26. Vermeintliche Abhilfen: Neutralisierung, WD-40 und das „harmlose“ Chrom(III)
„Neutralisierung“
Mehrere der in dieser Analyse genannten Hersteller empfehlen, Chrom(VI)-Rückstände zu „neutralisieren“, und stellen dies als ausreichende Arbeitsschutzmassnahme dar. Der Begriff suggeriert, Chrom(VI) lasse sich unschädlich machen. Tatsächlich handelt es sich um eine Redoxreaktion: Ein Reduktionsmittel wandelt Chrom(VI) in Chrom(III) um. Nahezu vollständig gelingt das nur unter günstigen Bedingungen, also bei ausreichendem Kontakt zwischen Reduktionsmittel und Chromat, ausreichender Menge, Feuchte und Einwirkzeit. Auf porösen Dämmstoffen, in Faserzwischenräumen, unter Ablagerungen und auf heissen oder trockenen Oberflächen liegen diese Bedingungen in der Praxis selten vor. [22, 25]
hält selbst fest, dass ein Bauteil nach erneuter thermischer Belastung nicht mehr als neutralisiert gilt („If the component part is subjected to thermal stress again, it is no longer considered neutralized.“). Die Ursache bleibt bestehen: Solange Chrom, Calcium oder Natrium, Sauerstoff und Temperatur zusammentreffen, bildet sich das Chromat im nächsten Betriebszyklus neu. [11, 22, 50]
Die Behandlung von Chrom(VI) mit einem Reduktionsmittel ist zudem selbst eine Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 REACH („Behandeln“). Ob sie unter die geplante EU-Beschränkung fällt, entscheidet der endgültige Rechtstext. [59, 60]
Der Begriff ist bereits sachlich falsch. Eine Neutralisation im chemischen Sinn ist die Reaktion einer Säure mit einer Base zu Salz und Wasser, also eine Verschiebung des pH-Werts. Chromat ist kein Säure-Base-Problem. Der Übergang von Chrom(VI) zu Chrom(III) ist eine Redoxreaktion, die ein geeignetes Reduktionsmittel, einen geeigneten pH-Bereich, ausreichende Kontaktzeit und einen Wirksamkeitsnachweis voraussetzt.
Wie die Anwendung in der Praxis aussieht, zeigt die Arbeitsanweisung „Instructie voorkomen blootstelling aan Chroom(VI)“ von Vattenfall Generation NL, erste Fassung vom 18. Februar 2019, zuletzt gesamt aktualisiert am 29. April 2024. Sie beschreibt den Bildungsweg zutreffend: Calciumchromat entstehe, wenn ein chromhaltiges Grundmetall mit Calcium und einem Oxidationsmittel bei Temperaturen um oder über 350 °C in Kontakt komme; als bislang identifizierte Calciumquellen nennt sie bestimmte Anti-Seize-Pasten und calciumhaltiges Isoliermaterial. Zur Behandlung sieht sie zwei Mittel vor, den Siemens Umwandler Spray und eine selbst angesetzte Ascorbinsäurelösung, beide mit begrenzter Haltbarkeit und sichtbar anzugebendem Anmischdatum, das Pulver zwei Jahre, die nasse Lösung eine Woche. Die Oberfläche wird besprüht oder befeuchtet, die Lösung muss klebrig genug sein oder dauerhaft nass gehalten werden, weil die Umwandlung einige Minuten dauern kann, danach wird mit einem Tuch gereinigt. [115]
Ascorbinsäure ist, anders als das weiter unten behandelte Kriechöl, ein echtes Reduktionsmittel. Der Einwand richtet sich deshalb nicht gegen den Stoff, sondern gegen die Bedingungen. Die Wirksamkeitsbelege für die Reduktion von Chrom(VI) stammen aus Flüssig-Flüssig-Systemen. Hier handelt es sich um eine Flüssig-Trocken-Behandlung einer offenen Oberfläche, die im Turbinen- und Motorenumfeld regelmässig Öl- und Fettrückstände trägt. Eine vollständige Umsetzung ist unter diesen Bedingungen nicht zu erwarten, und für Hochtemperaturdämmungen liegt kein Wirksamkeitsnachweis vor.
