31. Zur Auswahl des zitierten Regelwerks
In dieser Analyse wird häufig deutsches Regelwerk zitiert, insbesondere die TRGS 561 und die Gefahrstoffverordnung. Dafür gibt es zwei Gründe. Ich arbeite von Deutschland aus, gemeinsam mit einem weiteren Chromatexperten, der im Arbeits- und Umweltschutz tätig ist. Und die deutsche TRGS 561 beschreibt den hier behandelten Anwendungsfall ausdrücklich, mit thermisch beanspruchten chromlegierten Industriekomponenten, mit Alkali- und Erdalkalimetalloxiden aus Dämmstoffen und Montagepasten und mit einem eigenen Massnahmenkatalog. [19]
Strengere Massstäbe als das europäische Recht setzt sie damit nicht. Sie formuliert den Ansatz der Richtlinie 2004/37/EG für diesen Fall aus. Die Richtlinie verlangt seit über zwanzig Jahren, bei allen Tätigkeiten mit der Möglichkeit einer Exposition Art, Ausmass und Dauer der Exposition zu ermitteln und dabei die weiteren Expositionswege einschliesslich der Aufnahme in oder über die Haut zu berücksichtigen. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten. [18]
In der Praxis stützt sich die Beurteilung überwiegend auf Luftmessungen, weil die verbindlichen Werte als Luftkonzentrationen festgelegt sind. Für die Gefährdung durch Hautkontakt besteht in Deutschland mit der TRGS 401 ein eigenes Beurteilungsverfahren, das neben der Luftmessung steht. [99]
Chrom(VI)-Verbindungen sind in dieser Hinsicht ungewöhnlich. Die MAK- und BAT-Werte-Liste 2026 führt sie mit der Hautresorptionsmarkierung H, der Sensibilisierungsmarkierung Sh, der Krebserzeugungskategorie 1 und der Keimzellmutagenitätskategorie 2. Nach Tabelle 2 der deutschen TRGS 401 ergibt die Verbindung aus Hautresorption und Einstufung als karzinogen Kategorie 1 bei jeder Kontaktart eine hohe Gefährdung, ohne Schwelle für Dauer oder Fläche. Calcium- und Natriumchromat sind zusätzlich als sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung eingestuft. Damit liegen vier Beurteilungsebenen nebeneinander, inhalativ, dermal, oral und umweltseitig. Asbest trägt weder einen hautbezogenen Gefahrenhinweis noch eine Gewässergefährdung. [102, 99, 98]
Für die Luftmessung folgt daraus eine praktische Grenze. Chromathaltige Staubnester in Dämmungen, an Flanschen und in Hohlräumen werden erst beim Hantieren freigesetzt. Eine allgemeine Raumluftmessung erfasst sie nicht. Die deutsche TRGS 561 setzt deshalb unter 5.9.3 Absatz 5 bei der Tätigkeit an und verlangt die Minimierung der Staubentstehung und -ausbreitung bis hin zum Abdecken von Gitterrosten, dazu Chemikalienschutzanzug Typ 5 mit Kapuze, nitrilbeschichtete Textilhandschuhe, Augenschutz, Atemschutz mindestens FFP2 und bei länger andauernden Tätigkeiten Halbmasken mit P3-Filtern sowie die Entsorgung kontaminierter Einwegschutzkleidung. [19]
Dasselbe gilt für chromathaltige Aschen bei der Revision im Inneren von Verbrennungsöfen. Dort werden Gerüste eingebaut, und die Edelstahlkomponenten des Rostes werden nicht nur begangen und inspiziert, sondern auch oberflächenbehandelt, ausgebaut und ersetzt. Aus eigener Feldarbeit sind erhöhte Luftbelastungen durch Chrom(VI)-Verbindungen bei solchen Arbeiten bekannt; die zugehörigen Messwerte sind nicht öffentlich und werden hier nicht wiedergegeben.
Eine einzelne Messung taugt dort ohnehin nicht als Massstab, weder zur Entlastung noch zur Belastung. Der Gehalt an basischen Oxiden im Brenngut schwankt, und er wird nicht allein durch die Abfallzusammensetzung bestimmt. Paoletti gibt den Calciumoxidgehalt im Hausmüll mit rund 3 Prozent an und beschreibt auf dieser Grundlage die Bildung von Calciumchromat zwischen 500 und 850 °C bei ausreichendem Sauerstoffpartialdruck. Hinzu kommt die Zugabe calciumhaltiger Sorbentien im Anlagenbetrieb. Bei der konditionierten Trockensorption geschieht das hinter dem Kessel, bei Rauchgastemperaturen von etwa 130 bis 150 °C, bei Sprühabsorption mit Kalkmilch zwischen 140 und 200 °C, und damit ausserhalb des Bildungsfensters. Bei der Direktentschwefelung dagegen wird Calciumhydroxid oder Kalksteinmehl in den Feuerraum bei etwa 900 °C oder in die nachgeschalteten Kesselzüge bei etwa 350 °C eingebracht, in der dokumentierten Anwendung mit Dosierraten von 140 bis 375 Kilogramm je Stunde. Für die Beurteilung einer Revision ist deshalb zu klären, welches Entschwefelungsverfahren die Anlage fährt und an welcher Stelle das Sorbens eingebracht wird. [50, 149, 150]
Was die Luftmessung nicht abbildet: der Handbefund der französischen Feldstudie
Die französische Feldstudie misst nicht nur Oberflächen, sondern auch Hände. Vor dem Ausbau lag der Wert unter der Bestimmungsgrenze von 40 ng, nach dem Ausbau bei 45,4 ng, und die Autoren halten die Kontamination der Hände trotz getragener Einweg-Nitrilhandschuhe ausdrücklich fest. Getragen wurden ausserdem Einweg-Halbmasken FFP3 und eine Arbeitskombination Typ 5. Im selben Durchgang blieben die Luftwerte niedrig, und die Urinwerte der elf untersuchten Mechaniker lagen im Mittel bei 0,26 µg je Gramm Kreatinin und damit unterhalb des biologischen Referenzwerts von 0,54. Die dermale Exposition wird von der Luftmessung und vom Biomonitoring in dieser Konstellation nicht abgebildet. [5]
