34. Die Pflichtenlage in der Schweiz
Abschnitt 31 nennt die Gründe, aus denen in dieser Analyse überwiegend deutsches Regelwerk zitiert wird. Für Betriebe in der Schweiz ist damit die Referenz benannt, nicht die anwendbare Ordnung. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, die Richtlinie 2004/37/EG und die Gefahrstoffverordnung gelten dort nicht, und ein Regelwerk, das den hier behandelten Fall wie die deutsche TRGS 561 unter 5.9.3 benennt, liegt nicht vor. Die Pflichten ergeben sich aus dem Unfallversicherungsgesetz und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; sie sind stoffoffen formuliert. [160, 161]
Grundpflicht und Stand der Technik
Artikel 82 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten „alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind“. Absatz 2 verlangt, die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen, Absatz 3 verpflichtet diese zur Unterstützung des Arbeitgebers, zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung und zum sachgemässen Gebrauch der Sicherheitseinrichtungen. [160]
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten verlangt vom Arbeitgeber alle Anordnungen und Schutzmassnahmen, die den Vorschriften der Verordnung, den zusätzlich geltenden Vorschriften und „im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ entsprechen; nach Absatz 2 ist die Wirksamkeit der Massnahmen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Der Verweis auf die anerkannten Regeln ist nicht auf schweizerische Veröffentlichungen beschränkt. Ob die in Abschnitt 16 ausgewerteten Hersteller- und Betreiberunterlagen, die deutsche TRGS 561 und der Hinweis der deutschen Berufsgenossenschaft BG ETEM für einen Schweizer Betrieb zu diesen Regeln zählen, ist eine Beurteilungsfrage, die sich stellt, sobald dieselben Anlagen und Fahrzeuge in der Schweiz gewartet werden. [161, 2, 19]
Hinzu kommen drei Bestimmungen derselben Verordnung, die den deutschen Pflichten vor Arbeitsbeginn aus Abschnitt 25 entsprechen. Artikel 6 Absatz 1 verlangt, dass alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden, bei Stellenantritt, bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und nötigenfalls wiederholt. Artikel 8 Absatz 1 erlaubt die Übertragung von Arbeiten mit besonderen Gefahren nur an Arbeitnehmer, die dafür entsprechend ausgebildet sind, und verlangt bei Alleinarbeit eine Überwachung. Artikel 11a Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Das entspricht in der Sache § 6 Absatz 2b der deutschen Gefahrstoffverordnung, der die Hinzuziehung externen Sachverstands bei fehlender Fachkunde verlangt. [161, 120]
Herstellen, Handhaben, Lagern
Für Gefahrstoffe selbst gilt Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung: Werden gesundheitsgefährdende Stoffe „hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert“ oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Die Aufzählung erfasst das Handhaben und das Lagern ausdrücklich. Der Ausbau eines chromatbelasteten Bauteils, seine Zwischenlagerung und sein Wiedereinbau fallen damit unter die Vorschrift, ohne dass es auf eine Einstufung des Dämmstoffs im Lieferzustand ankommt. [161]
Absatz 2 derselben Bestimmung verlangt, dass sich die Arbeitnehmer waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, wenn es die Sicherheit erfordert, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit; die dafür verwendete Zeit gilt als Arbeitszeit. Das deckt den hygienischen Teil des Schutzregimes ab, den die deutsche TRGS 561 unter 4.1 und 4.2 beschreibt. [161, 19]
Kein MAK-Wert für Chrom(VI)-Verbindungen
Rechtsgrundlage der schweizerischen Grenzwerte ist Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, nach dem die Suva nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise Richtlinien über maximale Arbeitsplatzkonzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe erlassen kann. In den Erläuterungen zu den MAK- und BAT-Werten hält die Suva unter 1.3.3.6 fest, dass Chrom(VI)-Verbindungen krebserzeugende Stoffe „ohne bekannte kanzerogene Wirkschwelle“ sind, und für diese Stoffgruppe, dass sich ein gesundheitsbasierter Grenzwert nicht herleiten lässt. An die Stelle des Grenzwerts tritt das Minimierungsgebot: Dauer und Grad der Exposition sind so klein zu halten, wie es verhältnismässig möglich ist, nach dem STOP-Prinzip mit der Substitution an erster Stelle. Wo Werte festgelegt werden, orientiert sich die Suva an einem Zusatzrisiko von weniger als 4:1000 pro Arbeitsleben. [161, 162]