Die Erfolgskontrolle hängt vollständig am kolorimetrischen Schnelltest, in der Anweisung dem TK11-Testkit von MATinspired. Fällt er negativ aus, sind nach dem Wortlaut keine weiteren Massnahmen und keine Schutzausrüstung erforderlich. Jeder Reinigungsvorgang ist mit einem negativen Test zu beenden, und auch Werkzeug und benutzte Vollmasken gehen nach negativem Test zurück ins Lager. Luftmessungen hält die Anweisung im Regelfall für entbehrlich. Welche Aussagekraft ein solcher Test hat, zeigt die französische Feldstudie: Am Turbolader wies die Laboranalytik 869 ng Cr(VI) nach, während der kolorimetrische Schnelltest an derselben Stelle negativ ausfiel (Abschnitt 19). [115]
Die Isoliermatratzen werden nach derselben Anweisung mit Ascorbinsäure benebelt und anschliessend wieder eingesetzt; übriges Isoliermaterial wird benebelt und als Betriebsabfall entsorgt. Damit kehrt der Reaktionspartner mit dem Material an das Heissteil zurück, und beim nächsten Hochfahren sind alle Bildungsbedingungen erneut erfüllt. Für Asbest existiert keine Anweisung, Fasern zu behandeln und das Material anschliessend wieder einzubauen. [115]
Für Hardware von GE ist die Ascorbinsäure nach einem Schreiben des Herstellers ausgesetzt, weil sie die Mikrostruktur des Materials negativ beeinflusse; vorgeschrieben ist dort stattdessen die Reinigung mit WD-40. [115]
Auf der Veranstaltung „Chroom-6 verbindingen onder thermische isolatie“ von iTanks und dem Chroom 6 Informatie Kennis Centrum am 6. November 2025 traten sechs Anbieter mit Pitches auf: Insulcon, Kavarmat, OOI, Ecopoint, Sherwin Williams und Econtras. Ecopoint stellte den „Chrome-6 Neutralizer“ vor, nach eigener Beschreibung eine Lösung von Säuren, die Cr(VI) zu Cr(III) reduziert, gebrauchsfertig und mindestens zwei Jahre haltbar. Die Bildungsbedingungen sind auf der Folie zutreffend genannt: Chrom im Edelstahl, Temperatur über 250 °C, calciumhaltige Isolierung, daneben Kalium, Natrium oder Magnesium, dazu Feuchte und Kondensation. [116]
Das Zertifikat, das SEEF B.V. im August 2025 im Auftrag von Eco-Point International BV zum Chrome-VI Neutralizer (PR269) erstellt hat, ist in seiner Anlage korrekt, weil es nicht mehr behauptet, als geprüft wurde. Die Wirksamkeit gilt danach, „mits deze verbindingen oplosbaar zijn in de neutralizer-oplossing“, also nur soweit die Verbindungen in der Lösung löslich sind. Das Produkt altert und verliert an Wirkung, die behandelte Fläche ist mindestens 15 Minuten nass zu halten und muss ausreichend abgekühlt sein, und bleibt der Test danach positiv, war die Behandlung unzureichend und zu wiederholen. Zur Kontrolle hält das Zertifikat fest: „Een negatieve uitslag is echter niet betrouwbaar“, ein negatives Swab-Ergebnis ist nicht belastbar; empfohlen wird dann eine zuverlässige Analyse, SEEF TK01 oder Laboranalytik. Und weiter: „Het is echter geen garantie dat blootstelling volledig wordt voorkomen“, das Produkt sei „een hulpmiddel binnen een veiligheidsstrategie en geen oplossing die alle risico’s zelfstandig elimineert“. Ein Dokument, das die eigene Reichweite derart offenlegt, ist der Massstab, an dem sich messen lässt, was daraus gemacht wird. [116]
Die Pitch-Folie gibt vier Punkte wieder: effektive Neutralisation, 15 Minuten Einwirkzeit auf abgekühltem Untergrund, signifikante Verringerung der Expositionswahrscheinlichkeit und Hilfsmittel innerhalb einer Sicherheitsstrategie. Nicht wiedergegeben sind die Löslichkeitsbedingung, die Alterung, die Wiederholung bei positivem Test und der Satz zur Unzuverlässigkeit des negativen Testergebnisses. Die Abschlussfolie wirbt stattdessen mit „Bewezen actieve RTU vloeistof“ und „Meten is weten!“. Damit wird die Messung zum Argument, während sie im Zertifikat die Stelle ist, an der vor dem negativen Ergebnis gewarnt wird. Der Produktname „Neutralizer“ trägt dasselbe Missverständnis im Titel, denn beschrieben wird eine Säurelösung, die reduziert. [116]
