6. Warum es zum Thema wird
Deutschland: die deutsche TRGS 561
Seit dem 4. Mai 2026 gilt die deutsche TRGS 561 in neuer Fassung. Abschnitt 3.3.4 beschreibt die Thematik, Abschnitt 5.9.3 nennt Alkali-/Erdalkalimetalloxide aus Dämmstoffen oder Montagepasten als Einflussfaktor. Schutzmassnahmen nach den Abschnitten 4.1 und 4.2, darunter persönliche Schutzausrüstung, staubarmes Arbeiten und die Substitutionsprüfung, greifen bereits, wenn eine Chrom(VI)-Belastung nicht auszuschliessen ist. Für Arbeitgeber in Deutschland ist die Frage damit Teil der Gefährdungsbeurteilung und nicht erst eine Folge eines positiven Befunds (Abschnitt 19). [19]
EU: Expositionswege, Beschränkung und Verwendungsbegriff
Die europäische Richtlinie 2004/37/EG verlangt die Bewertung aller möglichen Expositionen einschliesslich der Aufnahme über die Haut (Abschnitt 24). Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat im April 2025 eine Beschränkung von Chrom(VI)-Stoffen vorgeschlagen, nach der nur noch bestimmte Verwendungen unter strengen Bedingungen zulässig bleiben sollen. [18, 59]
Massgeblich ist der weite Verwendungsbegriff der europäischen REACH-Verordnung, der unter anderem Lagern, Bereithalten und Behandeln umfasst. Wird ein mit Chromaten kontaminiertes Bauteil zur Wartung ausgebaut, gelagert und wieder eingebaut, oder wird eine kontaminierte Dämmung gelagert oder wiederverwendet, kann dies eine Verwendung sein. Fällt sie nicht unter die künftig zulässigen Verwendungen, wäre sie untersagt. Für heutige Isolationssysteme auf chromlegierten Heissteilen kann dies auf ein faktisches Verbot hinauslaufen. Massgeblich ist der endgültige Rechtstext (Abschnitt 25). [59, 60]
Australien als Vorläufer
Ab dem 1. Dezember 2026 gibt die australische Behörde Safe Work Australia für Chrom(VI)-Verbindungen keinen Arbeitsplatzgrenzwert mehr aus. An seine Stelle tritt die Pflicht, die Exposition zu beseitigen oder so weit wie vernünftigerweise praktikabel zu minimieren (Abschnitt 25). [58]
Fahrzeuge und Verbrennungsrückstände
Für Fahrzeuge eröffnen das europäische Verbraucherkaufrecht und die Fahrzeugverordnung 2018/858 eigene Prüfwege, wenn ein Fahrzeug nachweislich mit Cr(VI) kontaminiert ist (Abschnitt 20). Für Verbrennungsrückstände gilt der Arbeitsschutz bei Revision und Reinigung unabhängig von der Umweltbewertung der Asche (Abschnitte 21 und 22). [46, 47]
In diesem Kapitel zitierte Quellen
- 18.Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, in geänderter Fassung; Artikel 3 Absätze 2 und 3 (Gefährdungsbewertung und Expositionswege).
- 19.TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen, Fassung 4. Mai 2026; Abschnitte 3.3.4 und 5.9.3 sowie 4.1/4.2. Amtliche Veröffentlichung bzw. Behördenkopie.
- 46.Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs; konsolidierte Fassung 31. Juli 2026. Art. 7, 10, 13 und 14: Sicherheit, Haftung und Abhilfen im Verbraucherkauf. Ausgewertet: amtlich indexierte EUR-Lex-Fundstellen; nationale Umsetzung und konkrete Anspruchsvoraussetzungen gesondert zuzuordnen.
- 47.Verordnung (EU) 2018/858 über Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen; konsolidierte Fassung 2. August 2026. Insbesondere Art. 13/14: Herstellerpflichten, Nichtkonformität und ernstes Risiko. Ausgewertet: amtlich indexierte EUR-Lex-Fundstellen; keine Cr(VI)-spezifische Fallentscheidung.
- 58.Safe Work Australia: Workplace exposure limits for airborne contaminants, Changes between WES and WEL; Inkrafttreten 1. Dezember 2026, Wegfall der Grenzwerte für nicht schwellenwertbasierte genotoxische Karzinogene. Abruf 7. Oktober 2026.
- 59.European Chemicals Agency (ECHA): Beschränkungsvorschlag nach Anhang XV REACH für Chrom(VI)-Stoffe, April 2025; hier nach der Zusammenfassung der CIRS Group.
- 60.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 3 Nummer 24, Begriffsbestimmung „Verwendung“.