Gib Chrom(VI) keine Chance! Die Chromatexperten Erkennen | Beherrschen | Vermeiden Cr6.info - Das Wissensportal
Cr(VI) RegelwerkUSAEUDFNLCHUK
Suche

36. Die Pflichtenlage im Vereinigten Königreich

Deutsch · FachanalyseVersion 1.10Kapitel 36 von 3833 Quellen
PDF speichernVollständiges Dokument als PDF, Die übersehene Zutat_Fachanalyse_V1.10_DE.pdf, 1.5 MB

Dieser Abschnitt stellt das britische Regelwerk an einer Stelle zusammen, wie es die drei vorangehenden Abschnitte für Deutschland, die Europäische Union und die Niederlande tun. Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr an die Richtlinie 2004/37/EG gebunden. Die tragende Vorschrift, die Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002, ist älter als diese Richtlinie und gilt unverändert weiter. [122, 113]

Der räumliche Geltungsbereich ist geteilt. Die COSHH Regulations 2002 und die Control of Asbestos Regulations 2012 tragen den Vermerk „E+W+S“ und gelten damit in England, Wales und Schottland; Nordirland hat mit den Control of Substances Hazardous to Health Regulations (Northern Ireland) 2003 und den Control of Asbestos Regulations (Northern Ireland) 2012 eigene, inhaltsgleich aufgebaute Vorschriften. Im Abfallrecht gehen die vier Landesteile eigene Wege, mit je eigenen Verordnungen für England, Wales, Schottland und Nordirland. Die Angaben dieses Abschnitts beziehen sich, wo nichts anderes steht, auf England und Wales. [238]

Der Stoffbegriff hängt nicht an der Einstufung

Regulation 2(1) bestimmt, was ein „substance hazardous to health“ ist. Buchstabe a erfasst jeden Stoff, der die Kriterien für die Einstufung in eine Gesundheitsgefahrenklasse nach der CLP-Verordnung erfüllt, und zwar ausdrücklich „whether or not the substance is classified under that Regulation“. Buchstabe b erfasst Stoffe mit einem von der britischen Behörde HSE genehmigten Arbeitsplatzgrenzwert, Buchstabe d Staub jeder Art oberhalb der dort genannten Konzentration. Ein Chromat, das an der Grenzfläche zwischen Dämmung und Heißteil entsteht, erfüllt die Kriterien der Buchstaben a und b, ohne dass es einen Lieferanten, ein Sicherheitsdatenblatt oder eine formale Einstufung geben muss. [220]

Die Begriffsbestimmung des Karzinogens in derselben Vorschrift wiederholt den Gedanken. Erfasst ist ein Stoff, der die Kriterien für die Einstufung als Karzinogen der Kategorie 1A oder 1B nach Anhang I der CLP-Verordnung erfüllt, „whether or not the substance or mixture would be required to be classified under the Regulation“, oder ein Stoff oder Verfahren, der in Schedule 1 aufgeführt ist. Schedule 1 enthält keinen Eintrag zu Chrom. Die Karzinogeneigenschaft eines in situ gebildeten Chromats folgt deshalb aus dem ersten Weg, über die Einstufungskriterien, und nicht aus einer Liste. [220]

Das ist die britische Entsprechung zu dem, was die deutsche Gefahrstoffverordnung in § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 regelt. Beide Rechtsordnungen knüpfen die Pflichten an die Eigenschaft des Stoffes und nicht an seinen Weg in den Betrieb. [179]

Beurteilung, Instandhaltung und die Schwelle von fünf Beschäftigten

Regulation 6(1) enthält ein Beginnverbot. Ein Arbeitgeber darf Arbeiten, die Beschäftigte einem gesundheitsgefährlichen Stoff aussetzen können, nicht ausführen, solange er keine „suitable and sufficient assessment“ der dadurch entstehenden Gefährdung und der erforderlichen Schritte durchgeführt und diese Schritte umgesetzt hat. Abschnitt 25 behandelt diese Vorschrift im Vergleich mit den übrigen Rechtsräumen. [122]

Regulation 6(2) zählt auf, was die Beurteilung zu berücksichtigen hat. Buchstabe e nennt den hier einschlägigen Fall ausdrücklich: „activities, such as maintenance, where there is the potential for a high level of exposure“. Buchstabe b nennt die Angaben des Lieferanten einschließlich des Sicherheitsdatenblatts, Buchstabe c Höhe, Art und Dauer der Exposition, Buchstabe f einen einschlägigen Arbeitsplatzgrenzwert und Buchstabe i die Ergebnisse von Messungen nach Regulation 10. Die Wartung ist damit in der britischen Vorschrift als eigener Beurteilungsgegenstand benannt, so wie § 6 Absatz 5 der deutschen Gefahrstoffverordnung Instandhaltungsarbeiten benennt. [122, 179]

Regulation 6(4) begrenzt die Dokumentationspflicht. Nur ein Arbeitgeber mit fünf oder mehr Beschäftigten hat die wesentlichen Ergebnisse der Beurteilung und die nach Regulation 7 getroffenen Schritte aufzuzeichnen. Für kleinere Betriebe besteht die Beurteilungspflicht, nicht aber die Aufzeichnungspflicht. Der Unterschied fällt in dem hier behandelten Feld ins Gewicht, weil Dämm- und Instandhaltungsarbeiten vielfach von kleinen Unternehmen ausgeführt werden. [220]

Eine Erkundungspflicht vor Arbeitsbeginn fehlt. Regulation 6 setzt ein, wenn die Arbeit geeignet ist, Beschäftigte auszusetzen, und sagt nichts darüber, wie der Arbeitgeber das Vorhandensein des Stoffes feststellt. Eine Vermutungsregel für den Zweifelsfall gibt es im COSHH-Regime ebenfalls nicht. Beides steht im Asbestregime, in Regulation 5 der Control of Asbestos Regulations 2012. [122, 123]

Verhinderung, Ersatz und das vernünftigerweise Praktikable

Regulation 7(1) verlangt, die Exposition zu verhindern oder, soweit das nicht vernünftigerweise praktikabel ist, angemessen zu beherrschen. Regulation 7(2) stellt den Vorrang des Ersatzes klar; Regulation 7(3) ordnet die weiteren Stufen von der Gestaltung der Verfahren über die Beherrschung an der Quelle bis zur persönlichen Schutzausrüstung. Regulation 7(4) Buchstabe b verlangt ausdrücklich „the adoption of suitable maintenance procedures“, Buchstabe c die Verringerung der Zahl der exponierten Beschäftigten, der Höhe und Dauer der Exposition und der am Arbeitsplatz vorhandenen Menge auf das für die Arbeit erforderliche Mindestmaß. Abschnitt 30 gibt den Wortlaut der Absätze 1, 2 und 5 wieder. [113]

