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33. Die Pflichtenlage in Frankreich

Schweiz · FachanalyseVersion 1.10 CHKapitel 33 von 4013 Quellen
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Frankreich ist Mitglied der Europäischen Union und hat die Richtlinie 2004/37/EG im Code du travail umgesetzt. Der hier behandelte Fall ist auch dort nicht eigens benannt; die Pflichten sind stoffoffen gefasst. Drei Umstände unterscheiden Frankreich dennoch von Deutschland: der Grenzwert liegt fünffach niedriger als der europäische, die Überschreitung einer verbindlichen VLEP zieht die Einstellung der Arbeit nach sich, und die Erkundungspflicht für Asbest erfasst ausdrücklich industrielle Anlagen, Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge. Die einzige veröffentlichte Feldstudie, die den Befund an Motoren unter Wartungsbedingungen messtechnisch beschreibt, stammt aus Frankreich und ist in Abschnitt 19 ausgewertet. [5, 151]

Beurteilung vor der Tätigkeit und Substitution

Artikel R. 4412-61 des Code du travail verlangt für jede Tätigkeit, die ein Expositionsrisiko gegenüber krebserzeugenden, erbgutveränderten oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen aufweisen kann, dass der Arbeitgeber „la nature, le degré et la durée de l’exposition des travailleurs“ bewertet, um die Risiken für Gesundheit und Sicherheit beurteilen und die Schutzmassnahmen festlegen zu können. Die Bewertung erfasst nach der Darstellung des französischen Instituts INRS alle Expositionen, die ein Risiko erzeugen können, einschliesslich der Aufnahme über die Haut, und ist vor jeder neuen Tätigkeit sowie bei Änderungen zu erneuern. Das entspricht der Vorgabe der Richtlinie 2004/37/EG, deren Umsetzung in Deutschland § 6 der Gefahrstoffverordnung leistet. [151, 154]

Die Rangfolge ist dieselbe wie in Deutschland, die Dokumentationspflicht ist jedoch ausdrücklicher gefasst. Artikel R. 4412-67 verlangt vorrangig die Vermeidung des Risikos. Ist diese nicht möglich, verlangt Artikel R. 4412-66 den Ersatz des Stoffes, der Zubereitung oder des Verfahrens durch weniger gefährliche, „dans la mesure où cela est techniquement possible“, und hält fest: „L’employeur consigne le résultat de ses investigations dans le document unique.“ Ist auch der Ersatz nicht durchführbar, verlangt Artikel R. 4412-68 die Verwendung im geschlossenen System. Eine nicht durchgeführte oder nicht dokumentierte Substitutionsprüfung ist damit in Frankreich ein Mangel des document unique und nicht nur eine unterlassene Massnahme. Für die Hochtemperaturdämmung bedeutet das: Ersatzstoffe ohne Alkali- und Erdalkalimetalloxide sind verfügbar, die Prüfung ist mit einem Ergebnis durchführbar, und das Ergebnis gehört in das document unique. [151, 154]

Minimierung, Zonen, Hygiene und medizinische Überwachung

Die Artikel R. 4412-70 bis R. 4412-75 verlangen die Senkung des Risikos auf das niedrigste erreichbare Niveau, die Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen, die Begrenzung der Zahl der exponierten Beschäftigten, Absaugung und Lüftung sowie die Abgrenzung und Kennzeichnung der Gefahrenbereiche mit beschränktem Zugang. Artikel R. 4412-72 verbietet in kontaminierten Bereichen Essen, Trinken und Rauchen und verlangt, dass die gestellte Schutzkleidung nicht aussserhalb des Betriebs getragen wird. Die Artikel R. 4624-22 bis R. 4624-28 unterstellen exponierte Beschäftigte dem suivi individuel renforcé mit Einstellungsuntersuchung, Zwischenuntersuchung und periodischen Untersuchungen; das dossier médical en santé au travail wird mindestens fünfzig Jahre nach dem Ende der Exposition aufbewahrt. Der Inhalt deckt sich mit den Abschnitten 4.1 und 4.2 der deutschen TRGS 561; die Aufbewahrungsfrist entspricht dem Zweck des deutschen Expositionsverzeichnisses. [151, 154, 19]

