36. Die Pflichtenlage in der Europäischen Union
Die nationalen Regelwerke der Mitgliedstaaten setzen Unionsrecht um. Dieser Abschnitt stellt zusammen, was das Unionsrecht selbst verlangt, und trennt dabei das Arbeitsschutzrecht vom Stoffrecht und vom Abfallrecht. Die Ausführung obliegt den Mitgliedstaaten; die Pflichten entstehen für einen Betrieb aus dem jeweiligen nationalen Recht.
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG
Die Richtlinie gilt nach Artikel 3 Absatz 1 „für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind oder sein können“. Sie knüpft damit an die Exposition bei einer Tätigkeit an. Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i definiert das Karzinogen über die Einstufungskriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und enthält keine Einschränkung auf gekaufte, in Verkehr gebrachte oder bewusst eingesetzte Stoffe. Calciumchromat und Natriumchromat sind in Anhang VI Teil 3 jener Verordnung harmonisiert als karzinogen der Kategorie 1B eingestuft. [209, 63]
Daneben erfasst Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii Stoffe und Gemische, die „durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt“ werden. Anhang I enthält dafür verfahrensbezogene Einträge, darunter Arbeiten mit Exposition gegenüber Quarzfeinstaub und gegenüber Dieselmotoremissionen. Der Unionsgesetzgeber hat den Zweck dieses Anhangs im Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2017/2398 benannt: für bei einem Arbeitsverfahren entstehenden Quarzfeinstaub besteht keine Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, weshalb die Aufnahme in Anhang I angezeigt sei. Für einen prozessentstandenen Stoff, der eine harmonisierte Einstufung trägt, greift damit bereits Ziffer i. [209, 86]
Artikel 3 Absatz 2 verlangt für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition auftreten kann, die Ermittlung von Art, Ausmass und Dauer der Exposition und die wiederholte Bewertung bei jeder Änderung der Bedingungen. Artikel 3 Absatz 3 bestimmt, dass bei der Risikobewertung „alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen“ sind. [18]
Ersatz, geschlossenes System, Minimierung
Artikel 4 Absatz 1 verlangt vom Arbeitgeber, die Verwendung zu verringern, „insbesondere indem er es bzw. ihn, soweit technisch möglich, durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich“ sind. Artikel 5 Absatz 2 verlangt für den Fall, dass die Substitution technisch nicht möglich ist, Herstellung und Verwendung in einem geschlossenen System. Artikel 5 Absatz 3 verlangt für den Fall, dass auch das technisch nicht möglich ist, die Verringerung der Exposition „auf das geringste technisch mögliche Niveau“. [209]
Artikel 5 Absatz 5 nennt die Einzelmassnahmen. Buchstabe c verlangt die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Massnahmen mit dem Ziel, die Freisetzung am Arbeitsplatz zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Buchstabe l verlangt die Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, unter anderem durch hermetisch verschliessbare und klar gekennzeichnete Behälter. Buchstabe m verlangt dasselbe für das Sammeln, die Lagerung und die Beseitigung des Abfalls. Für den Ausbau, die Zwischenlagerung und die Entsorgung einer kontaminierten Dämmung sind damit alle drei Schritte unmittelbar geregelt. [209]
Die allgemeine Rangfolge steht in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Artikel 6 Absatz 2 nennt als Grundsätze unter anderem die Vermeidung von Risiken, die Gefahrenbekämpfung an der Quelle, die Berücksichtigung des Stands der Technik und den Vorrang des kollektiven vor dem individuellen Gefahrenschutz. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a verlangt, über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren zu verfügen; die Ausgestaltung der Dokumentation überlässt Absatz 2 den Mitgliedstaaten. [210]
Der verbindliche Grenzwert
Anhang III Teil A der Richtlinie 2004/37/EG führt den Eintrag „Chrom(VI)-Verbindungen, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i (als Chrom)“ mit einem Grenzwert von 0,005 mg/m³ als zeitlich gewichtetem Mittelwert über acht Stunden. Ein Kurzzeitwert ist nicht festgelegt, und die Spalte Hinweis ist leer. Die Übergangsspalte nennt 0,010 mg/m³ bis zum 17. Januar 2025 und 0,025 mg/m³ bis zum selben Datum für Schweiss- und Plasmaschneidearbeiten sowie ähnliche raucherzeugende Verfahren. [209, 86]