Für Karzinogene tritt Regulation 7(5) hinzu, mit der vollständigen Einhausung von Prozess und Handhabungssystemen, soweit vernünftigerweise praktikabel, dem Verbot von Essen, Trinken und Rauchen in möglicherweise kontaminierten Bereichen, der regelmäßigen und anlassbezogenen Reinigung von Böden, Wänden und sonstigen Oberflächen, der Kennzeichnung der betroffenen Bereiche und Anlagen und der Lagerung, Handhabung und Entsorgung in geschlossenen und eindeutig gekennzeichneten Behältern. Diese Maßnahmen gelten unabhängig von jeder Messung. [113]

Den Maßstab für die Beherrschung setzt Regulation 7(7). Die Beherrschung gilt nur dann als angemessen, wenn die Grundsätze guter Praxis nach Schedule 2A angewendet werden, ein genehmigter Arbeitsplatzgrenzwert nicht überschritten wird und bei einem Stoff mit dem Gefahrenhinweis H340, H350 oder H350i oder einem in Schedule 1 aufgeführten Stoff oder Verfahren die Exposition „reduced to as low a level as is reasonably practicable“ ist. Die Chromate der hier behandelten Art tragen H350 oder H350i. Die Minimierungspflicht gilt für sie also zusätzlich zum Grenzwert und unabhängig davon, ob er eingehalten wird. [220]

Die drei Bedingungen sind mit „and“ verknüpft. Die Einhaltung des Grenzwertes allein erfüllt die Beherrschungspflicht deshalb nicht. Die Minimierung nach Buchstabe c hängt ihrerseits nicht am Grenzwert, weil sie allein an den Gefahrenhinweis oder an Schedule 1 anknüpft; sie gilt damit auch dort, wo kein Grenzwert festgelegt ist, und ebenso dort, wo einer festgelegt und eingehalten ist. Der einleitende Halbsatz lautet „where there is exposure to a substance hazardous to health“ und kennt keine Schwelle. [220]

Der Maßstab ist anders formuliert als der unionsrechtliche. Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/37/EG verlangt, die Exposition „auf das geringste technisch mögliche Niveau“ zu verringern, und Artikel 5 Absatz 4 bestimmt daneben, dass die Grenzwerte des Anhangs III nicht überschritten werden dürfen. Die britische Vorschrift stellt auf das vernünftigerweise Praktikable ab, die deutsche in § 10 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung auf den Stand der Technik. [193, 179]

Schedule 2A nennt unter Buchstabe b die Berücksichtigung aller einschlägigen Aufnahmewege, und zwar Inhalation, Hautaufnahme und Verschlucken. Eine Luftmessung allein erfüllt diese Vorgabe nicht. Buchstabe a verlangt, Verfahren und Tätigkeiten so zu gestalten, dass Freisetzung und Verbreitung des Stoffes möglichst gering bleiben. [220, 41]

Der Maßstab „so far as is reasonably practicable“ wirkt im Verfahren anders als es aussieht. Section 40 des Health and Safety at Work etc. Act 1974 legt die Beweislast dem Angeklagten auf: in einem Strafverfahren wegen Verletzung einer solchen Pflicht hat er zu beweisen, dass mehr als das Getane nicht praktikabel oder nicht vernünftigerweise praktikabel war. Wer sich darauf beruft, die Substitution sei nicht praktikabel gewesen, hat das zu belegen. [219]

Der Grenzwert 0,01 mg/m³ und der Stand der HSE-Veröffentlichungen

EH40/2005 in der vierten Ausgabe 2020 führt in Tabelle 1 den Eintrag „Chromium (VI) compounds (as Cr)“ mit einem Achtstundenmittelwert von 0,01 mg/m³ und einem Wert von 0,025 mg/m³ für prozessbedingt erzeugte Exposition, mit den Anmerkungen Carc, sen und BMGV. Die Fußnote zu diesem Eintrag bestimmt: „‚Process generated‘ refers to exposures to Chromium (VI) Compounds generated as a result of a work process, such as fumes from welding.“ Der abgesenkte Wert gilt seit dem 17. Januar 2020; die Vorbemerkung der Ausgabe führt Chrom(VI)-Verbindungen unter den Stoffen mit abgesenktem Grenzwert auf. [222]

Tabelle 2 derselben Ausgabe führt einen biologischen Richtwert von 10 µmol Chrom je mol Kreatinin im Urin, zu bestimmen nach der Schicht. Der Wert erfasst Chrom und nicht die Verbindung; Abschnitt 24 behandelt, was daraus folgt. [42]

Der höhere Wert für prozessbedingte Exposition ist für diesen Sachverhalt bedeutsam. Die Fußnote nennt als Beispiel das Schweißen. Ob ein Chromat, das ohne Energiezufuhr durch die Tätigkeit an der Grenzfläche entstanden ist und beim Ausbau als Staub frei wird, als prozessbedingt erzeugt gilt, sagt EH40 nicht. Eine Auslegungshilfe dazu habe ich nicht gefunden. Die Antwort entscheidet über einen Faktor 2,5 im anzuwendenden Grenzwert. [222]

Das Merkblatt INDG346 der Behörde nennt für Chrom(VI)-Verbindungen weiterhin 0,05 mg/m³. Das ist der Wert vor dem 17. Januar 2020. Die Behörde hat ihr eigenes Merkblatt nach der Absenkung nicht nachgezogen; abgerufen am 17. Oktober 2026 trägt es den alten Wert. Wer sich auf die allgemein zugängliche Veröffentlichung der Behörde verlässt, arbeitet mit dem Fünffachen des geltenden Grenzwertes. [88]

Die Europäische Union hat ihren verbindlichen Grenzwert für Chrom(VI) zum 17. Januar 2025 auf 0,005 mg/m³ abgesenkt. Das Vereinigte Königreich folgt dem nicht; die britische Behörde führt für Chrom(VI) weiterhin 0,01 mg/m³. Der britische Wert liegt damit beim Doppelten des unionsrechtlichen. [222, 41, 193]

EH40 führt für Chrom(VI) keine Hautkennzeichnung. Die Legende der Ausgabe fasst diese Kennzeichnung eng: „Sk Can be absorbed through the skin. The assigned substances are those for which there are concerns that dermal absorption will lead to systemic toxicity.“ Gemeint ist die systemische Wirkung nach Aufnahme über die Haut. Die örtliche Hautwirkung der Chromate, das Chromgeschwür und die allergische Kontaktdermatitis, fällt nicht darunter. Die Anmerkung „sen“ trägt hier ebenfalls nicht weiter, weil dieselbe Legende sie auf „Capable of causing occupational asthma“ begrenzt. Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG führt für Chrom(VI) ebenfalls keinen Hinweis „Haut“. Die Pflichten zum Hautschutz folgen damit aus Schedule 2A und Regulation 7 und nicht aus der Grenzwerttabelle. [222, 193]