Die Arbeitsanweisung von Vattenfall Generation NL ist älter als diese Unterlagen. Die Ascorbinsäure kam nach ihrem eigenen Versionsverlauf am 11. Juni 2019 hinzu, die Reinigung mit WD-40 für Hardware von GE am 28. Oktober 2022, die letzte Gesamtaktualisierung datiert vom 29. April 2024. Sie konnte das Zertifikat von August 2025 und die Untersuchung zu WD-40 von September 2026 nicht kennen. Beurteilt werden kann daher nicht ihre Entstehung, sondern ihr Fortbestand. Auf der Veranstaltung vom 6. November 2025, drei Monate nach dem Zertifikat, trug Econtras, ein Isolierbetrieb der Isolatiebedrijf C.J. van Waas BV, unter der Überschrift „Reinigen met Ascorbinezuur“ dieselbe Anweisung unverändert vor, einschliesslich der Angabe, es handele sich um eine von Vattenfall selbst hergestellte Ascorbinsäurelösung, und einschliesslich des Satzes, bei negativem Testergebnis seien keine weiteren Massnahmen erforderlich. [115, 116]
Für das in der Anweisung vorgeschriebene Kriechöl hat dasselbe Labor, das dem Neutralizer die Wirksamkeit unter Bedingungen bescheinigt hat, jede Reduktionswirkung widerlegt: 96,8 Prozent Wiederfindung bei bereits gelöstem Chrom(VI), keine Dosis-Wirkungs-Beziehung bei vollständiger Extraktion und 5,8 Prozent Wiederfindung am Feststoff als Löslichkeitsartefakt. Die beiden Befunde widersprechen einander nicht, sie trennen das Wirksame vom Unwirksamen. In der Arbeitsanweisung stehen beide Mittel als gleichwertige Reinigungsmethoden nebeneinander.
Die Entlastung von Schutzmassnahmen hängt in dieser Praxis an einem Verfahren, dessen negatives Ergebnis das Prüflabor schriftlich für nicht belastbar erklärt. Diese Feststellung betrifft das Testverfahren und nicht ein einzelnes Produkt. Dieselbe Richtung zeigt die französische Feldstudie mit 869 ng Cr(VI) in der Laboranalytik am Turbolader gegen ein negatives Schnelltestergebnis an derselben Stelle (Abschnitt 19). Eine Massnahme, deren Erfolgskontrolle falsch negativ ausfallen kann, erfüllt die Pflicht aus § 7 Absatz 9 der deutschen Gefahrstoffverordnung nicht, die Wirksamkeit dort, wo keine Grenzwerte bestehen, mit geeigneten Methoden zu überprüfen. Praktisch führt sie dazu, dass Schutzausrüstung abgelegt wird, Werkzeug und Atemschutz in den gemeinsamen Bestand zurückgehen und benebeltes Isoliermaterial wieder eingebaut wird. Für Asbest würde niemand einen Schwarzbereich auf Grundlage eines Farbschnelltests freigeben.
Das Zertifikat ist das genaueste Dokument dieser Kette und das einzige, das seine eigenen Grenzen benennt; die Prüfstelle trifft daran keine Kritik, im Gegenteil, sie hat Befund und Reichweite vollständig ausgewiesen. Was daraus im industriellen Umlauf wird, ist etwas anderes: Unter bekannten Logos werden korrekte Bescheinigungen auf vier Werbepunkte verkürzt, die Bedingungen fallen weg, und dem fachfremden Leser wird Sicherheit suggeriert, wo die Bescheinigung ausdrücklich keine gibt. Am weitesten reicht dabei die Wirkung der technischen Anweisungen grosser Konzerne, denn sie stellen den Umgang mit einer krebserzeugenden und gewässergefährdenden Verbindung als normalen Arbeitsschritt dar, mit Sprühflasche, Lappen, Teststreifen und anschliessender Wiederverwendung des Materials.