Für die Beurteilung eines Wartungsvorgangs in der Schweiz folgt daraus, dass die Unterschreitung einer Luftkonzentration nicht der Prüfstein ist. In Deutschland und der Europäischen Union gilt seit dem 17. Januar 2025 der verbindliche Grenzwert von 0,005 mg/m³, und Abschnitt 31 beschreibt, weshalb Luftmessungen den Hautkontakt und die Verschleppung nicht erfassen. In der Schweiz entfällt der Grenzwert als Bezugspunkt vollständig; es bleibt die Pflicht, die Exposition so weit zu senken, wie dies technisch möglich und betrieblich zumutbar ist. Die Substitutionsprüfung steht damit nicht am Ende, sondern am Anfang. [162]
Verwendungsverbot und Meldepflicht nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Die Schweiz hat die Zulassungsliste der europäischen REACH-Verordnung in Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung übernommen. Ziffer 1 enthält Verbote, Ziffer 2 Ausnahmen, Ziffer 3 eine Meldepflicht. Für Chrom(VI)-Verbindungen gilt nach den Erläuterungen der Suva die Ausnahme für Verfahren, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt; das Minimierungsgebot gilt in diesem Fall als erfüllt, wenn die über acht Stunden gemittelte Exposition 0,001 mg/m³, gerechnet als Chrom, nicht überschreitet. Dieser Wert ist damit kein allgemeiner MAK-Wert, sondern eine Bedingung der Ausnahme. [162, 163]
Die Meldepflicht ist konkret ausgestaltet. Wer Chromtrioxid, die daraus entstehenden Säuren und deren Oligomere oder Natriumdichromat verwendet, ohne dass das Endprodukt Chrom in sechswertiger Form enthält, muss der schweizerischen Anmeldestelle für Chemikalien jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr Meldung erstatten. Genannt werden ausdrücklich Betriebe, die Werkstücke verchromen. [164]
Erfasst sind damit die industriell hergestellten Verbindungen, die ein Betrieb einkauft. Calcium- und Natriumchromat, die an der Grenzfläche zwischen Dämmstoff und chromlegiertem Heissteil entstehen, hat niemand hergestellt, eingekauft oder gemeldet; sie stehen auf keiner dieser Listen. Die Frage, ob das Hantieren, Lagern und Wiederverwenden eines chromatbelasteten Bauteils eine Verwendung im Sinne des Chemikalienrechts ist, stellt sich in der Schweiz in derselben Form wie unter der REACH-Verordnung in Abschnitt 25. Die Pflichten nach Artikel 44 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten gelten unabhängig davon, weil sie an die Eigenschaften des Stoffes anknüpfen und nicht an seine Herkunft. [163, 161]
Bauarbeiten: der benannte Stoff und die übrigen
Bei Bauarbeiten tritt die Bauarbeitenverordnung hinzu. Artikel 3 Absatz 1 verlangt eine Planung, die Unfall-, Berufskrankheits- und Gesundheitsrisiken möglichst klein hält. Absatz 2 verlangt, bei Verdacht auf besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle die Gefahren eingehend zu ermitteln und zu beurteilen und darauf abgestützt die erforderlichen Massnahmen zu planen. Absatz 3 verpflichtet den Unternehmer, vor Abschluss des Werkvertrags zu prüfen, welche Massnahmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erforderlich sind. Absatz 4 verlangt, die vom Ergebnis dieser Beurteilung abhängigen Massnahmen im Werkvertrag so konkret zu regeln wie die übrigen Vertragsinhalte. Absatz 7 bindet denjenigen, der die Ausführung weitergibt, an die Umsetzung durch den beauftragten Arbeitgeber. [165]
Welches Regime der benannte Stoff auslöst, zeigt die Richtlinie 6503 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit. Unter 5.1 verlangt sie die genaue Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen vor Arbeitsbeginn unter Verweis auf Artikel 3 Absatz 2 der Bauarbeitenverordnung. Unter 6.1.1 sind stauberzeugende Verfahren zu vermeiden und freigesetzte Fasern an der Quelle abzusaugen, unter 6.1.1.1 dürfen nur Sauger der Staubklasse H verwendet werden, unter 6.1.3.1 ist bei den mittleren Gefährdungsstufen in der Regel Atemschutz vom Typ FFP3 und bei der höchsten Stufe ein Isolier- oder Gebläsefiltergerät erforderlich, unter 6.1.3.2 ein Schutzanzug der Kategorie 3 Typ 5/6, wenn eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann. Für Sanierungen verlangt die Richtlinie abgetrennte Zonen mit Zutrittsverbot, einen Unterdruck von mindestens 20 Pascal mit laufender Überwachung, Aufzeichnung und Alarm, eine Personenschleuse mit vier Kammern, die ständige Anwesenheit einer Spezialistin oder eines Spezialisten auf der Baustelle und die kontrollierte Nassentfernung. Die Arbeiten sind nach Artikel 86 der Bauarbeitenverordnung mindestens vierzehn Tage vor der Ausführung der Suva zu melden. [166, 165]