Die H-Sätze lösen die Pflichten aus

Die Einstufungssätze sind im britischen Recht der Anknüpfungspunkt. Regulation 2(1) bestimmt den Gefahrstoff über die Kriterien der CLP-Verordnung und definiert diese in derselben Vorschrift als die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, deren Artikel 6 Absatz 5, 11 Absatz 3, 12, 14, 18 Absatz 3 Buchstabe b, 23, 25 bis 29 und 35 Absatz 2 sowie die Anhänge I bis VII „are to be read as amended from time to time“. Regulation 7(7) Buchstabe c nennt dann einzelne Gefahrenhinweise im Wortlaut. Ziffer i erfasst einen Stoff mit „the hazard statement H340, H350 or H350i“ oder einen in Schedule 1 aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren, Ziffer ii einen Stoff mit „the hazard statement H334“. [220]

Seit dem 1. Januar 2021 führt die britische Behörde HSE als GB CLP Agency eine eigene verbindliche Liste. Nach ihrer Darstellung sind „all existing EU harmonised classification and labelling in force on 31 December 2020, are assimilated into Great Britain as GB mandatory classification and labelling (GB MCL)“. Für Nordirland gilt die Unionsfassung weiter, weil „substances and mixtures placed on the market in Northern Ireland are subject to the EU CLP Regulation“. [224]

IndexnummerStoffEinstufung und Gefahrenhinweise
024‑008‑00‑9CalciumchromatCarc. 1B H350; Acute Tox. 4 H302; Aquatic Acute 1 H400; Aquatic Chronic 1 H410
024‑017‑00‑8Chrom(VI)-Verbindungen, Sammeleintrag ohne Bariumchromat und ohne die an anderer Stelle des Anhangs genannten VerbindungenCarc. 1B H350i; Skin Sens. 1 H317; Aquatic Acute 1 H400; Aquatic Chronic 1 H410
024‑018‑00‑3NatriumchromatCarc. 1B H350; Muta. 1B H340; Repr. 1B H360FD; Acute Tox. 2 H330; Acute Tox. 3 H301; STOT RE 1 H372; Acute Tox. 4 H312; Skin Corr. 1B H314; Resp. Sens. 1 H334; Skin Sens. 1 H317; Aquatic Acute 1 H400; Aquatic Chronic 1 H410, mit spezifischen Konzentrationsgrenzen von 0,2 Prozent für H334 und für H317

Damit greift Regulation 7(7) Buchstabe c Ziffer i bei allen drei Einträgen, bei Calciumchromat über H350, beim Sammeleintrag über H350i und bei Natriumchromat über H350 und H340. Bei Natriumchromat greift zusätzlich Ziffer ii über H334. [220, 223]

Die Aufzählung in Regulation 7(7) Buchstabe c nennt H317 nicht, und H314 nennt sie ebenfalls nicht. Die Hautsensibilisierung löst die Minimierungspflicht damit nicht aus. Sie macht den Stoff weiterhin zum gesundheitsgefährlichen Stoff nach Regulation 2(1) Buchstabe a, weil dieser jede Gesundheitsgefahrenklasse erfasst. Beurteilung nach Regulation 6 und Beherrschung nach Regulation 7(1) gelten unverändert, und Schedule 2A Buchstabe b verlangt die Berücksichtigung der Hautaufnahme. Das zusätzliche Regime hängt an Krebs, Keimzellmutagenität und Atemwegssensibilisierung. [220]

Für den hier behandelten Fall ist die Verteilung der Hinweise über die beiden Salze bedeutsam. Calciumchromat trägt in der britischen Liste weder H317 noch H334 noch H314. Natriumchromat trägt alle drei, dazu Reproduktionstoxizität und wiederholte Organschädigung. Beide entstehen an derselben Grenzfläche, je nach basischem Oxid des Dämmstoffs. Abschnitt 3 behandelt, was der Sammelbegriff an dieser Stelle verdeckt. [223]

Messung, Gesundheitsüberwachung und vierzig Jahre

Regulation 10(1) macht die Messung von einer Voraussetzung abhängig. Gemessen wird, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Messung „requisite“ ist, um die angemessene Beherrschung aufrechtzuerhalten oder die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Regulation 10(2) erlaubt den Verzicht, wenn der Arbeitgeber auf andere Weise nachweisen kann, dass die Anforderungen der Regulation 7(1) erfüllt sind. Eine Messpflicht dem Grunde nach besteht nicht. [220]

Regulation 10(4) verweist für bestimmte Stoffe und Verfahren auf Schedule 4 und Schedule 5 mit festen Messintervallen. Der einzige Chromeintrag dort lautet „Spray given off from vessels at which an electrolytic chromium process is carried on, except trivalent chromium“, mit einem Intervall von vierzehn Tagen. Die galvanische Verchromung ist damit zwingend zu überwachen. Für Arbeiten an gedämmten Heißteilen gibt es keinen entsprechenden Eintrag. [220]

Regulation 10(5) regelt die Aufbewahrung. Ist die Aufzeichnung für die persönliche Exposition namentlich bestimmbarer Beschäftigter repräsentativ, so ist sie mindestens vierzig Jahre vom letzten Eintrag an verfügbar zu halten, in allen anderen Fällen mindestens fünf Jahre. Die vierzig Jahre entstehen also nur, wenn personenbezogen gemessen wurde. Ohne Messung entsteht kein Verzeichnis, aus dem sich eine Belastung später rekonstruieren ließe, und eine dem deutschen Expositionsverzeichnis nach § 10a der Gefahrstoffverordnung entsprechende Vorschrift kennt das COSHH-Regime nicht. [220, 181]

Regulation 11 regelt die Gesundheitsüberwachung. Sie ist zwingend, wenn der Beschäftigte einem in Schedule 6 genannten Stoff bei dem dort genannten Verfahren ausgesetzt ist, und außerdem, wenn eine erkennbare Krankheit oder gesundheitliche Beeinträchtigung mit der Exposition zusammenhängen kann, deren Eintritt unter den konkreten Bedingungen hinreichend wahrscheinlich ist und für deren Erkennung ein geeignetes, für den Beschäftigten risikoarmes Verfahren besteht. Schedule 6 nennt zu Chrom nur „Potassium or sodium chromate or dichromate. In manufacture.“ Calciumchromat kommt dort nicht vor, und die Einschränkung „in manufacture“ erfasst die Instandhaltung einer gedämmten Anlage nicht. Der zwingende Weg über Schedule 6 ist damit versperrt; es bleibt der zweite Weg über die Voraussetzungen der Regulation 11(1) Buchstabe b. [220]