Die deutsche Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft führt auf ihrer Seite „Chrom(VI)-Verbindungen an Edelstahl“ aus, es „können chromatreduzierende Faserbindemittel eingesetzt werden“, und: „Diese reduzieren das Chromat zu unkritischen Chrom(III)-verbindungen und binden Fasern.“ Als einziger Vorbehalt folgt, die Anwendung eines Reduktionsmittels könne „gegebenenfalls negative Einflüsse auf die behandelten Materialien haben“ und sei mit dem Auftraggeber abzusprechen. Ein Wirksamkeitsnachweis, die Anwesenheit von Ölen und Fetten und die Pflicht aus § 7 Absatz 9 der deutschen Gefahrstoffverordnung, die Wirksamkeit dort, wo keine Grenzwerte bestehen, mit geeigneten Methoden zu überprüfen, kommen nicht vor. Die Einstufung des Reaktionsprodukts als unkritisch bleibt zudem ohne Bezug auf die Befunde, die weiter unten behandelt werden: die Sensibilisierungsmarkierung Sh, die die MAK- und BAT-Werte-Liste 2026 für die löslichen Chrom(III)-Verbindungen führt, die Bewertung der französischen Agentur Anses von 2021 und die Mobilisierung fasergebundenen Chrom(III) als Chrom(VI) nach Walter et al. 2022. Dieselbe Seite hält an anderer Stelle fest, der chemische Bildungsmechanismus sei „gegenwärtig noch nicht vollständig geklärt“, und benennt im selben Text die alkali- und erdalkalimetallhaltigen Wärmedämmstoffe als begünstigenden Faktor. [117]
Wie eine belegte Reduktion organisiert ist, zeigt der Zement. Eintrag 47 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung begrenzt löslichen Chrom(VI) in Zement auf 0,0002 Prozent, also 2 ppm der Trockenmasse. Erreicht wird das durch Zugabe eines Reduktionsmittels, überwiegend Eisen(II)-sulfat, stöchiometrisch 3,22 mg Fe(II) je mg Cr(VI), in der Praxis acht- bis zwanzigfach überdosiert, homogen eingemischt, mit einer Reaktion, die erst mit dem Anmachwasser beginnt, und geprüft nach EN 196-10. Die Wirkung lässt bei Lagerung nach, Feuchtigkeit und Sauerstoff beschleunigen das. Übertragen wird daraus das Aufsprühen einer Lösung auf eine ölhaltige Oberfläche im Maschinenraum, ohne Dosierkontrolle, ohne genormtes Prüfverfahren und mit einem Schnelltest als Abnahme. [118, 119]
Die Betriebsanweisung „Ausbau chromatbelasteter Dämmstoffe“ nach § 14 der deutschen Gefahrstoffverordnung, abrufbar über das Gefahrstoffinformationssystem WINGIS der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, stuft die Tätigkeit mit dem Satz „Diese Tätigkeiten oder Verfahren sind krebserzeugend.“ ein, führt das Signalwort Gefahr und hält fest: „Chrom(VI)-Verbindungen kann Krebs erzeugen!“ Sie schreibt die Abgrenzung der Arbeits- und Sanierungsbereiche mit Hinweisschild vor, staubarme Arbeitsverfahren und Geräte, Arbeiten nur mit Absaugung, Arbeiten bei Frischluftzufuhr, Entstauber und Industriesauger der Staubklasse H, die laufende Kontrolle von Funktion und Absaugleistung, Folienabdeckung bei mangelnden Reinigungsmöglichkeiten, das Schneiden des Materials ausschliesslich mit Messer, Schere oder Handsäge, die sofortige Sammlung der Abfälle, getrennte Umkleideräume und einen Waschraum mit Duschen als Schwarz-Weiss-Anlage, die Sammlung der Einwegschutzanzüge nach Schichtende und den Satz „Ausgebaute Mineralwolleprodukte nicht wiederverwenden.“ An persönlicher Schutzausrüstung verlangt sie eine Korbbrille bei Überkopfarbeiten und starker Staubentwicklung, Schutzhandschuhe aus chromatfreiem Leder oder nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe, einen Einwegschutzanzug Typ 5 und Atemschutz mit der Vorgabe „Immer Atemschutz tragen.“, ausgeführt als Partikelfilter P3 an Halb- oder Viertelmaske oder als partikelfiltrierende Halbmaske FFP3. In dieser Aufzählung steht „Chromatreduzierende Faserbindemittel verwenden.“ an zweiter Stelle, zwischen der Zonierung und den staubarmen Arbeitsverfahren. [126]