Artikel 5 Absatz 4 bestimmt, dass die Exposition die Grenzwerte des Anhangs III nicht überschreiten darf. Die Pflichten aus den Artikeln 3, 4 und 5 Absätze 1 bis 3 hängen nicht davon ab, ob dieser Wert erreicht wird; sie knüpfen an das Ergebnis der Bewertung an. Deutschland wendet für Chrom(VI) mit 1 µg/m³ einen niedrigeren Wert an, die Niederlande mit 0,001 mg/m³ denselben niedrigeren Wert, beides als Chrom gerechnet. [209, 101]
Verzeichnis, Gesundheitsüberwachung und vierzig Jahre
Das Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer steht in Artikel 12 Buchstabe c. Der Arbeitgeber führt danach eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten beschäftigt sind, für die die Bewertung ein Risiko erkennen lässt, „unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren“, soweit diese Information verfügbar ist. Artikel 15 Absatz 1 verlangt für Karzinogene und Mutagene die Aufbewahrung dieser Liste und der Gesundheitsakte für mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition. [209]
Artikel 15 Absatz 2 regelt den Fall der Betriebseinstellung: stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Artikel 14 Absatz 8 verlangt, alle Krebserkrankungen, die nach nationalem Recht als Folge einer Exposition bei der Arbeit festgestellt wurden, der zuständigen Behörde zu melden. Artikel 10 Absatz 2 bestimmt, dass die Kosten der Hygiene- und Schutzmassnahmen nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen dürfen. [209]
Stoffrecht: Einstufung, Zulassung, Beschränkung
Die harmonisierte Einstufung steht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Calciumchromat trägt die Index-Nummer 024-008-00-9 und ist als karzinogen der Kategorie 1B mit H350 eingestuft. Natriumchromat trägt die Index-Nummer 024-018-00-3 und ist als karzinogen, keimzellmutagen und reproduktionstoxisch jeweils der Kategorie 1B eingestuft. Der Sammeleintrag 024-017-00-8 erfasst „Chrom(VI)-Verbindungen, ausgenommen Bariumchromat, und soweit in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt“ mit H350i. [63]
Die Zulassungspflicht nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betrifft die in Anhang XIV aufgenommenen Stoffe. Dort stehen unter anderem Chromtrioxid als Eintrag 16, Natriumdichromat als Eintrag 18, Kaliumchromat als Eintrag 21 und Natriumchromat als Eintrag 22, jeweils mit einem Ablauftermin im Jahr 2017. Calciumchromat ist in Anhang XIV nicht enthalten. Artikel 56 Absatz 1 untersagt Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, einen Anhang-XIV-Stoff zur Verwendung in Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden, soweit keine Zulassung oder Ausnahme vorliegt. [211, 66]
Der Verwendungsbegriff ist in Artikel 3 Nummer 24 weit gefasst und umfasst unter anderem Lagern, Bereithalten und Behandeln. Artikel 2 Absatz 2 nimmt Abfall vom Stoffbegriff der Verordnung aus. Ob die Bildung eines Chromats an einem Bauteil und dessen anschliessende Weiterverwendung eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung ist, wird in den geprüften Rechtstexten und amtlichen Dokumenten nicht behandelt; eine Fundstelle dazu habe ich nicht gefunden. [60, 66]
Die Europäische Chemikalienagentur hat am 29. April 2025 einen Beschränkungsvorschlag für Chrom(VI)-Stoffe veröffentlicht. Er sieht ein Verbot vor, von dem sechs Verwendungskategorien ausgenommen werden sollen, sofern sie festgelegte Grenzen für Arbeitnehmerexposition und Umweltemissionen einhalten; die Kategorien sind die Formulierung von Gemischen, die Galvanisierung auf Kunststoff- und auf Metallsubstraten, die Verwendung von Grundierungen und anderen Schlämmen, sonstige Oberflächenbehandlung und funktionelle Additive oder Prozesshilfsmittel. Die Agentur beschreibt den Vorschlag als möglichen Ersatz der bisherigen Zulassungspflicht und nennt eine sechsmonatige Konsultation ab dem 18. Juni 2025. Den Verfahrensstand im Oktober 2026 konnte ich nicht belegen. [212, 59]
Der Vorschlag ist auf in Verkehr gebrachte und bewusst eingesetzte Chrom(VI)-Stoffe und auf die genannten Verwendungskategorien zugeschnitten. Dämmstoffe, Isolierungen und in situ gebildete Chromate kommen in der Pressemitteilung und im Registereintrag nicht vor. [212]
Abfallrecht der Union