Regulation 11(3) verlangt eine Gesundheitsakte mit von der Behörde genehmigten Angaben, verfügbar zu halten mindestens vierzig Jahre vom letzten Eintrag an. Die Frist entspricht der deutschen und der unionsrechtlichen. Sie greift nur, wenn die Gesundheitsüberwachung überhaupt eröffnet ist. [220]

Regulation 9 verlangt, die Schutzmaßnahmen in wirksamem Zustand zu halten, und schreibt für Absauganlagen eine gründliche Prüfung mindestens alle vierzehn Monate vor, für Atemschutz außer Einwegausführungen eine gründliche Prüfung in geeigneten Zeitabständen. Die Aufzeichnungen über diese Prüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. [220]

Unterweisung und der Schutz Dritter

Regulation 12(1) verlangt vom Arbeitgeber, der Arbeiten ausführt, die einen Beschäftigten einem gesundheitsgefährlichen Stoff aussetzen können, geeignete und ausreichende Information, Anleitung und Unterweisung. Regulation 12(2) nennt die Inhalte, darunter die Namen der Stoffe und die mit ihnen verbundenen Risiken, den Zugang zu Sicherheitsdatenblättern, einschlägige Grenzwerte, die wesentlichen Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen, die Ergebnisse von Messungen und die zusammengefassten Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. [220]

Regulation 12(4) reicht über den eigenen Betrieb hinaus. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass jede Person, „whether or not his employee“, die Arbeiten im Zusammenhang mit seinen Pflichten aus diesen Vorschriften ausführt, geeignete und ausreichende Information, Anleitung und Unterweisung erhält. Fremdfirmen und Einzelunternehmer, die an einer Anlage arbeiten, sind damit einbezogen. [220]

Dasselbe folgt aus dem Gesetz. Section 2(1) des Health and Safety at Work etc. Act 1974 verpflichtet jeden Arbeitgeber, so weit vernünftigerweise praktikabel Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten; Section 2(2) Buchstabe c nennt dabei Information, Anleitung, Unterweisung und Aufsicht. Section 3(1) erstreckt die Pflicht auf Personen, die nicht bei ihm beschäftigt sind und von seiner Tätigkeit betroffen sein können. Section 7 verpflichtet jeden Beschäftigten, angemessene Sorgfalt für sich und andere zu üben und mit dem Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten zusammenzuarbeiten. [219]

Aufsicht, Straftat und Meldepflicht

Die Aufsicht arbeitet mit zwei Anordnungsarten. Nach Section 21 kann ein Inspektor ein improvement notice erlassen, wenn eine Vorschrift verletzt wird, mit einer Frist zur Abhilfe. Nach Section 22 kann er ein prohibition notice erlassen, wenn eine Tätigkeit mit der Gefahr einer schweren Personenverletzung verbunden ist; das notice kann sofort wirksam werden und untersagt die Tätigkeit, bis die Mängel behoben sind. Eine behördliche Anzeige von Arbeiten mit Karzinogenen vor Beginn kennt das britische Recht nicht. [219]

Die Pflichten sind strafbewehrt. Abschnitt 30 gibt den Rahmen wieder: Verstöße nach Section 33(1) Buchstabe a und c sind wahlweise im summarischen oder im Anklageverfahren verfolgbar, im Anklageverfahren mit unbegrenzter Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach Schedule 3A. [112]

Die Strafzumessung für Unternehmen folgt einer eigenen Richtlinie. Die Leitlinie des Sentencing Council für Verstöße gegen die Arbeitgeberpflichten und gegen Arbeitsschutzvorschriften gilt seit dem 1. Februar 2016, zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2026. Sie bildet eine Matrix aus Verschuldensgrad und Schadenskategorie und staffelt die Bußgeldbereiche nach dem Umsatz des Unternehmens; der Gesamtrahmen reicht von 50 Pfund bis 10 Millionen Pfund. Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung, weil die Leitlinie die Wahrscheinlichkeit des Schadens und die Zahl der Betroffenen eigenständig bewertet. [231]

Neben der Strafe steht die Kostenerstattung. Nach Regulation 23 und 24 der Health and Safety and Nuclear (Fees) Regulations 2022 stellt die Behörde die Kosten einer Intervention in Rechnung, wenn ein Inspektor eine wesentliche Verletzung einer Arbeitsschutzvorschrift feststellt, begrenzt auf die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten. Einen gesetzlich festgelegten Stundensatz gibt es nicht; die Behörde veröffentlicht ihn, mit Stand 1. April 2026 beträgt er 188 Pfund je Stunde. Regulation 24(13) nimmt Arbeiten, die unter einer Asbestlizenz ausgeführt werden, von dieser Kostenerstattung aus. Für Chrom(VI) besteht keine Lizenz und damit auch keine entsprechende Freistellung. [230]

Die Meldepflicht knüpft an die Diagnose an. Nach Regulation 9 der Reporting of Injuries, Diseases and Dangerous Occurrences Regulations 2013 hat der Arbeitgeber der Behörde zu melden, wenn ihm eine schriftliche Diagnose über eine der in Schedule 1 genannten Krankheiten vorliegt und die betroffene Person die zugehörige Tätigkeit ausübt. Schedule 1 Teil 1 Nummer 3 nennt beruflich bedingten Krebs. Regulation 8 erfasst Berufsdermatitis und Berufsasthma. Eine Meldung der Exposition als solche, ohne Diagnose, ist nicht vorgesehen. [226]

Abfall

Die Einstufung läuft über eine Verweisungskette. Regulation 4(1) der Hazardous Waste (England and Wales) Regulations 2005 bestimmt den Begriff des gefährlichen Abfalls über die Liste der Entscheidung 2000/532/EG in der jeweils geltenden Fassung. Die früher daneben stehenden List of Wastes (England) Regulations 2005 sind zum 1. Juli 2015 aufgehoben. Für Wales gilt eine eigene Verordnung aus dem Jahr 2005, für Schottland die Special Waste Regulations 1996 in der Fassung von 2004, für Nordirland die Hazardous Waste Regulations (Northern Ireland) 2005. [227, 238]

Die Abfallschlüssel sind dieselben wie auf dem Kontinent. Für ausgebaute Dämmung greift der Spiegeleintrag 17 06 03*, „other insulation materials consisting of or containing hazardous substances“. Für Auskleidungen und feuerfeste Materialien kommen 16 11 03* und 16 11 05* in Betracht, für Chromate der Eintrag 16 09 02*. Ein Spiegeleintrag verlangt eine Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften; ohne Prüfung ist der Abfall nicht als nicht gefährlich eingestuft. [227]

Die Bewertungsschwelle steht in der technischen Anleitung WM3. Die gemeinsame Anleitung der Umweltbehörden von England, Wales, Schottland und Nordirland, erste Ausgabe in der Fassung v1.2.GB vom Oktober 2021, setzt für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7, krebserzeugend, bei Stoffen der Kategorie 1A oder 1B mit H350 eine Konzentrationsgrenze von 0,1 Massenprozent. Die Anleitung kennt für diese Eigenschaft keine Berücksichtigungsgrenze, unterhalb derer ein Gehalt außer Betracht bliebe. [228]