Gegenüber der deutschen TRGS 561 geht die Betriebsanweisung in mehreren Punkten weiter. Abschnitt 5.9.3 Absatz 5 lässt für kurzzeitige Tätigkeiten Atemschutz der Klasse FFP2 zu, die Betriebsanweisung kennt keine Kurzzeitstufe und verlangt durchgehend P3 oder FFP3. Staubklasse H, Frischluftzufuhr und die Schwarz-Weiss-Anlage nennt die TRGS an dieser Stelle nicht. Beim Augenschutz liegt die Betriebsanweisung darunter, weil die TRGS ihn ohne Einschränkung fordert, während die Betriebsanweisung ihn an Überkopfarbeiten und starke Staubentwicklung knüpft. Das chromatreduzierende Faserbindemittel kommt in der TRGS 561 an keiner Stelle vor; die Begriffe Faserbindemittel, Bindemittel und Neutralisation fehlen dort vollständig. [126, 19]
Die öffentlich zugängliche Informationsseite derselben Berufsgenossenschaft führt von diesem Katalog keinen einzigen Punkt. Sie beschreibt den Bildungsweg, nennt als begünstigende Faktoren hochchromlegierte Stähle, Sauerstoff, Temperaturen von etwa 350 bis 800 °C und alkali- oder erdalkalihaltige Wärmedämmstoffe, benennt gelbliche Ablagerungen aus überwiegend Calciumchromat als häufigsten Befund und bietet als einzige Handlung das Faserbindemittel an, mit den Sätzen, dieses reduziere das Chromat „zu unkritischen Chrom(III)-verbindungen“ und binde Fasern, und: „Dadurch wird die Belastung herabgesetzt.“ Als einziger Vorbehalt folgt der Hinweis auf mögliche negative Einflüsse auf die behandelten Materialien und die Absprache mit dem Auftraggeber. Atemschutz, Zonierung, Absaugung, Schwarz-Weiss-Anlage, das Verbot der Wiederverwendung, die Gefährdungsbeurteilung, die Substitution und die TRGS 561 kommen auf der Seite nicht vor. Für die Schutzmassnahmen verweist sie auf die federführende deutsche Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse. [117, 126]
Dieselbe Verkürzung tritt auf der industriellen Seite auf, dort mit demselben Wortfeld. Die deutschsprachige Produktseite von Eco-Point International BV zum Chrome-6 Neutralizer beschreibt das Mittel als säurebasierte, biologisch abbaubare Neutralisierungsflüssigkeit, „die schädliches Chrom-6 in unbedenkliches Chrom-3 umwandelt“, und führt unter den besonderen Vorteilen an: „Chrom-6 wird in Chrom-3 umgewandelt, also von einem krebserzeugenden in einen unbedenklichen Stoff.“ Die Formulierung „das unbedenkliche Chrom-3“ steht an zwei weiteren Stellen der Seite. Zur Einwirkzeit, zur Schutzausrüstung, zur Gefährdungsbeurteilung und zur Entsorgung enthält die Seite nichts. Auf die Prüfung wird mit dem Satz verwiesen, der Chrome-6-Neutralizer sei vom unabhängigen Labor SEEF getestet und zertifiziert; die Bedingungen, die dieses Zertifikat ausdrücklich nennt, stehen dort nicht. Die deutsche Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit „unkritischen Chrom(III)-verbindungen“ und der Anbieter mit „unbedenkliches Chrom-3“ treffen damit dieselbe Aussage. Der Befundstand zu Chrom(III) steht in Abschnitt 27, mit der Sensibilisierungsmarkierung Sh für die löslichen Chrom(III)-Verbindungen, der Bewertung der französischen Agentur Anses von 2021 und der Mobilisierung fasergebundenen Chrom(III) als Chrom(VI) nach Walter et al. 2022. [127, 116]
Als Bewertung: aus einem vollständigen Schutzregime wird in der öffentlichen Darstellung eine einzelne Massnahme, versehen mit einer Wirkungsaussage, die weder in der Betriebsanweisung noch in der TRGS 561 steht und für die kein Wirksamkeitsnachweis verlangt wird. Ein Betrieb, der seine Pflichtenlage sucht, trifft zuerst auf diese Darstellung, weil sie der öffentliche Einstieg ist, während die Betriebsanweisung im Gefahrstoffinformationssystem aufgerufen werden muss. Die Frage, ob diese Verkürzung bei der Abfassung bedacht wurde, bleibt offen. Die Wirkung tritt unabhängig davon ein, und sie reicht weiter als jede Herstellerangabe, weil sie unter dem Zeichen einer Berufsgenossenschaft steht und damit zitierfähig ist.