Der Grenzwert von 0,001 mg/m³ und die Folge seiner Überschreitung

Nach Artikel R. 4412-149 des Code du travail gilt für Chrom(VI)-Verbindungen eine verbindliche VLEP von 0,001 mg/m³ im Achtstundenmittel und ein Kurzzeitwert von 0,005 mg/m³. Das französische Institut INRS führt die Stoffgruppe zugleich mit dem Vermerk „risque de pénétration percutanée“ und als CMR-Stoffe. Der europäische verbindliche Grenzwert liegt seit dem 17. Januar 2025 bei 0,005 mg/m³; der französische Achtstundenwert ist damit fünffach niedriger und entspricht dem niederländischen Wert. [152, 153]

Die Rechtsfolge ist in Frankreich klarer gefasst als in Deutschland. Die Einhaltung einer verbindlichen VLEP ist nach den Artikeln R. 4412-76 bis R. 4412-80 mindestens einmal jährlich durch eine akkreditierte Stelle zu überprüfen, und die Überschreitung einer verbindlichen VLEP zieht die Einstellung der Arbeit an den betroffenen Arbeitsplätzen nach sich. Ob dieser Wert beim Hantieren chromathaltiger Dämmung, beim Ausbau von Abgaskomponenten oder bei der Revision im Inneren einer Verbrennungsanlage eingehalten wird, ist eine Messfrage; Abschnitt 31 beschreibt, weshalb eine allgemeine Raumluftmessung die Freisetzung aus Staubnestern nicht abbildet und weshalb der Hautkontakt von Luftmessungen nicht erfasst wird. Mit einem Grenzwert dieser Höhe und einer Einstellungsfolge verschiebt sich das Gewicht von der Messung zur Vermeidung. [151, 154]

Erkundung vor Arbeitsbeginn: der benannte Stoff in sechs Domänen

Für Asbest kennt Frankreich eine eigene Erkundungspflicht vor Arbeitsbeginn, das repérage avant travaux. Nach Artikel L. 4412-2 und Artikel R. 4412-97 lässt derjenige, der über eine Operation entscheidet, bei der Beschäftigte Asbest ausgesetzt sein können, also der donneur d’ordre, der maître d’ouvrage oder der Eigentümer, die Asbestsuche durchführen. Sie ist „adapté à sa nature, à son périmètre et au niveau de risque qu’elle présente“ und muss zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorliegen; der Auftraggeber hat einen zertifizierten Operateur zu beauftragen, die Unterlagen beizubringen und darf die Methodik nicht vorgeben. Ein unvollständiger Vorbericht erfüllt die Informationspflicht nicht. [155, 159]

Entscheidend für diese Analyse ist der Anwendungsbereich. Artikel R. 4412-97 II nennt sechs Domänen: immeubles bâtis, immeubles non bâtis einschliesslich Ingenieurbauwerken und Verkehrsinfrastruktur, matériels roulants ferroviaires et autres matériels roulants de transport, navires, bateaux et engins flottants, aéronefs sowie installations, structures ou équipements concourant à la réalisation ou à la mise en œuvre d’une activité. Die zugehörigen Erlasse sind veröffentlicht: 19. Juni 2019 für Schiffe, 16. Juli 2019 für bebaute Immobilien, 13. November 2019 für Schienen- und andere Fahrzeuge, 24. Dezember 2020 für Luftfahrzeuge, 22. Juli 2021 für Anlagen, Strukturen und Ausrüstungen mit Anwendung des Hauptteils ab 1. Juli 2023 und 4. Juni 2024 für die nicht bebauten Immobilien. [155, 156]

Diese sechs Domänen entsprechen den Anlagen- und Fahrzeugklassen, die in dieser Analyse behandelt werden: industrielle Anlagen und Ausrüstungen, Schienenfahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge und Bauwerke. Für den benannten Stoff besteht dort eine Erkundungspflicht vor Arbeitsbeginn, die beim Auftraggeber liegt, einen zertifizierten Operateur verlangt und vor der Vergabe abgeschlossen sein muss. Für die Chromatbildung an chromlegierten Heissteilen besteht keine entsprechende Pflicht, obwohl dieselben Anlagen betroffen sind und die Verbindung derselben Gefahrenklasse angehört. Nach der Darstellung der französischen Arbeitsverwaltung ist das fehlende oder unvollständige repérage mit einem Bussgeld von 3 750 Euro und einer Verwaltungssanktion von 9 000 Euro belegt. Damit liegt in Frankreich dieselbe Asymmetrie vor, die diese Analyse für Deutschland und die Schweiz beschreibt, und sie ist hier am weitesten ausgebaut. [155, 156, 159]