Für den Umgang gilt ein Vermischungsverbot. Regulation 19 der Hazardous Waste Regulations untersagt das Vermischen verschiedener Kategorien gefährlicher Abfälle sowie das Vermischen gefährlicher mit nicht gefährlichen Abfällen, und Regulation 20 bestimmt die Ausnahmen und die Pflicht zur Trennung, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar. Ein ausdrückliches Verdünnungsverbot nach dem Muster des deutschen § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes enthält die Verordnung nicht. Die Regulations 35 und 36 verlangen für jede Beförderung einen consignment note mit Angaben zu Erzeuger, Abfallschlüssel und Bestimmungsort. [227, 190]

Darüber liegt die allgemeine Sorgfaltspflicht. Section 34 des Environmental Protection Act 1990 verpflichtet jeden, der Abfall erzeugt, befördert, behandelt oder entsorgt, zu angemessenen Maßnahmen, damit der Abfall nicht unerlaubt behandelt wird, nicht entweicht und nur an befugte Personen mit einer zutreffenden schriftlichen Beschreibung übergeben wird. Die zutreffende Beschreibung setzt die zutreffende Einstufung voraus. [229]

Stoffrecht: GB CLP und UK REACH

Seit dem 1. Januar 2021 führt die Behörde HSE als GB CLP Agency eine eigene verbindliche Einstufungsliste. Die GB mandatory classification and labelling list, veröffentlicht am 17. Februar 2025 und zuletzt aktualisiert am 22. September 2025, enthält Calciumchromat unter der Indexnummer 024-008-00-9 als Carc. 1B mit H350, Natriumchromat unter 024-018-00-3 und den Sammeleintrag für Chrom(VI)-Verbindungen unter 024-017-00-8 mit H350i. Die Einstufungen entsprechen damit den unionsrechtlichen. [223]

Das Zulassungsrecht fällt auseinander. In UK REACH führt Anhang XIV Natriumchromat unter Eintrag 22. Calciumchromat steht weder in Anhang XIV noch auf der Kandidatenliste. Keine der Beschränkungen erfasst die in-situ-Bildung an einem Bauteil. Die Zulassungspflicht knüpft ohnehin an die Verwendung eines in den Verkehr gebrachten Stoffes an und nicht an das, was an der Grenzfläche entsteht; Abschnitt 25 behandelt diesen Punkt. Die nach EU-REACH erteilten Zulassungen für Chrom(VI)-Stoffe sind nach Angabe der Behörde am 21. September 2024 ausgelaufen. [225]

Ein dem von der ECHA im April 2025 vorgeschlagenen unionsweiten Verwendungsverbot entsprechendes britisches Verfahren ist mir nicht bekannt. Der britische Stand ist damit: Einstufung wie in der Union, Zulassung und Beschränkung enger. [225, 196]

Der Abstand zum Asbestregime

Die Control of Asbestos Regulations 2012 zeigen, was eine Rechtsordnung für ein anerkanntes Verfahrensrisiko vorschreibt. Regulation 5 verlangt vor Abbruch-, Instandhaltungs- und ähnlichen Arbeiten die Feststellung von Vorhandensein, Art und Zustand des Asbests und bestimmt für den Zweifelsfall, dass seine Anwesenheit zu unterstellen ist. Regulation 6 verlangt die Aufzeichnung der wesentlichen Ergebnisse unabhängig von der Betriebsgröße. Regulation 7 verlangt einen schriftlichen Arbeitsplan mit vorgeschriebenem Mindestinhalt. [123, 232]

Weiter geht es mit Lizenz und Anzeige. Regulation 8 macht die lizenzpflichtigen Arbeiten von einer Erlaubnis der Behörde abhängig, mit einem Antragsvorlauf von 28 Tagen und einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren. Regulation 9 verlangt die Anzeige lizenzpflichtiger Arbeiten vierzehn Tage vor Beginn. Regulation 10 schreibt die Unterweisungsinhalte in elf einzeln benannten Punkten vor, von den Eigenschaften des Stoffes über Dekontamination und Abfallhandhabung bis zu den Notfallverfahren. [232]

Messung und Freigabe sind formalisiert. Regulation 19 verlangt die Messung der Asbestfaserkonzentration in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung, die die Exposition beeinflussen kann. Regulation 20 und Regulation 21 verlangen für Messung, Freigabebescheinigung und Probenanalytik die Akkreditierung nach ISO 17025 und für die Freigabe zusätzlich nach ISO 17020. Die Anleitung HSG248 in der zweiten Ausgabe vom Mai 2021 beschreibt das Freigabeverfahren in vier Stufen und setzt für die Luftprobe in der Einhausung ein zahlenmäßiges Kriterium: alle Ergebnisse müssen unter 0,010 Fasern je Milliliter liegen. [232, 233]

Für Chrom(VI) besteht von alledem nichts. Es gibt keine Ermittlungspflicht vor der Wartung und keine Vermutungsregel, keinen vorgeschriebenen Arbeitsplan, keine Lizenz, keine Anzeige, keinen Katalog von Unterweisungsinhalten, keine Messpflicht dem Grunde nach, keine akkreditierten Laboratorien, kein Freigabeverfahren und kein Reinheitskriterium für die Wiederfreigabe einer Fläche oder eines Bauteils. Beide Stoffe sind nach derselben Vorschrift Karzinogene der Kategorie 1A oder 1B. Die Verfahrenstiefe unterscheidet sich vollständig. [220, 232]

Was das britische Regelwerk benennt

Kein britischer Rechtsakt nennt die Chromatbildung an gedämmten chromlegierten Heißteilen. Der einzige Chromeintrag in den Messintervallen der COSHH Regulations betrifft die galvanische Verchromung, der einzige Chromeintrag in der Gesundheitsüberwachung die Herstellung von Kalium- und Natriumchromat. Dämmung, Hochtemperatur und Heißteile kommen in der Verordnung nicht vor. Die Abfallliste erfasst den Sachverhalt nur über den Spiegeleintrag für Dämmmaterial, ohne Chrom zu nennen. [220, 227]

Die Veröffentlichungen der Behörde bleiben dahinter zurück. Der zugehörige Approved Code of Practice L5 in der sechsten Ausgabe 2013 erfasst in den Absätzen 57, 69 und 87 ausdrücklich Stoffe, die als Abfall oder Nebenprodukt entstehen oder aus Verfahren freigesetzt werden; eine Textsuche nach „insulat“ ergibt in diesem Dokument keinen Treffer. Chrom erscheint dort bei Galvanik und Chromatherstellung. Das Merkblatt INDG346 zählt unter der Frage, wo Chrom(VI) vorkommt, die Herstellung und Verwendung von Edelstahl und anderen Chromlegierungen samt Schweißen und Schneiden, Pigmente für Farben und Keramik, Katalysatoren, Farbstoffherstellung, Ledergerbung und Galvanik auf. Die Dämmung fehlt in dieser Aufzählung. Eine Veröffentlichung der Behörde, die den Entstehungsweg benennt, habe ich nicht gefunden. [221, 88]