Dieselbe Aussage trägt ein dritter Anbieter. Die Produktseite von MATinspired B.V. zum TK20 Chromium-6 Neutralizer beschreibt das Mittel mit „neutralizes and removes chromium-6 in surface contaminations on metals“ und erklärt die Wirkung damit, das vorhandene Chrom(VI) werde „converted to non-toxic chromium-3“. Damit liegen drei gleichlautende Einstufungen des Reaktionsprodukts vor, unkritisch bei der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, unbedenklich bei Eco-Point und non-toxic bei MATinspired. [131]
Die Fragen und Antworten desselben Anbieters nennen die Grenzen, die auf der Produktseite fehlen. Das Mittel wirkt nicht gegen luftgetragene Partikel, es setzt abgekühlte Bauteile voraus, es ist für Metall mit Spalten oder Bohrungen nicht vorgesehen, es soll höchstens etwa zehn Minuten einwirken und wird anschliessend abgewischt und mit Wasser nachgespült. Zur Vollständigkeit der Umsetzung heisst es: „We cannot guarantee that the neutralizer liquid will remove/neutralizer all chromium-6.“ Zur Beständigkeit des Ergebnisses heisst es, eine Rückbildung sei bei Raumtemperatur nicht beobachtet worden, womit das behandelte und wieder eingebaute Bauteil bei Betriebstemperatur nicht erfasst ist. Zur Schutzausrüstung nennen die Antworten Schutzhandschuhe und Augenschutz als Mindestmass, führen Atemschutz P3 und Schutzkleidung als Empfehlung und schliessen mit dem Satz: „It is the sole responsibility of the user which appropriate security measures should be used.“ [132]
Der Nachweis der Wirkung ruht in beiden Dokumenten auf dem Testkit TK11 desselben Anbieters. Dasselbe Testkit ist in der Arbeitsanweisung von Vattenfall Generation NL das Kriterium, nach dem Schutzausrüstung abgelegt, Werkzeug zurückgegeben und benebeltes Isoliermaterial wieder eingebaut wird. Zu diesem Verfahren hält das Zertifikat der Prüfstelle fest, ein negatives Ergebnis sei nicht belastbar, und die französische Feldstudie zeigt denselben Befund mit 869 ng Chrom(VI) in der Laboranalytik am Turbolader gegen ein negatives Schnelltestergebnis an derselben Stelle (Abschnitt 19). [115, 116, 132]
Als Bewertung: ein Mittel, dessen vollständige Wirkung der Hersteller nicht zusichert, wird durch einen Test abgenommen, dessen negatives Ergebnis das unabhängige Labor für nicht belastbar erklärt, und die Auswahl der Schutzmassnahmen wird dem Anwender übertragen, während die deutsche TRGS 561 sie für diesen Anwendungsfall in Abschnitt 5.9.3 Absatz 5 festlegt. Die Substitution des alkali- und erdalkalioxidhaltigen Materials, die die Neubildung beenden würde, kommt in keinem der Herstellerdokumente vor. [19]
WD-40
In der Praxis wird das Kriechöl WD-40 teilweise als Mittel gegen Chrom(VI) angesehen und bei Wartungsarbeiten eingesetzt. Die Herkunft dieser Praxis lässt sich benennen. Das Safety Bulletin Summary des britischen Branchenverbandes Energy UK vom September 2019 hält fest, Mitglieder hätten Erfahrung mit dem Einsatz von WD-40 oder vergleichbaren Mitteln und Tüchern „to immobilise and wipe away Cr(VI) residue“. Beschrieben ist damit eine Staubbindung vor dem Abwischen, keine chemische Umwandlung. Dasselbe Dokument nennt bereits die drei Bedingungen der Entstehung, calciumhaltiges Produkt, Temperaturen über 300 °C und chromhaltiger Stahl, und verlangt, an allen Kraftwerksstandorten von der Anwesenheit auszugehen. [92]
