30. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung
Die bisherigen Abschnitte behandeln den Bildungsweg, die Beleglage und die Pflichten. Dieser Abschnitt behandelt, was geschieht, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden. Die Darstellung beschränkt sich auf geltendes Recht und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle. Massgeblich ist, dass in allen vier dargestellten Rechtsordnungen die Sanktion an die unterlassene Pflicht anknüpft und nicht an einen eingetretenen Gesundheitsschaden.
Deutschland: Ordnungswidrigkeit, Straftat und Rückgriff
Die deutsche Gefahrstoffverordnung führt die Verstösse gegen ihre zentralen Pflichten in § 22 Absatz 1 auf. Die Vorschrift lautet einleitend: „Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig“. Für den hier behandelten Sachverhalt sind drei Nummern einschlägig. Nummer 1a erfasst die Gefährdungsbeurteilung, die entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert wird. Nummer 3 erfasst denjenigen, der eine Tätigkeit entgegen § 7 Absatz 1 aufnehmen lässt, also bevor die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmassnahmen getroffen sind. Nummer 5 erfasst, wer die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmassnahmen entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig überprüft [103].
Der Bussgeldrahmen ergibt sich nicht aus der Verordnung selbst, sondern aus dem Chemikaliengesetz. § 26 Absatz 3 staffelt die Höchstbeträge; für Verstösse nach § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, also für die Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten, beträgt die Geldbusse bis zu 50.000 Euro [104].
Oberhalb der Ordnungswidrigkeit beginnt das Strafrecht, und zwar ohne dass ein Schaden eingetreten sein muss. § 22 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung bestimmt: „Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.“ [103] § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes sieht für die vorsätzliche Gefährdung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, Absatz 4 für fahrlässiges Handeln Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar. Tatbestandsmerkmal ist die Gefährdung von Leben oder Gesundheit, nicht deren Verletzung [105].
Diese Konstruktion ist für den hier behandelten Sachverhalt von erheblicher Bedeutung. Eine Berufskrankheit durch Chrom(VI) tritt mit einer Latenz von Jahren bis Jahrzehnten auf. Ein Straftatbestand, der den eingetretenen Schaden voraussetzen würde, liefe über diesen Zeitraum praktisch leer. Der Gefährdungstatbestand greift dagegen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit ohne Beurteilung und ohne Schutzmassnahmen ausgeführt wird.
Hinzu kommt der Rückgriff des Unfallversicherungsträgers. Nach § 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall „vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt“ haben. Das Verschulden muss sich nur auf das Tun oder Unterlassen beziehen, das den Versicherungsfall verursacht hat. Die Haftung ist der Höhe nach auf den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch begrenzt; statt einer Rente kann der Kapitalwert verlangt werden. Der Träger kann nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auf den Anspruch verzichten [106]. Bei einer anerkannten Berufskrankheit mit langjähriger Renten-, Behandlungs- und Rehabilitationslast ist dieser Rückgriff wirtschaftlich regelmässig der grösste Posten, und er trifft denjenigen, dessen Haftung gegenüber dem Beschäftigten selbst beschränkt ist.
Auf der Umweltseite greift § 326 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Erfasst ist, wer Abfälle ausserhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt oder damit handelt, sofern die Abfälle einer der aufgeführten Gefahrenkategorien unterfallen. Dazu gehören Abfälle, die „für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind“. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei fahrlässigem Handeln nach Absatz 5 Nummer 1 bis zu drei Jahre [107]. Chromathaltige Dämmstoffe, Ablagerungen und Aschen fallen in diese Betrachtung, sobald sie als Abfall gehandhabt werden; die Einstufung folgt dabei nicht aus dem Lieferzustand, sondern aus dem Gebrauchszustand.
Niederlande: Substitutionspflicht, bestuurlijke boete und Wirtschaftsdelikt
Das niederländische Arbeidsomstandighedenbesluit regelt die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen in Kapitel 4 Abschnitt 2. Artikel 4.17 trägt die Überschrift „Voorkomen van blootstelling; vervangen“ und verlangt technische und organisatorische Massnahmen, die die Möglichkeit einer Exposition so weit wie möglich an der Quelle verhindern, und zwar vor allem durch Ersatz der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe oder Verfahren, „voor zover dit technisch uitvoerbaar is“, durch Stoffe oder Verfahren, bei denen die Beschäftigten nicht oder weniger gefährdet werden [109]. Der Vorrang der Substitution ist damit wie im deutschen Recht formuliert, allerdings mit dem Massstab der technischen Durchführbarkeit.
