das über eine Erstmessung mit einer ausreichenden Zahl personengetragener Luftproben je Schicht, Tätigkeitsgruppe und Arbeitsbereich, nach (d)(3) über eine Kombination aus Messdaten, historischen Daten oder objective data. Nach (d)(2)(vi) sind zusätzliche Messungen durchzuführen, wenn sich Prozess, Rohstoffe, Ausrüstung, Personal, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen so ändern, dass neue oder zusätzliche Expositionen entstehen können. Ein Beginnverbot nach dem Muster des deutschen § 7 Absatz 1 oder der britischen Regulation 6(1) enthält der Chrom(VI)-Standard nicht. Die strukturelle Entsprechung steht im Asbeststandard: 29 CFR 1926.1101(k)(2)(i) verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden und Anlagen, Vorhandensein, Lage und Menge asbesthaltiger und als asbesthaltig vermuteter Materialien festzustellen, und die Begriffsbestimmung in (b) unterstellt für Wärmedämmungen sowie aufgetragene Oberflächenmaterialien in Gebäuden mit Baujahr nicht später als 1980 einen Asbestgehalt, solange diese Vermutung nicht nach (k)(5) widerlegt ist. Die initial exposure assessment nach (f)(2)(i) hat eine competent person unmittelbar vor oder zu Beginn der Arbeiten durchzuführen. [124, 125]
Für den hier behandelten Anwendungsfall knüpft die deutsche TRGS 561 das Schutzregime in Abschnitt 5.9.3 Absatz 5 an Tätigkeiten an Industriekomponenten, „an denen eine Chrom(VI)-Belastung vorliegt oder bei denen diese nicht auszuschließen ist“. Die Pflicht entsteht damit vor dem Befund. Das Fehlen einer Messung begründet keinen Ausschluss, und die Erkundung ist der Weg, auf dem sich ein Ausschluss überhaupt erst belegen ließe. [19]
Als Bewertung: zwei der vier Rechtsräume enthalten das Verbot, vor der Beurteilung zu beginnen, in stoffoffener Form, Deutschland über § 7 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung und das Vereinigte Königreich über Regulation 6(1) COSHH. In den Niederlanden und den Vereinigten Staaten liegt die Vorabpflicht in der allgemeinen Gefahrstoffregel als Beurteilungs- und Feststellungspflicht, während das zeitlich vorgezogene Verbot und die Vermutungsregel im Asbestregime stehen. Die im vorigen Unterabschnitt beschriebene Ungleichbehandlung findet sich damit auch in der Normstruktur wieder, und zwar als Unterschied in der Verfahrenstiefe, nicht als Unterschied im Grundsatz.
In diesem Kapitel zitierte Quellen
- 1.Udy, Marvin J.: Chrome Alloy Making, US-Patent 2,176,687; Anmeldung 22. Januar 1938, Erteilung 17. Oktober 1939. Relevante Stellen: Beschreibung, gedruckte Seiten 2-3; Ansprüche 22-26, gedruckte Seite 7. Patentkopie
- 3.Europäische Chemikalienagentur (ECHA): Calcium chromate: ECHA CHEM und Sodium chromate: ECHA CHEM; Einstufung und Kennzeichnung sind verbindlich anhand der jeweils geltenden Tabelle 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung zu prüfen.
- 19.TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen, Fassung 4. Mai 2026; Abschnitte 3.3.4 und 5.9.3 sowie 4.1/4.2. Amtliche Veröffentlichung bzw. Behördenkopie.
- 53.International Agency for Research on Cancer (IARC): Chromium (VI) Compounds. IARC Monographs on the Evaluation of Carcinogenic Risks to Humans, Volume 100C: Arsenic, Metals, Fibres, and Dusts, Lyon 2012; insbesondere Abschnitte 4 und 6.
- 56.US OSHA: Hexavalent Chromium, Health Effects. Offizielle Onlinefassung, Abruf 7. Oktober 2026.