Eine Reduktionswirkung hat WD-40 nicht. SEEF B.V. hat sie experimentell geprüft. Bei bereits gelöstem Chrom(VI) blieb die Wiederfindung nach Zugabe von 2 ml WD-40 bei 96,8 Prozent, 240,7 gegenüber 248,7 µg/l. Bei einer Referenz-Farbprobe mit vollständigem Aufschluss zeigte sich keine Dosisabhängigkeit; die Werte lagen zwischen 1.280,0 und 1.384,5 mg/kg gegenüber 1.265,0 mg/kg in der Kontrolle und damit sämtlich über der Kontrolle. Das Produkt besteht nach dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers aus 55 bis 75 Gewichtsprozent aliphatischen Kohlenwasserstoffen und Grundöl und enthält keine reduzierend wirkende Komponente. [91]
Der dritte Versuch erklärt, warum die Massnahme dennoch als wirksam erscheint. Festes Chrom(VI) in direktem Kontakt mit WD-40, anschliessend in Wasser gelöst, ergab eine Wiederfindung von 5,8 Prozent, weil das Chromat in der Ölphase verklumpte und der Messung entzogen blieb. Wer nach einer Ölbehandlung beprobt, misst einen Bruchteil des vorhandenen Chromats. Der Befund bestätigt die Massnahme, während das Chromat unverändert auf dem Bauteil, im Reinigungsmaterial und im Abfall verbleibt (Abschnitt 17). [91]
Das vermeintlich harmlose Chrom(III)
Häufig wird das reduzierte Chrom(III) als essenzielles und natürliches Spurenelement dargestellt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA fand 2014 jedoch keinen Beleg für eine Essenzialität von Chrom(III) und hielt die Festlegung einer angemessenen Zufuhrmenge für nicht angebracht. [61]
Zudem zeigt die Chrysotil-Studie von Walter et al. (2022), dass an Fasern gebundenes Chrom(III) unter oxidativen Bedingungen bei physiologischem pH als Chrom(VI) mobilisiert werden kann, das Lungen- und Mesothelzellen aufnehmen. Industriestäube können damit als Träger dienen, über die vermeintlich harmloses Chrom(III) in eine Form zurückkehrt, die in die Zelle gelangt. Im Zellkern ist es dann wiederum Chrom(III), das die DNA-Addukte bildet. [4, 53]
In diesem Kapitel zitierte Quellen
- 4.Walter, M.; Schenkeveld, W. D. C.; Tomatis, M. et al.: The Potential Contribution of Hexavalent Chromium to the Carcinogenicity of Chrysotile Asbestos. Chemical Research in Toxicology 2022, 35, 2335-2347. DOI: 10.1021/acs.chemrestox.2c00314. Vorgelegte Studie
- 11.Sayano, A.; Kanno, H.; Inagaki, S.; Takahashi, M.; Yoshida, M.: The formation of Cr(VI) compound at the interface between metal and heat-insulating material and the approach to prevent the formation by sol-gel process. Journal of the Ceramic Society of Japan 2015, 123, 677-684. DOI: 10.2109/jcersj2.123.677. Vorgelegte Studie
- 19.TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen, Fassung 4. Mai 2026; Abschnitte 3.3.4 und 5.9.3 sowie 4.1/4.2. Amtliche Veröffentlichung bzw. Behördenkopie.