Die Nichteinhaltung der Pflichten aus der Arbeidsomstandighedenwet und der darauf beruhenden Vorschriften ist nach Artikel 33 Absatz 1 und 2 eine overtreding. Artikel 34 Absatz 1 weist die Verhängung der bestuurlijke boete einem dafür bestimmten Beamten zu. Nach Artikel 34 Absatz 3 beträgt die Geldbusse höchstens den Betrag der fünften Kategorie nach Artikel 23 Absatz 4 des niederländischen Strafgesetzbuchs [108]; dieser Betrag liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 110.000 Euro, der Betrag der sechsten Kategorie bei 1.100.000 Euro [111]. Bei einem gleichartigen Verstoss innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erhöht sich die Geldbusse nach Artikel 34 Absatz 5 um 100 Prozent, bei zwei früheren Verstössen oder bei als schwer eingestuften Verstössen nach den Absätzen 6 und 7 um 200 Prozent; bei schweren Verstössen verlängert Absatz 9 den Betrachtungszeitraum auf zehn Jahre [108].
Die Strafvorschrift steht in Artikel 32 der Arbeidsomstandighedenwet: „Het is de werkgever verboden handelingen te verrichten of na te laten in strijd met deze wet of de daarop berustende bepalingen indien daardoor, naar hij weet of redelijkerwijs moet weten, levensgevaar of ernstige schade aan de gezondheid van een of meer werknemers ontstaat of te verwachten is.“ [108] Der Massstab ist damit nicht die positive Kenntnis allein, sondern auch das, was der Arbeitgeber vernünftigerweise wissen muss. Artikel 1 Nummer 1 der Wet op de economische delicten führt Artikel 32 der Arbeidsomstandighedenwet ausdrücklich als Wirtschaftsdelikt auf. Nach Artikel 2 Absatz 1 derselben Wet sind diese Delikte misdrijven, soweit sie vorsätzlich begangen werden, andernfalls overtredingen. Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 sieht für das vorsätzlich begangene Delikt Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren, Arbeitsstrafe oder Geldstrafe der fünften Kategorie vor, Nummer 4 für die overtreding Haft bis zu einem Jahr, Arbeitsstrafe oder Geldstrafe der vierten Kategorie [110].
Vereinigtes Königreich: COSHH und der Health and Safety at Work etc. Act
Regulation 7(1) der Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002 bestimmt: „Every employer shall ensure that the exposure of his employees to substances hazardous to health is either prevented or, where this is not reasonably practicable, adequately controlled.“ Regulation 7(2) stellt den Vorrang der Substitution klar: „substitution shall by preference be undertaken“, wobei der Arbeitgeber die Verwendung des gefährlichen Stoffes so weit vernünftigerweise praktikabel durch einen Stoff oder ein Verfahren ersetzt, das die Gefährdung beseitigt oder verringert. Ist die Verhinderung der Exposition gegenüber einem Karzinogen nicht vernünftigerweise praktikabel, verlangt Regulation 7(5) zusätzlich die vollständige Einhausung von Prozess und Handhabungssystemen, soweit praktikabel, das Verbot von Essen, Trinken und Rauchen in möglicherweise kontaminierten Bereichen, die regelmässige und anlassbezogene Reinigung von Böden, Wänden und sonstigen Oberflächen, die Kennzeichnung der betroffenen Bereiche und Anlagen mit geeigneten Warnzeichen sowie sicheres Lagern, Handhaben und Entsorgen in geschlossenen und eindeutig gekennzeichneten Behältern [113].
Diese Pflichten sind strafbewehrt. Nach Section 33(1)(c) des Health and Safety at Work etc. Act 1974 ist es eine Straftat, gegen health and safety regulations oder gegen eine daraufhin ergangene Anordnung zu verstossen. Section 33(2) verweist für Verfahrensart und Höchststrafe auf Schedule 3A. Dort ist die Tat nach Section 33(1)(c) wahlweise im summarischen Verfahren oder im Anklageverfahren verfolgbar; im Anklageverfahren beträgt die Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Geldstrafe oder beides, im summarischen Verfahren Freiheitsstrafe bis zur allgemeinen Obergrenze des Magistrates Court, Geldstrafe oder beides. Die früher geltende summarische Obergrenze von 20.000 Pfund ist entfallen; der geltende Wortlaut nennt nur noch „a fine“ [112]. Auch hier setzt die Strafbarkeit keinen eingetretenen Gesundheitsschaden voraus, sondern knüpft an den Regelverstoss an.
Vereinigte Staaten: OSHA-Bussgelder, Strafvorschrift und Beschaffungsrecht
In den Vereinigten Staaten gilt für Chrom(VI) der Standard 29 CFR 1910.1026 mit einem zulässigen Expositionswert von 5 µg/m³ und einem Action Level von 2,5 µg/m³ (Abschnitt 18). Die zivilen Geldbussen nach Section 17 des Occupational Safety and Health Act werden jährlich an die Inflation angepasst. Für Festsetzungen nach dem 15. Januar 2026 betragen sie bis zu 16.550 US-Dollar je Verstoss bei serious und other-than-serious violations sowie bei Verstössen gegen Aushangpflichten, bis zu 16.550 US-Dollar je Tag bei Nichtbeseitigung nach Ablauf der gesetzten Frist und bis zu 165.514 US-Dollar je Verstoss bei willful oder repeated violations [114]. Da jede betroffene Position einzeln zitiert werden kann, ist der Gesamtbetrag durch diese Einzelbeträge nicht begrenzt.
