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18. Regelwerke im Vergleich: ein Massstab, fünf Ausprägungen

Schweiz · FachanalyseVersion 1.10 CHKapitel 18 von 406 Quellen
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Für alle Mitgliedstaaten gilt übergeordnet die Richtlinie 2004/37/EG in ihrer geltenden Fassung. Sie setzt seit dem 17. Januar 2025 einen verbindlichen Grenzwert von 0,005 mg/m³ für Chrom(VI)-Verbindungen; davor galten 0,010 mg/m³ und beim Schweissen und Plasmaschneiden 0,025 mg/m³. [86]

Den Massstab für die hier behandelte Fragestellung setzt Deutschland. Die GefStoffV und die TRGS 561 sind das einzige dieser Regelwerke, das die Entstehung von Chrom(VI)-Verbindungen an chromlegierten Heissteilen ausdrücklich behandelt und daraus ein Schutzregime ableitet, ohne eine vorherige Messung zu verlangen. Für Chrom(VI)-Verbindungen besteht keine Akzeptanzkonzentration; die TRGS 561 zieht 0,001 mg/m³ in der einatembaren Fraktion als Beurteilungsmassstab heran, der zugleich der Toleranzkonzentration der TRGS 910 entspricht. [87]

Die übrigen Regelwerke lassen sich als Spiegel dazu lesen.

RahmenGrundlageLuftgrenzwert
NiederlandeArbobesluit, SZW-Liste krebserzeugender Stoffe0,001 mg/m³ als Cr
Vereinigtes KönigreichCOSHH Regulations 2002, EH400,01 mg/m³, 8-Stunden-Mittelwert; 0,025 mg/m³ prozessbedingt erzeugt [42]
Vereinigte StaatenOSHA 29 CFR 1910.1026PEL 5 µg/m³, Action Level 2,5 µg/m³

Die Zahlenwerte liegen um den Faktor 10 auseinander. Alle beziehen sich auf den Chromgehalt, keiner auf die konkrete Verbindung. Der Abstand ist allerdings kleiner, als er aussieht: Das Vereinigte Königreich hat zwar den höchsten Wert, verlangt aber für krebserzeugende Stoffe nach den COSHH Regulations zugleich die Minimierung auf das vernünftigerweise praktikable Mindestmass, sodass der Grenzwert dort keine zulässige Arbeitshöhe beschreibt. Das Merkblatt INDG346 derselben Behörde führt weiterhin den Wert von 0,05 mg/m³, der bis zum 17. Januar 2020 galt [88].

Die Luftkonzentration beschreibt dabei nur einen von zwei Expositionspfaden. Chrom(VI)-haltige Stäube verteilen sich im Arbeitsbereich nicht gleichmässig, und bei Arbeiten an gedämmten Heissteilen kann die dermale Exposition höher zu bewerten sein als die inhalative. Beide Pfade sind getrennt zu beurteilen. Die amerikanische Regel schreibt Schutzkleidung, Umkleide- und Waschbereiche sowie das Verbot des Abblasens mit Druckluft vor; das deutsche Regelwerk führt Chrom(VI)-Verbindungen als hautresorptiv und verlangt entsprechende Massnahmen nach der TRGS 401.

Bei Verbrennungsaschen gilt dasselbe. Auch dort sind inhalative und dermale Gefährdung getrennt zu bewerten, und besonderes Gewicht hat die Verhinderung der Verschleppung aus dem kontaminierten Bereich, die Arbeitsschutz und Umweltschutz zugleich betrifft.

Beschaffungsrecht: die US-Klausel DFARS 252.223-7008

Neben dem Arbeitsschutz greift in den Vereinigten Staaten das Beschaffungsrecht. Die Klausel DFARS 252.223-7008 „Prohibition of Hexavalent Chromium“ gilt seit dem 5. Mai 2011 und wird nach DFARS 223.7306 in Verträge des Verteidigungsministeriums aufgenommen; die letzte Änderung datiert vom 25. April 2024. Grundlage ist das Memorandum „Minimizing the Use of Hexavalent Chromium“ des Under Secretary of Defense for Acquisition, Technology and Logistics vom 8. April 2009. [89, 90]

Untersagt ist die Lieferung eines Gegenstands oder Bauprodukts, das Chrom(VI) „in a concentration greater than 0.1 percent by weight in any homogenous material“ enthält, ebenso die Lieferung von Gegenständen, bei denen Chrom(VI) in späteren Erhaltungsphasen entfernt oder neu aufgetragen werden müsste. Als homogenes Material gilt nach der Begriffsbestimmung in Absatz (a) ein Material, das sich nicht mechanisch zerlegen lässt und durchgehend gleichmässig zusammengesetzt ist; Oberflächenbeschichtungen zählen ausdrücklich als eigenes homogenes Material. Die Ausnahme in Absatz (b)(2) erfasst „hexavalent chromium produced as a by-product of manufacturing processes“. Absatz (d) verpflichtet zur Weitergabe an alle Unterauftragnehmer für Lieferungen, Wartungs- und Reparaturleistungen oder Bauprodukte. [89]

Für gedämmte Heissteile ergeben sich daraus drei Punkte. Die Bezugsmasse der 0,1 Prozent ist das homogene Material, sodass eine dünne chromathaltige Ablagerungs- oder Beschichtungsschicht gegen die Masse dieser Schicht gerechnet wird und nicht gegen die des Bauteils. Die Ausnahme ist auf Herstellungsprozesse formuliert und erfasst nach ihrem Wortlaut kein Chromat, das erst im Betrieb entsteht. Die Weitergabepflicht erstreckt die Klausel auf Wartungs- und Reparaturleistungen. Ob eine calciumhaltige Dämmung auf einem chromlegierten Heissteil, die bei jeder Revision die Entfernung von Chromat erfordert, unter die zweite Verbotsvariante fällt, ist eine Auslegungsfrage, die der Wortlaut zulässt.

In diesem Kapitel zitierte Quellen

  1. 42.
    Health and Safety Executive (Grossbritannien): EH40/2005 Workplace exposure limits, vierte Ausgabe 2020, Tabelle 2: Biological monitoring guidance values; Chromium im Urin. Hier für die Einordnung des Biomonitorings verwendet, nicht für einen EU-Grenzwertvergleich.
  2. 86.
    Richtlinie (EU) 2017/2398 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit; verbindlicher Grenzwert für Chrom(VI)-Verbindungen.
  3. 87.
    Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Chrom(VI)-Verbindungen, Beurteilungsmassstäbe nach TRGS 910 und TRGS 561.
  4. 88.
    Health and Safety Executive (UK): Chromium and you, INDG346; Workplace Exposure Limit nach EH40 und COSHH Regulations 2002.
  5. 89.
    DFARS 252.223-7008, Prohibition of Hexavalent Chromium; vorgeschrieben nach DFARS 223.7306, Fassung nach der DFARS-Änderung vom 25. April 2024.
  6. 90.
    Defense Federal Acquisition Regulation Supplement: Minimizing the Use of Hexavalent Chromium (DFARS-Fall 2009-D004, RIN 0750-AG35), Schlussregel vom 5. Mai 2011, Federal Register Band 76 Nr. 87; verweist auf das Memorandum des Under Secretary of Defense (Acquisition, Technology and Logistics) vom 8. April 2009.