- 22.: Service Information: Work on component parts conducting exhaust gas with chrome(VI). , 7. August 2025. Vorgelegte Service-Information, eine Seite.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 25.: Technical Instruction: Cr6-Reduction, , Index 1, Freigabe 31. Mai 2023; insbesondere Kapitel 2 und Adressatenübersicht. Vorgelegte Unterlage, sieben Seiten.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 50.Paoletti, Francesca: Behavior of oxyanions forming heavy metals in municipal solid waste incineration. Dissertation Universität Stuttgart; Forschungszentrum Karlsruhe, Wissenschaftliche Berichte FZKA 6755, 2002. Insbesondere Zusammenfassung S. II und V, S. 39-41, Tabelle 6.3 (S. 78).
- 53.International Agency for Research on Cancer (IARC): Chromium (VI) Compounds. IARC Monographs on the Evaluation of Carcinogenic Risks to Humans, Volume 100C: Arsenic, Metals, Fibres, and Dusts, Lyon 2012; insbesondere Abschnitte 4 und 6.
- 59.European Chemicals Agency (ECHA): Beschränkungsvorschlag nach Anhang XV REACH für Chrom(VI)-Stoffe, April 2025; hier nach der Zusammenfassung der CIRS Group.
- 60.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 3 Nummer 24, Begriffsbestimmung „Verwendung“.
- 61.EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies (NDA): Scientific Opinion on Dietary Reference Values for chromium. EFSA Journal 2014;12(10):3845.
- 91.De Laet, R.; van de Grift, F. (SEEF B.V., Ulvenhout, Niederlande): WD-40 as a purported Cr(VI) neutralizer: experimental refutation and mechanistic explanation. Technische Veröffentlichung, September 2026; Versuchsprotokolle als interne Dokumentation.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 92.Energy UK, London: Hexavalent Chromium Safety Bulletin Summary, September 2019; Zusammenfassung der an die britische Stromerzeugungsbranche gegebenen Sicherheitsmitteilungen für das Generation Health and Safety Forum.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 115.Vattenfall Generation NL: Instructie voorkomen blootstelling aan Chroom(VI); erste Fassung 18. Februar 2019, Gesamtaktualisierung 29. April 2024; Abschnitte 1, 5.1 und 5.4 sowie Versionsverlauf.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 116.iTanks Live, gastgebend das Chroom 6 Informatie Kennis Centrum (CIKC): Veranstaltung „Chroom-6 verbindingen onder thermische isolatie“, 6. November 2025; Pitches Ecopoint (Chrome-6 Neutralizer PR269 mit Zertifikat SEEF B.V., August 2025), Econtras (Isolatiebedrijf C.J. van Waas BV) und Sherwin Williams.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 117.Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU, Deutschland): Chrom(VI)-Verbindungen an Edelstahl; Abruf 13. Oktober 2026.
- 118.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang XVII Eintrag 47: Chrom(VI)-Verbindungen; Grenzwert 0,0002 Prozent löslicher Chrom(VI) der Trockenmasse des Zements.
- 119.Kronos Ecochem: Technische Information 6, Chromatreduktion im Zement mit Eisen-II-sulfaten; Dosierung, Haltbarkeit und Prüfung nach EN 196-10. Abruf 13. Oktober 2026.
- 126.Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU, Deutschland): Betriebsanweisung gemäss § 14 der deutschen Gefahrstoffverordnung, „Ausbau chromatbelasteter Dämmstoffe“, Gefahrstoffinformationssystem WINGIS; deutsche Druckfassung vom 14. Oktober 2026 und niederländische Druckfassung vom 20. September 2026.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 127.Eco-Point International BV, Roosendaal (Niederlande): Produktseite Chrome-6 Neutralizer, deutschsprachige Fassung; Abruf 14. Oktober 2026.
- 131.MATinspired B.V. (Niederlande): Produktseite TK20 Chromium-6 Neutralizer. Abruf 14. Oktober 2026.
- 132.MATinspired B.V. (Niederlande): FAQ TK20 Chromium-6 Neutralizer, Fragen 4.1 bis 4.13. Abruf 14. Oktober 2026.