Benannt ist der Sachverhalt von anderer Seite. Das Safety Bulletin Summary des britischen Branchenverbandes Energy UK vom September 2019 beschreibt ihn vollständig. Es nennt als Orte Hochdruck-Dampfleitungen, Brennkammerbauteile und Abgaswege von Gasturbinen, wenn calciumhaltige Dämmung oder calciumhaltige Trennmittel verwendet werden, und hält als Entstehungsbedingungen fest: „1. Calcium based product is present 2. Temperatures greater than 300°C 3. Chromium Steel is present.“ Es weist auf die gelbe, schwefelähnliche Verfärbung hin, die unter Natriumdampflicht schlecht zu erkennen ist, und empfiehlt, an allen Kraftwerken von der Anwesenheit von Chrom(VI) auszugehen. Abschnitt 26 behandelt die dort genannte Praxis mit Kriechöl. [92]

Hinzu kommen zwei Fachstellen. Das arbeitsmedizinische Forschungsinstitut IOM nennt in einem undatierten Merkblatt „calcium containing insulation systems“ unter den Vorkommen und hält fest: „Cr VI dust can be commonly found on high-temperature insulated parts such as large engines.“ Das Energy Institute führt in seiner Toolbox eine Seite, die die Bildung an Edelstahl im Kontakt mit calciumoxidhaltigen Materialien wie Gewindedichtmitteln oder Dämmung beschreibt und auf die Zunahme bei erhöhten Temperaturen hinweist; das Material ist nach Angabe der Seite von Energy Safety Canada übernommen. [234, 235]

Der zuständige Fachverband schweigt. Die Thermal Insulation Contractors Association veröffentlicht unter ihren technischen Unterlagen Material zu Brandschotts, Rohrdurchführungen, Wärmepumpen und Außenluftkanälen. Zu Chrom(VI) oder Chromaten findet sich dort nichts. Der Schulungsanbieterverband UKATA führt einen Lehrplan zur Chrom(VI)-Sensibilisierung, der Schweißen, Galvanik, Pigmentherstellung, Gießerei und Beschichtungsentfernung nennt und die Dämmung auslässt. Die Unternehmen, die diese Arbeiten ausführen, erhalten ihre Branchenunterlagen damit ohne den hier behandelten Entstehungsweg. [236, 237]

Die Lage ist damit die folgende. Der Mechanismus ist im Vereinigten Königreich seit September 2019 benannt, mit Schwellentemperatur und Reaktionspartner, in einem Mitgliederpapier eines Branchenverbandes der Stromerzeugung, das auf der Website dieses Verbandes nicht auffindbar ist. Die Behörde hat ihn in keiner ihrer Veröffentlichungen aufgegriffen. Das Fehlen eines behördlichen Hinweises ändert an den Pflichten nichts, weil diese am Stoffbegriff und nicht an einer Liste hängen. [92, 220]

Was daraus für einen Betrieb im Vereinigten Königreich folgt

Die Pflichten beginnen vor der Arbeit. Regulation 6(1) verbietet den Beginn ohne geeignete und ausreichende Beurteilung, und Regulation 6(2) Buchstabe e nennt die Wartung mit dem Potential hoher Exposition als eigenen Beurteilungsgegenstand. Eine Beurteilung, die den Entstehungsweg an gedämmten chromlegierten Heißteilen nicht betrachtet, obwohl die Bauteilwerkstoffe und die Betriebstemperaturen bekannt sind, erfüllt diese Anforderung nicht. [122]

Die Maßnahmen folgen einer festen Rangfolge. Zu prüfen ist zuerst der Ersatz nach Regulation 7(2), dann die Gestaltung von Verfahren und Beherrschung an der Quelle nach Regulation 7(3), und erst danach die persönliche Schutzausrüstung. Für Karzinogene treten die Maßnahmen der Regulation 7(5) hinzu, von der Einhausung bis zur Reinigung der Oberflächen. Dazu gehört bei einem Stoff mit H350 oder H350i die Minimierung auf das vernünftigerweise praktikable Mindestmaß nach Regulation 7(7) Buchstabe c, die zusätzlich zum Grenzwert gilt. Wer die Substitution für nicht praktikabel hält, trägt dafür nach Section 40 des Gesetzes im Verfahren die Beweislast. [113, 220, 219]

Beim Grenzwert ist der Stand zu beachten. Maßgeblich ist EH40 in der vierten Ausgabe 2020 mit 0,01 mg/m³ als Achtstundenmittelwert, nicht der Wert von 0,05 mg/m³ aus dem nicht nachgezogenen Merkblatt der Behörde. Die Einhaltung des Grenzwertes beendet die Pflichten nicht, weil Regulation 7(7) die Minimierung daneben stellt und Schedule 2A die Berücksichtigung von Haut und Verschlucken verlangt. [222, 220]

Die Dokumentation richtet sich nach der Betriebsgröße. Ab fünf Beschäftigten sind die wesentlichen Ergebnisse der Beurteilung und die getroffenen Schritte nach Regulation 6(4) aufzuzeichnen. Wird personenbezogen gemessen, so sind die Aufzeichnungen vierzig Jahre verfügbar zu halten. Dazu gehört die Prüfung, ob die Gesundheitsüberwachung nach Regulation 11(1) Buchstabe b eröffnet ist, weil der Weg über Schedule 6 für diesen Sachverhalt nicht offensteht. [220]

Die Unterweisung reicht über die eigene Belegschaft hinaus. Nach Regulation 12(4) ist jede Person einzubeziehen, die Arbeiten im Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitgebers ausführt, ob beschäftigt oder nicht. Dazu gehören die Dämmunternehmen, die Instandhaltungsfirmen und die Einzelunternehmer, die an derselben Anlage tätig sind. Section 3(1) des Gesetzes verpflichtet den Betreiber zusätzlich gegenüber jedem, der von seiner Tätigkeit betroffen sein kann. [220, 219]

Der Abfall ist vor der Entsorgung einzustufen. Ausgebaute Dämmung fällt unter einen Spiegeleintrag, dessen Einstufung eine Prüfung verlangt; die Schwelle für die krebserzeugende Eigenschaft liegt nach WM3 bei 0,1 Massenprozent. Dazu gehören die Trennung nach Regulation 19 und 20 und der consignment note nach Regulation 35 und 36. Die schriftliche Beschreibung nach Section 34 des Environmental Protection Act 1990 muss zutreffen. [227, 228, 229]