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG bestimmt, dass das Abfallverzeichnis hinsichtlich der Festlegung der als gefährlich einzustufenden Abfälle verbindlich ist. Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten, einen Abfall auch dann als gefährlich einzustufen, wenn er nicht als solcher im Verzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine der Eigenschaften des Anhangs III aufweist. Absatz 4 untersagt, eine Neueinstufung als nicht gefährlich „durch Verdünnung oder Mischung des Abfalls“ zu erreichen. Artikel 18 Absatz 1 untersagt die Vermischung gefährlicher Abfälle und bestimmt, dass die Vermischung die Verdünnung gefährlicher Stoffe einschliesst. [213]
Das Verzeichnis steht im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG. Einschlägig sind 17 06 03* für anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, 16 11 03* und 16 11 05* für gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen und aus nichtmetallurgischen Prozessen sowie 16 09 02* für Chromate. Die Bekanntmachung der Kommission 2018/C 124/01 erläutert den Begriff der Spiegeleinträge und führt in ihrem Anhang die Norm EN 15192 für die Bestimmung von sechswertigem Chrom in Feststoffen auf. [214, 215]
Der Abstand zur Asbestrichtlinie
Die Richtlinie 2009/148/EG regelt für Asbest Pflichten, die die Richtlinie 2004/37/EG für Karzinogene allgemein nicht enthält. Artikel 11 verlangt vor Beginn von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten alle erforderlichen Vorkehrungen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln, und zwar unter Einholung von Informationen beim Eigentümer und aus einschlägigen Verzeichnissen. Artikel 4 verlangt eine Mitteilung an die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten, mit Angabe unter anderem der Zahl der beteiligten Arbeitnehmer und ihrer Schulungsnachweise. Artikel 13 verlangt einen Arbeitsplan vor Beginn und nach Abschluss die Überprüfung, dass keine Gefährdung mehr besteht. Artikel 14 mit Anhang Ia legt Mindestanforderungen an Inhalt, Dauer und Häufigkeit der Unterweisung fest, Artikel 15 eine Genehmigung des Unternehmens. [216]
Die Richtlinie 2004/37/EG kennt keine Anzeige vor Beginn. Ihr Artikel 6 verlangt Informationen an die Behörde nur „auf Anforderung“. Verzeichnis und Vierzigjahresfrist sind in beiden Richtlinien gleich geregelt. Der Unterschied liegt bei Vorausermittlung, Meldung, Arbeitsplan, Mindestanforderungen an die Schulung und Unternehmensgenehmigung. [209, 216]
Was die Union nicht benennt
In den geprüften Rechtsakten und amtlichen Dokumenten der Union wird die Bildung von Chromaten an gedämmten chromlegierten Heissteilen nicht benannt. Geprüft wurden die konsolidierten Fassungen der Richtlinien 2004/37/EG, 89/391/EWG, 2009/148/EG und 2008/98/EG, der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und Nr. 1272/2008, dazu die Bekanntmachung 2018/C 124/01 und die erreichbaren Veröffentlichungen der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Keiner der acht verfahrensbezogenen Einträge in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG betrifft Isolierungen oder Heissteile. [209, 213, 215]
Das thematisch nächstliegende Dokument der Kommission behandelt prozessbedingt entstehendes Chrom(VI) ausschliesslich beim Schweissen, beim thermischen Schneiden und bei ähnlichen raucherzeugenden Verfahren. Wärmedämmstoffe, Calciumoxid und die Bildung an heissen Edelstahloberflächen ausserhalb dieser Verfahren kommen dort nicht vor. Das ist ein Befund über den geprüften Bestand und keine Aussage über die Pflichtenlage; diese folgt aus dem Wortlaut der Artikel 2, 3, 4 und 5. [217, 209]
Was daraus folgt
Für einen Betrieb in einem Mitgliedstaat entsteht die Pflicht aus dem nationalen Umsetzungsrecht. Der Prüfungsmassstab des Unionsrechts ist dabei an drei Stellen schärfer als die Frage nach einer Messung. Die Bewertung nach Artikel 3 Absatz 2 ist tätigkeitsbezogen und bei jeder Änderung der Bedingungen zu wiederholen. Die Hautaufnahme ist nach Artikel 3 Absatz 3 ausdrücklich einzubeziehen. Die Verringerung nach Artikel 5 Absatz 3 ist an keine Schwelle geknüpft; sie greift, sobald ein geschlossenes System technisch nicht möglich ist. Ein Mitgliedstaat kann strengere Vorschriften vorsehen; die Richtlinie setzt Mindestanforderungen. [209]
In diesem Kapitel zitierte Quellen
- 18.Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, in geänderter Fassung; Artikel 3 Absätze 2 und 3 (Gefährdungsbewertung und Expositionswege).