Sanktionen und die faute inexcusable

Artikel L. 4741-1 des Code du travail bestraft den Arbeitgeber, der durch persönliches Verschulden gegen die Vorschriften der Bücher I bis V und die dazu ergangenen Dekrete verstösst, mit einer Geldbusse von 10 000 Euro. Der Satz, auf den es ankommt, lautet: „L’amende est appliquée autant de fois qu’il y a de travailleurs de l’entreprise concernés.“ Bei Wiederholung drohen ein Jahr Freiheitsstrafe und 30 000 Euro. Die Sanktion knüpft an den Verstoss und vervielfacht sich mit der Zahl der betroffenen Beschäftigten, nicht mit der Zahl der Schadensfälle. [157]

Hinzu kommt die faute inexcusable de l’employeur. Nach der Rechtsprechung der Cour de cassation liegt sie vor, wenn der Arbeitgeber von der Gefahr, der der Beschäftigte ausgesetzt war, Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, „a eu ou aurait dû avoir conscience du danger“, und „n’a pas pris les mesures nécessaires pour l’en préserver“. Die Folgen sind die Erhöhung der Rente nach Artikel L. 452-2 des Code de la sécurité sociale und eine ergänzende Entschädigung nach den Artikeln L. 452-1 und L. 452-3. Der Haftungsmassstab stellt damit nicht auf die tatsächliche Kenntnis ab, sondern auf das Kennenmüssen. Die in den Abschnitten 1, 2 und 16 dokumentierte Quellenlage, von der Patentschrift bis zu den Service-Mitteilungen der Jahre 2019 bis 2025, ist genau der Stoff, an dem dieser Massstab gemessen wird. [158]

Was in Frankreich vorliegt und was fehlt

Vorliegend sind drei französische Beiträge zu diesem Thema: die Feldstudie von Passeron und anderen, in der an der Hand nach dem Ausbau 45,4 ng Chrom(VI) gemessen wurden, obwohl Handschuhe getragen wurden, und in der der kolorimetrische Schnelltest an einer Stelle negativ ausfiel, an der die Laboranalytik 869 ng nachwies; die französische Übersetzung des Caterpillar-Bulletins, die das Thema in den französischen Servicebetrieben bekannt gemacht hat; und der Vorstoss der Anses zu Chrom(III)-oxid auf europäischer Ebene. [5, 12, 129]

Eine Veröffentlichung des INRS, einer Carsat oder der Arbeitsverwaltung, die die Chromatbildung an gedämmten Heissteilen oder in Verbrennungsrückständen als eigenen Fall behandelt, habe ich nicht gefunden. Das ist keine Aussage darüber, ob der Vorgang in französischen Anlagen auftritt; die Feldstudie zeigt, dass er dort gemessen wurde.

Folgerung für Betriebe in Frankreich

Der Handlungsbedarf ist derselbe wie in Deutschland, der Rahmen ist an drei Stellen strenger. Der Grenzwert liegt bei 0,001 mg/m³, seine Einhaltung ist jährlich durch eine akkreditierte Stelle zu belegen, und die Überschreitung führt zur Einstellung der Arbeit. Die Substitutionsprüfung ist im document unique zu dokumentieren. Für den benannten Stoff besteht eine Erkundungspflicht in genau den Anlagenklassen, in denen Chromate entstehen. Und die Haftung knüpft an das Kennenmüssen der Gefahr. Wer in Frankreich chromlegierte Heissteile dämmt, wartet oder zurückbaut, trifft damit auf einen Rahmen, der die Frage dieser Analyse rechtlich unmittelbar aufgreift. [151, 152, 155, 158]