Eine behördliche Benennung ist nicht abzuwarten. Die Pflichten aus Regulation 2(1), 6 und 7 hängen an der Stoffeigenschaft und greifen unabhängig davon, ob die Behörde den Entstehungsweg in einer Veröffentlichung aufführt. Die Beweislastregel der Section 40 wirkt in derselben Richtung, weil sie den Nachweis der Grenze des Praktikablen dem Arbeitgeber auferlegt. Für die Stromerzeugung liegt die Information seit September 2019 im eigenen Branchenverband vor. [220, 219, 92]

In diesem Kapitel zitierte Quellen

  1. 41.
    Health and Safety Executive (Großbritannien): COSHH: Workplace exposure limits. Alle Aufnahmewege und Minimierung bei krebserzeugenden Stoffen; offizielle Onlinefassung, Abruf 7. Oktober 2026.
  2. 42.
    Health and Safety Executive (Großbritannien): EH40/2005 Workplace exposure limits, vierte Ausgabe 2020, Tabelle 2: Biological monitoring guidance values; Chromium im Urin. Hier für die Einordnung des Biomonitorings verwendet, nicht für einen EU-Grenzwertvergleich.
  3. 88.
    Health and Safety Executive (UK): Chromium and you, INDG346; Workplace Exposure Limit nach EH40 und COSHH Regulations 2002.
  4. 92.
    Energy UK, London: Hexavalent Chromium Safety Bulletin Summary, September 2019; Zusammenfassung der an die britische Stromerzeugungsbranche gegebenen Sicherheitsmitteilungen für das Generation Health and Safety Forum.
    Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
  5. 112.
    Health and Safety at Work etc. Act 1974 (Vereinigtes Königreich), Section 33 Offences und Schedule 3A, Mode of trial and maximum penalty. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
  6. 113.
    The Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002 (SI 2002/2677, Vereinigtes Königreich), Regulation 7, Prevention or control of exposure to substances hazardous to health. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
  7. 122.
    The Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002 (SI 2002/2677, Vereinigtes Königreich), Regulation 6, Assessment of the risk to health created by work involving substances hazardous to health. Abgerufen am 14. Oktober 2026.
  8. 123.
    The Control of Asbestos Regulations 2012 (SI 2012/632, Vereinigtes Königreich), Regulation 5, Identification of the presence of asbestos. Abgerufen am 14. Oktober 2026.
  9. 179.
    Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, Deutschland) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337); § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 2 Absatz 5, § 6 Absatz 1, 3, 5, 8, 11 und 12, § 7 Absatz 3, 4 und 5 sowie § 10 und § 14. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  10. 181.
    Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, Deutschland), § 10a Expositionsverzeichnis, § 11a Absatz 3, 4 und 4a (Asbest) sowie § 19 Absatz 3 bis 6; § 10a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384), zugleich Aufhebung des bisherigen § 14 Absatz 3 und 4; § 11a Absatz 4a eingefügt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337), in Kraft seit dem 20. Dezember 2025. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  11. 190.
    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG, Deutschland) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224); § 9a Absatz 1 bis 3 Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle. § 9a ist von den Änderungen des Jahres 2026 nicht berührt. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  12. 193.
    Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit, konsolidierte Fassung 02004L0037 — DE — 08.04.2024 — 007.003; Artikel 1 Absatz 3 und 4, Artikel 2 Buchstabe a und c, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 bis 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1, 4 und 8, Artikel 15 Absatz 1 und 2 sowie Anhang I und Anhang III Teil A. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  13. 196.
    Europäische Chemikalienagentur (ECHA): Pressemitteilung ECHA/NR/25/11 vom 29. April 2025, ECHA proposes restrictions on chromium(VI) substances to protect health; Umfang des Vorschlags, die sechs ausgenommenen Verwendungskategorien, Einbeziehung von Bariumchromat und Beginn der sechsmonatigen Konsultation am 18. Juni 2025. Der Verfahrensstand im Oktober 2026 ist nicht belegt. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  14. 219.
    Health and Safety at Work etc. Act 1974 (c. 37, Vereinigtes Königreich), Fassung „Latest available (revised)“; Section 2 Absatz 1 und 2, Section 3 Absatz 1 und 2, Section 7, Section 21 Improvement notices, Section 22 Prohibition notices, Section 40 Onus of proving limits of what is practicable sowie Section 84 Extent. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  15. 220.
    The Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002 (SI 2002/2677, Vereinigtes Königreich), Fassung „Latest available (revised)“, Geltungsvermerk E+W+S; Regulation 2 Absatz 1 (Begriffe „substance hazardous to health“ und „carcinogen“), Regulation 6 Absatz 2 und 4, Regulation 7 Absatz 4, 5, 7 und 9, Regulation 9 Absatz 1 bis 5, Regulation 10 Absatz 1 bis 5, Regulation 11 Absatz 1, 3 und 5, Regulation 12 Absatz 1, 2 und 4 sowie Schedule 1, Schedule 2A, Schedule 4, Schedule 5 und Schedule 6. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  16. 221.
    Health and Safety Executive (Großbritannien): L5, Control of substances hazardous to health, The Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002 (as amended), Approved Code of Practice and guidance, sechste Ausgabe 2013, ISBN 978 0 7176 6582 2; Absätze 57, 69 und 87 sowie die Erläuterungen zu Schedule 5 und Schedule 6. Eine Textsuche nach „insulat“ ergibt in diesem Dokument keinen Treffer. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  17. 222.
    Health and Safety Executive (Großbritannien): EH40/2005 Workplace exposure limits, vierte Ausgabe 2020, ISBN 9780717667031; Vorbemerkung zu den am 17. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen, Tabelle 1 mit dem Eintrag „Chromium (VI) compounds (as Cr)“, 0,01 mg/m³ als Achtstundenmittelwert und 0,025 mg/m³ für prozessbedingt erzeugte Exposition mit Fußnote 1, Anmerkungen Carc, sen und BMGV. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  18. 223.
    Health and Safety Executive (Großbritannien) als GB CLP Agency: The GB mandatory classification and labelling list, veröffentlicht am 17. Februar 2025, zuletzt aktualisiert am 22. September 2025, Datei mcl-list.xlsx; Einträge 024-008-00-9 Calciumchromat (Carc. 1B, H350), 024-017-00-8 Chromium (VI) compounds (Sammeleintrag, H350i) und 024-018-00-3 Natriumchromat. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  19. 224.