Hinzu tritt die Strafvorschrift in Section 17(e): Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich gegen einen nach Section 6 erlassenen Standard verstösst und dadurch den Tod eines Beschäftigten verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 10.000 US-Dollar oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit beidem bestraft; nach einer ersten Verurteilung erhöht sich der Rahmen auf 20.000 US-Dollar oder ein Jahr [114]. Im Beschaffungsrecht kommt die in Abschnitt 18 dargestellte Klausel DFARS 252.223-7008 hinzu, die an die Lieferung anknüpft und nicht an die Exposition.
Was die vier Rechtsordnungen gemeinsam haben
Die Anknüpfungspunkte liegen übereinstimmend vor dem Schaden. Deutschland sanktioniert die fehlende Dokumentation, die Aufnahme der Tätigkeit ohne Beurteilung und die unterlassene Wirksamkeitsprüfung und stellt die Gefährdung von Leben oder Gesundheit unter Strafe. Die Niederlande ahnden die Nichteinhaltung der Pflichten mit einer Geldbusse und stellen das Handeln oder Unterlassen unter Strafe, von dem der Arbeitgeber weiss oder vernünftigerweise wissen muss, dass daraus Lebensgefahr oder ernster Gesundheitsschaden entsteht oder zu erwarten ist. Das Vereinigte Königreich knüpft an den Verstoss gegen die Regulations an. Die Vereinigten Staaten knüpfen an den Verstoss gegen den Standard an und erhöhen den Rahmen bei Vorsatz und Wiederholung.
Für den hier behandelten Sachverhalt folgt daraus eine klare Beweislage. Da die Schutzmassnahmen nach der deutschen TRGS 561 bereits greifen, wenn eine Chrom(VI)-Belastung nicht auszuschliessen ist (Abschnitt 6), und da ein negatives Messergebnis ohne Angabe der Wiederfindung an derselben Matrix keine Aussage über den Gehalt zulässt (Abschnitt 17), entscheidet im Streitfall nicht die Messung, sondern die Dokumentation: ob eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, die die Materialpaarung aus chromlegiertem Heissteil und basischem Dämmstoff erfasst, ob die Substitutionsprüfung durchgeführt und begründet wurde und ob die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen überprüft worden ist.
Eine fehlende oder unzutreffende Bewertung einer Chrom(VI)-Exposition ist damit in keiner der vier Rechtsordnungen eine Randfrage der Betriebsorganisation. Sie ist bussgeldbewehrt, im oberen Bereich strafbewehrt und löst im Schadensfall den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers aus.
In diesem Kapitel zitierte Quellen
- 103.Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010, § 22 Ordnungswidrigkeiten; Fassung zuletzt geändert am 17. Dezember 2025. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 104.Chemikaliengesetz (ChemG), § 26 Bussgeldvorschriften, insbesondere Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und Absatz 3; Neufassung vom 28. August 2013, zuletzt geändert am 29. März 2026. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 105.Chemikaliengesetz (ChemG), § 27 Strafvorschriften, Absätze 1 bis 4; Neufassung vom 28. August 2013, zuletzt geändert am 29. März 2026. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 106.Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 107.Strafgesetzbuch (StGB), § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen, Absätze 1 und 5. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 108.Arbeidsomstandighedenwet (Niederlande), Hoofdstuk 7 Sancties: Artikel 32 Strafbepaling, Artikel 33 Overtredingen, Artikel 34 Hoogte bestuurlijke boete en recidive; geltende Fassung ab 1. Juli 2026. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 109.Arbeidsomstandighedenbesluit (Niederlande), Artikel 4.17 Voorkomen van blootstelling; vervangen; geltende Fassung ab 1. August 2026. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 110.Wet op de economische delicten (Niederlande), Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1; geltende Fassung ab 1. Juli 2026. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 111.Wetboek van Strafrecht (Niederlande), Artikel 23 Absatz 4, Geldbussenkategorien; Beträge seit 1. Januar 2026. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 112.Health and Safety at Work etc. Act 1974 (Vereinigtes Königreich), Section 33 Offences und Schedule 3A, Mode of trial and maximum penalty. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 113.The Control of Substances Hazardous to Health Regulations 2002 (SI 2002/2677, Vereinigtes Königreich), Regulation 7, Prevention or control of exposure to substances hazardous to health. Abgerufen am 12. Oktober 2026.
- 114.Occupational Safety and Health Act (Vereinigte Staaten), Section 17 Penalties; Höchstbeträge der zivilen Geldbussen für Festsetzungen nach dem 15. Januar 2026 nach Angabe der US Occupational Safety and Health Administration. Abgerufen am 12. Oktober 2026.