In diesem Kapitel zitierte Quellen

  1. 5.
    Passeron, J.; Maisant, S.; Patrascu, C. et al.: Évaluation par mesures atmosphériques, surfaciques et biologiques de l’exposition professionnelle au chrome VI via une équipe référente en toxicologie en SPST. Références en Santé au Travail, TF 329, September 2025. Vorgelegte Studie
  2. 12.
    Caterpillar: Hexavalent Chromium has been detected in certain Caterpillar Engines, Technical Information Bulletin M0116139-01, 1. Juni 2020; vorgelegte französische Übersetzung. Vorgelegtes Bulletin
    Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
  3. 19.
    TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen, Fassung 4. Mai 2026; Abschnitte 3.3.4 und 5.9.3 sowie 4.1/4.2. Amtliche Veröffentlichung bzw. Behördenkopie.
  4. 129.
    Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (Anses, Frankreich): Avis zur Stoffbewertung von Chrom(III)-oxid (EG-Nr. 215-160-9, CAS-Nr. 1308-38-9) im Rahmen der REACH-Verordnung, Saisine 2019-SA-0070, 28. Juli 2021.
  5. 151.
    Code du travail (Frankreich): Artikel R. 4412-61 bis R. 4412-65 (Beurteilung), R. 4412-66 bis R. 4412-68 (Vermeidung, Substitution, geschlossenes System), R. 4412-70 bis R. 4412-75 (Minimierung, Zonen, Hygiene), R. 4412-76 bis R. 4412-80 (Messungen), R. 4412-86 bis R. 4412-93 (Information und Schulung) sowie R. 4624-22 bis R. 4624-28 (suivi individuel renforcé).
  6. 152.
    Code du travail (Frankreich): Artikel R. 4412-149, verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte; für Chrom(VI)-Verbindungen 0,001 mg/m³ im Achtstundenmittel und 0,005 mg/m³ als Kurzzeitwert, eingeführt durch Décret n° 2012-746 vom 9. Mai 2012.
  7. 153.
    Institut national de recherche et de sécurité (INRS, Frankreich): Chrome hexavalent et ses composés, Valeurs limites d’exposition professionnelle; VLEP 8 h 0,001 mg/m³, VLEP court terme 0,005 mg/m³, Vermerk „risque de pénétration percutanée“, CMR-Einstufung.
  8. 154.
    Institut national de recherche et de sécurité (INRS, Frankreich): Agents chimiques CMR, Réglementation; Beurteilung einschliesslich Hautaufnahme, Dokumentation der Substitutionsprüfung im document unique, jährliche Kontrolle der verbindlichen VLEP durch eine akkreditierte Stelle, Einstellung der Arbeit bei Überschreitung, Aufbewahrung des dossier médical mindestens fünfzig Jahre.
  9. 155.
    Code du travail (Frankreich): Artikel L. 4412-2 und R. 4412-97, repérage de l’amiante avant travaux; Pflicht des donneur d’ordre, Anpassung an Art, Umfang und Risikoniveau der Operation, sechs Domänen nach R. 4412-97 II.
  10. 156.
    Arrêtés zum repérage de l’amiante avant certaines opérations: 19. Juni 2019 (navires, bateaux et engins flottants), 16. Juli 2019 (immeubles bâtis), 13. November 2019 (matériels roulants ferroviaires et autres matériels roulants de transport), 24. Dezember 2020 (aéronefs), 22. Juli 2021 (installations, structures ou équipements), 4. Juni 2024 (immeubles autres que bâtis).
  11. 157.
    Code du travail (Frankreich): Artikel L. 4741-1; Geldbusse von 10 000 Euro, „appliquée autant de fois qu’il y a de travailleurs de l’entreprise concernés“, bei Wiederholung ein Jahr Freiheitsstrafe und 30 000 Euro.
  12. 158.
    Code de la sécurité sociale (Frankreich): Artikel L. 452-1 bis L. 452-3 sowie die Rechtsprechung der Cour de cassation zur faute inexcusable de l’employeur („a eu ou aurait dû avoir conscience du danger“, „n’a pas pris les mesures nécessaires pour l’en préserver“); Erhöhung der Rente und ergänzende Entschädigung.
  13. 159.
    Direction régionale de l’économie, de l’emploi, du travail et des solidarités Nouvelle-Aquitaine (Frankreich): Le repérage amiante avant travaux, Informationsblatt für donneurs d’ordre; Pflichten, Vorbericht, Sanktionen von 3 750 Euro und 9 000 Euro.