    Health and Safety Executive (Großbritannien): The GB CLP Regulation; Übernahme der unionsrechtlichen harmonisierten Einstufungen mit dem Wortlaut „all existing EU harmonised classification and labelling in force on 31 December 2020, are assimilated into Great Britain as GB mandatory classification and labelling (GB MCL)“ sowie zur Abgrenzung gegenüber Nordirland mit dem Wortlaut „substances and mixtures placed on the market in Northern Ireland are subject to the EU CLP Regulation“. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  20. 225.
    Health and Safety Executive (Großbritannien): UK REACH Authorisation List (Annex XIV), Datei authorisation-list-annex-xiv.xlsx, mit Natriumchromat unter Eintrag 22; UK REACH Candidate List, Datei candidate-list.xlsx; Restrictions under REACH, Datei list-of-restrictions.xlsx, Version 1 vom 31. März 2021; sowie die Mitteilung Authorisations of hexavalent chromium compounds (CrVI) zum Auslaufen der nach EU-REACH erteilten Zulassungen am 21. September 2024. Calciumchromat ist weder in Annex XIV noch auf der Kandidatenliste enthalten. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  21. 226.
    The Reporting of Injuries, Diseases and Dangerous Occurrences Regulations 2013 (SI 2013/1471, Vereinigtes Königreich), Fassung „Latest available (revised)“; Regulation 8 Occupational diseases, Regulation 9 Reportable occupational diseases sowie Schedule 1 Teil 1 Nummer 2 und 3. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  22. 227.
    The Hazardous Waste (England and Wales) Regulations 2005 (SI 2005/894), Fassung „Latest available (revised)“; Regulation 4 Absatz 1, Regulation 6, Regulation 19, Regulation 20 Absatz 2 sowie Regulation 35 und 36. Die List of Wastes (England) Regulations 2005 (SI 2005/895) sind zum 1. Juli 2015 durch SI 2015/1360 Regulation 10 Buchstabe a aufgehoben; die geltende Verweisung auf die Entscheidung 2000/532/EG „as amended from time to time“ steht seither in Regulation 4 Absatz 1. Daneben: The Hazardous Waste (Wales) Regulations 2005 (SI 2005/1806) und die Special Waste Regulations 1996 (SI 1996/972) in der Fassung der Special Waste Amendment (Scotland) Regulations 2004 (SSI 2004/112). Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  23. 228.
    Environment Agency, Natural Resources Wales, Scottish Environment Protection Agency und Northern Ireland Environment Agency: Waste Classification, Guidance on the classification and assessment of waste, Technical Guidance WM3, erste Ausgabe, Fassung v1.2.GB vom Oktober 2021, LIT 10121; Appendix A mit den Abfallschlüsseln 16 09 02*, 16 11 und 17 06 sowie Appendix C7 Tabelle C7.1 mit der Konzentrationsgrenze von 0,1 Massenprozent für HP 7 bei Carc. 1A und 1B mit H350. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  24. 229.
    Environmental Protection Act 1990 (c. 43, Vereinigtes Königreich), Section 34 Duty of care etc. as respects waste, Fassung „Latest available (revised)“. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  25. 230.
    The Health and Safety and Nuclear (Fees) Regulations 2022 (SI 2022/1378, Vereinigtes Königreich), Regulation 23 und Regulation 24, einschließlich Regulation 24 Absatz 1 zur Begrenzung auf die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten und Regulation 24 Absatz 13 zur Freistellung von Arbeiten unter einer Asbestlizenz; dazu Health and Safety Executive: HSE fees and charges, current rates, Stand 1. April 2026, mit einem Satz von 188 Pfund je Stunde für Fee for Intervention. Einen gesetzlich festgelegten Stundensatz gibt es nicht. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  26. 231.
    Sentencing Council (England und Wales): Health and safety offences, Organisations: Breach of duty of employer towards employees and non-employees, Breach of duty of self-employed to others, Breach of Health and Safety regulations; in Kraft seit dem 1. Februar 2016, zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2026; Schritt 1 und 2 mit der Matrix aus Verschuldensgrad und Schadenskategorie, den Umsatzkategorien und dem Gesamtrahmen von 50 Pfund bis 10 Millionen Pfund. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  27. 232.
    The Control of Asbestos Regulations 2012 (SI 2012/632, Vereinigtes Königreich), Fassung „Latest available (revised)“; Regulation 6 Absatz 1 Buchstabe b, Regulation 7, Regulation 8 Absatz 1 bis 4, Regulation 9 Absatz 1, Regulation 10 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i bis xi, Regulation 19 Absatz 1 und 4, Regulation 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie Regulation 21 Absatz 1 und 2. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  28. 233.
    Health and Safety Executive (Großbritannien): HSG248, Asbestos, The Analysts’ Guide, zweite Ausgabe Mai 2021 in der geänderten Fassung vom Juli 2021, ISBN 9780616667079; Tabelle A5.1 mit dem Freigabeverfahren in vier Stufen und dem Kriterium „All air sample results must be <0.010 f/ml for this stage to pass“. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  29. 234.
    Institute of Occupational Medicine (Vereinigtes Königreich): Protect your workers from the threat of Chromium VI, Merkblatt ohne Datums-, Versions- oder Referenzangabe; Nennung von „calcium containing insulation systems“ sowie der Feststellung „Cr VI dust can be commonly found on high-temperature insulated parts such as large engines“. Ein Veröffentlichungsdatum ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  30. 235.
    Energy Institute (Vereinigtes Königreich): Toolbox, Exposure hazard, hexavalent chromium; Beschreibung der Bildung an Edelstahl im Kontakt mit calciumoxidhaltigen Materialien wie Gewindedichtmitteln oder Dämmung und der Zunahme bei erhöhten Temperaturen. Das Material ist nach Angabe der Seite von Energy Safety Canada übernommen, Seitenangabe 3. Mai 2023. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  31. 236.
    Thermal Insulation Contractors Association (Vereinigtes Königreich): TICA Technical Resources, Übersicht der technischen Unterlagen; durchgesehen am 17. Oktober 2026, ohne Unterlage zu Chrom(VI) oder Chromaten.
  32. 237.
    UK Asbestos Training Association: OH02 Syllabus, Chromium VI Awareness (Hexavalent Chromium); genannte Vorkommen Schweißen, Galvanik, Pigment- und Farbherstellung, Gießerei, Bau und Abbruch bei chromhaltigen Beschichtungen sowie Beschichtungsentfernung. Dämmung, Heißteile und Turbinen sind nicht genannt. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
  33. 238.
    Nordirland und Schottland: The Control of Substances Hazardous to Health Regulations (Northern Ireland) 2003 (SR 2003/34), The Control of Asbestos Regulations (Northern Ireland) 2012 (SR 2012/179), The Reporting of Injuries, Diseases and Dangerous Occurrences Regulations (Northern Ireland) 1997 (SR 1997/455), The Health and Safety at Work (Northern Ireland) Order 1978 (SI 1978/1039 (NI 9)) und The Hazardous Waste Regulations (Northern Ireland) 2005 (SR 2005/300). Abgerufen am 17. Oktober 2026.