- 58.Safe Work Australia: Workplace exposure limits for airborne contaminants, Changes between WES and WEL; Inkrafttreten 1. Dezember 2026, Wegfall der Grenzwerte für nicht schwellenwertbasierte genotoxische Karzinogene. Abruf 7. Oktober 2026.
- 59.European Chemicals Agency (ECHA): Beschränkungsvorschlag nach Anhang XV REACH für Chrom(VI)-Stoffe, April 2025; hier nach der Zusammenfassung der CIRS Group.
- 60.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 3 Nummer 24, Begriffsbestimmung „Verwendung“.
- 64.Instituto Nacional de Seguridad y Salud en el Trabajo (INSST, Spanien): Infocarquim, Cromato de calcio; harmonisierte Einstufung Carc. 1B, H350, H302, H400, H410; Index 024-008-00-9; nicht zulassungspflichtig. Abruf 8. Oktober 2026.
- 65.INSST: Infocarquim, Cromato de sodio; harmonisierte Einstufung Carc. 1B, Muta. 1B, Repr. 1B, H330, H301, H312, H372, H314, H334, H317, H400, H410; Index 024-018-00-3; zulassungspflichtig. Abruf 8. Oktober 2026.
- 97.Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten; Fassung vom 28. Februar 2025 (GMBl 2025 S. 144-145), Nummern 2.7, 3.2, 5.1 bis 5.3 und 14.1 bis 14.3. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 98.Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Stoffinformation Asbest, harmonisierte Einstufung Carc. 1A (H350) und STOT RE 1 (H372); ohne hautbezogene und ohne umweltbezogene Einstufung. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 99.Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401, Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen; Ausgabe Oktober 2022, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 769 vom 19. September 2024; Abschnitt 3.2.3 Absatz 2 und Abschnitt 4.2 mit Tabelle 2. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 100.Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Chrom(VI); Aufnahmewege inhalativ und hautresorptiv, Einstufung Skin Sens. 1 (H317), Carc. 1B (H350i), H400 und H410. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 101.Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 910, Anlage 1: Chrom(VI)-Verbindungen, 1 µg/m³ einatembare Fraktion, Überschreitungsfaktor 8, Hinweis „siehe TRGS 561“. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 102.Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft: MAK- und BAT-Werte-Liste 2026, Mitteilung 62; Eintrag „Chrom(VI)-Verbindungen (einatembare Fraktion)“ mit Hautres H, Sens Sh, KanzKat 1, KmutKat 2 sowie den dort genannten Ausnahmen.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 120.Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010, § 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen, § 6 Absätze 2a bis 2c und Absatz 8 sowie § 7 Absatz 1; § 5a eingefügt durch Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384), Fassung zuletzt geändert am 17. Dezember 2025. Abgerufen am 14. Oktober 2026.
- 121.Arbeidsomstandighedenbesluit (Niederlande), Artikel 4.1b Absatz 2, Artikel 4.2 Absätze 1, 3, 7 und 8 sowie Artikel 4.54a Absatz 1 (Asbestinventarisatie). Abgerufen am 14. Oktober 2026.
- 122.The Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002 (SI 2002/2677, Vereinigtes Königreich), Regulation 6, Assessment of the risk to health created by work involving substances hazardous to health. Abgerufen am 14. Oktober 2026.
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- 124.29 CFR 1926.1126 (Vereinigte Staaten), Chromium (VI), Absatz (d) Exposure determination, Unterabsätze (d)(1), (d)(2), (d)(2)(vi) und (d)(3). Abgerufen am 14. Oktober 2026.
- 125.29 CFR 1926.1101 (Vereinigte Staaten), Asbestos; Begriffsbestimmung „presumed asbestos containing material“ in Absatz (b), initial exposure assessment nach (f)(2)(i) sowie Pflichten der Gebäude- und Anlageneigentümer nach (k)(2)(i) und Widerlegung nach (k)(5).Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.