- 59.European Chemicals Agency (ECHA): Beschränkungsvorschlag nach Anhang XV REACH für Chrom(VI)-Stoffe, April 2025; hier nach der Zusammenfassung der CIRS Group.
- 60.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 3 Nummer 24, Begriffsbestimmung „Verwendung“.
- 63.Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Anhang VI Teil 3: Index 024-017-00-8 (Chrom(VI)-Verbindungen mit Ausnahme von Bariumchromat und gesondert aufgeführten Verbindungen), 024-008-00-9 (Calciumchromat), 024-018-00-3 (Natriumchromat).
- 66.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Nummer 3, Artikel 57 Buchstabe a, Anhang XIV Eintrag 22 (Natriumchromat), Anhang XVII Eintrag 6 (Asbestfasern).
- 86.Richtlinie (EU) 2017/2398 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit; verbindlicher Grenzwert für Chrom(VI)-Verbindungen.
- 101.Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 910, Anlage 1: Chrom(VI)-Verbindungen, 1 µg/m³ einatembare Fraktion, Überschreitungsfaktor 8, Hinweis „siehe TRGS 561“. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 209.Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit, konsolidierte Fassung 02004L0037 — DE — 08.04.2024 — 007.003; Artikel 1 Absatz 3 und 4, Artikel 2 Buchstabe a und c, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 bis 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1, 4 und 8, Artikel 15 Absatz 1 und 2 sowie Anhang I und Anhang III Teil A. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 210.Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, konsolidierte Fassung 1989L0391 — DE — 11.12.2008 — 003.001; Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie Artikel 9 Absatz 1 und 2. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 211.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), konsolidierte Fassung 02006R1907 — DE — 22.06.2026 — 069.001; Artikel 55 und 56 Absatz 1 sowie Anhang XIV Einträge 10 bis 12, 16 bis 22 und 28 bis 31 (Chrom(VI)-Stoffe) mit den Spalten Antragsschluss und Ablauftermin. Calciumchromat ist in Anhang XIV nicht enthalten. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 212.Europäische Chemikalienagentur (ECHA): Pressemitteilung ECHA/NR/25/11 vom 29. April 2025, ECHA proposes restrictions on chromium(VI) substances to protect health; Umfang des Vorschlags, die sechs ausgenommenen Verwendungskategorien, Einbeziehung von Bariumchromat und Beginn der sechsmonatigen Konsultation am 18. Juni 2025. Der Verfahrensstand im Oktober 2026 ist nicht belegt. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 213.Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, konsolidierte Fassung 02008L0098 — DE — 16.10.2025 — 005.001; Artikel 7 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 18 Absatz 1 und 2. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 214.Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, konsolidierte Fassung 02000D0532 — DE — 06.12.2023 — 003.001, in der Fassung des Beschlusses 2014/955/EU und des Delegierten Beschlusses (EU) 2023/2581; Anhang Nummer 1 und 2 sowie die Abfallschlüssel 16 09 02*, 16 11 01* bis 16 11 06, 17 06 01*, 17 06 03*, 17 06 04 und 17 06 05*. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 215.Bekanntmachung der Kommission, Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung, 2018/C 124/01, ABl. C 124 vom 9. April 2018, S. 1; Begriff der Spiegeleinträge sowie Anhang 4 mit der Norm EN 15192 zur Bestimmung von sechswertigem Chrom in Feststoffen. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 216.Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, konsolidierte Fassung 02009L0148 — DE — 20.12.2023 — 002.002 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2668; Artikel 3 Absatz 1 und 2, Artikel 4 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 13, Artikel 14 mit Anhang Ia, Artikel 15 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 2 und 3. Abgerufen am 17. Oktober 2026.
- 217.Europäische Kommission: Third study on collecting most recent information for a certain number of substances with the view to analyse the health, socio-economic and environmental impacts in connection with possible amendments of Directive 2004/37/EC, Final Report vom 8. Februar 2018, Referenz VC/2017/0011, ISBN 978-92-76-07993-4, doi:10.2767/042168; Teilbericht Chromium(VI) in fumes from welding, plasma cutting and similar processes. Abgerufen am 17. Oktober 2026.