Der Handschuh ist dabei nicht die schwache Stelle. Der Nitrilhandschuh trennt die Haut vom Stoff; offen bleiben der Ärmelabschluss, über den Staub eindringt, und der Moment des Ausziehens, in dem die kontaminierte Aussenseite die Innenhand berührt. In der Praxis wird deshalb der Übergang zwischen Handschuh und Anzugärmel abgeklebt, ebenso der Übergang zwischen Anzug und Schuhwerk. Bei Schutzanzügen der Typen 5 und 6 gehören abgedichtete Nähte und überdeckte Verschlüsse zu den Produktmerkmalen, und die beiden abgeklebten Übergänge schliessen die Stellen, die das Produkt selbst nicht schliessen kann. Die deutsche DGUV-Regel 112-189 hält dazu allgemein fest, dass nur geschlossene Kleidung die Schutzfunktion erfüllt, und führt für das Risiko der Kontamination die Dichtheit als Anforderung an die Schutzkleidung auf. Die Autoren der französischen Studie ziehen aus ihrem Befund dieselbe Richtung und empfehlen ausdrücklich, die Protokolle zum Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung und zum Händewaschen vor und nach dem Tragen zu verbessern. [5, 133]
Dieselbe Untersuchung fand in den beprobten Isoliermaterialien Chrom(VI)-Spuren von 0,01 bis 0,2 mg/kg sowie in einer Probe keramische Feuerfestfasern, die als karzinogen Kategorie 1B beim Einatmen eingestuft sind. Die übrigen Proben bestanden aus Glas- oder Silikatfasern. [5]
Die Richtung der Entwicklung zeigt Australien. Ab dem 1. Dezember 2026 gibt Safe Work Australia für nicht schwellenwertbasierte genotoxische Karzinogene keine Arbeitsplatzgrenzwerte mehr aus, Chrom(VI)-Verbindungen eingeschlossen. An die Stelle des Grenzwerts tritt die Pflicht, die Exposition zu beseitigen oder so weit wie vernünftigerweise praktikabel zu minimieren. [58]
In diesem Kapitel zitierte Quellen
- 5.Passeron, J.; Maisant, S.; Patrascu, C. et al.: Évaluation par mesures atmosphériques, surfaciques et biologiques de l’exposition professionnelle au chrome VI via une équipe référente en toxicologie en SPST. Références en Santé au Travail, TF 329, September 2025. Vorgelegte Studie
- 18.Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, in geänderter Fassung; Artikel 3 Absätze 2 und 3 (Gefährdungsbewertung und Expositionswege).
- 19.TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen, Fassung 4. Mai 2026; Abschnitte 3.3.4 und 5.9.3 sowie 4.1/4.2. Amtliche Veröffentlichung bzw. Behördenkopie.
- 50.Paoletti, Francesca: Behavior of oxyanions forming heavy metals in municipal solid waste incineration. Dissertation Universität Stuttgart; Forschungszentrum Karlsruhe, Wissenschaftliche Berichte FZKA 6755, 2002. Insbesondere Zusammenfassung S. II und V, S. 39-41, Tabelle 6.3 (S. 78).
- 58.Safe Work Australia: Workplace exposure limits for airborne contaminants, Changes between WES and WEL; Inkrafttreten 1. Dezember 2026, Wegfall der Grenzwerte für nicht schwellenwertbasierte genotoxische Karzinogene. Abruf 7. Oktober 2026.
- 98.Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Stoffinformation Asbest, harmonisierte Einstufung Carc. 1A (H350) und STOT RE 1 (H372); ohne hautbezogene und ohne umweltbezogene Einstufung. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 99.Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401, Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Massnahmen; Ausgabe Oktober 2022, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 769 vom 19. September 2024; Abschnitt 3.2.3 Absatz 2 und Abschnitt 4.2 mit Tabelle 2. Abgerufen am 13. Oktober 2026.
- 102.Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft: MAK- und BAT-Werte-Liste 2026, Mitteilung 62; Eintrag „Chrom(VI)-Verbindungen (einatembare Fraktion)“ mit Hautres H, Sens Sh, KanzKat 1, KmutKat 2 sowie den dort genannten Ausnahmen.Liegt dem Verfasser vor, nicht öffentlich abrufbar.
- 133.Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Regel 112-189, Benutzung von Schutzkleidung (vormals BGR 189); Abschnitt 6.1 und Anhang 2.
- 149.Verfahrensbeschreibung der Trockensorption in der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen; Sorbentien, Eindüsstellen, Rauchgastemperaturen von 130 bis 200 °C und stöchiometrische Überschüsse. Abruf 15. Oktober 2026.
- 150.Warnecke, R.; Müller, V.; Langer, S.; Wiedl, A.: Direktentschwefelung am Kohlekessel 1 des Gemeinschaftskraftwerks Schweinfurt; 7. Kraftwerkstechnisches Kolloquium, Dresden, Oktober 2015; Eindüsung calciumhaltiger Sorbentien in den Feuerraum bei etwa 900 °C oder in die Kesselzüge bei etwa 350 °C, Dosierraten 140 bis 375 kg/h.