Damit liegt in der Schweiz dieselbe Asymmetrie vor, die diese Analyse für Deutschland beschreibt. Der in der Verordnung benannte Stoff löst eine eigene Ermittlungspflicht und ein ausformuliertes Schutzregime aus. Für die Chromatbildung an gedämmten chromlegierten Heissteilen besteht kein entsprechender Eintrag, obwohl der Stoff derselben Gefahrenklasse angehört und bei den beschriebenen Tätigkeiten freigesetzt wird. Zu beachten ist dabei der Anwendungsbereich: Die Bauarbeitenverordnung gilt für Bauarbeiten, nicht für die Wartung von Motoren, Turbinen und Fahrzeugen. Für diese Tätigkeiten bleiben das Unfallversicherungsgesetz und die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten die einschlägigen Vorschriften. [165, 161, 160]
Was in der Schweiz nicht vorliegt
Eine Veröffentlichung der Suva oder der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, welche die Chromatbildung an gedämmten Heissteilen oder in Verbrennungsrückständen benennt, habe ich nicht gefunden. Das ist keine Aussage darüber, ob der Vorgang in schweizerischen Anlagen auftritt. Die in Abschnitt 16 ausgewerteten Unterlagen betreffen Motoren, Fahrzeuge und Dämmsysteme, die in der Schweiz ebenso betrieben und gewartet werden wie in Deutschland, Österreich oder den Niederlanden, und die thermochemische Reaktion richtet sich nicht nach Landesgrenzen.
Folgerung für Betriebe in der Schweiz
Der Handlungsbedarf unterscheidet sich nicht von dem in Deutschland, der Weg dorthin schon. In Deutschland benennt die TRGS 561 den Fall und beschreibt das Schutzregime; in der Schweiz führt die Kette über die Ermittlung der Gefahren und die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 3 und 44 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, den Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit bei fehlender eigener Fachkenntnis nach Artikel 11a, das Minimierungsgebot für krebserzeugende Stoffe ohne Wirkschwelle mit der Substitution an erster Stelle und, bei Bauarbeiten, über die Prüfung vor Abschluss des Werkvertrags nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 der Bauarbeitenverordnung. Wer auf den fehlenden Stoffeintrag verweist, verweist auf das Fehlen einer Benennung, nicht auf das Fehlen einer Pflicht. [160, 161, 162, 165]
In diesem Kapitel zitierte Quellen
- 2.BG ETEM: Mögliche Chrom(VI)-Exposition, zuletzt geändert am 3. August 2026.
- 19.TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen, Fassung 4. Mai 2026; Abschnitte 3.3.4 und 5.9.3 sowie 4.1/4.2. Amtliche Veröffentlichung bzw. Behördenkopie.
- 120.Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010, § 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen, § 6 Absätze 2a bis 2c und Absatz 8 sowie § 7 Absatz 1; § 5a eingefügt durch Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384), Fassung zuletzt geändert am 17. Dezember 2025. Abgerufen am 14. Oktober 2026.
- 160.Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), Artikel 82 Absatz 1 bis 3.
- 161.Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), Artikel 3, 6, 8, 11a, 44 und 50 Absatz 3.
- 162.Suva: Grenzwerte am Arbeitsplatz, Erläuterungen zu den MAK- und BAT-Werten; Abschnitt 1.3.3.6 zu Chrom(VI)-Verbindungen, Minimierungsgebot, STOP-Prinzip und Zielrisiko.
- 163.Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV, SR 814.81), Anhang 1.17 (Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), Ziffern 1 bis 3; Wiedergabe der Ausnahme und des Werts von 0,001 mg/m³ nach den Erläuterungen der Suva.
- 164.Anmeldestelle Chemikalien, Schweizerische Eidgenossenschaft: Meldepflicht nach Anhang 1.17 Ziffer 3 ChemRRV; jährliche Meldung bis 31. März für Chromtrioxid, die daraus entstehenden Säuren und deren Oligomere sowie Natriumdichromat.
- 165.Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV, SR 832.311.141), Artikel 3 und Artikel 86.
- 166.Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit: Richtlinie Nr. 6503, Asbest; Abschnitte 5.1, 6.1.1, 6.1.1.1, 6.1.3.1, 6.1.3.2, 7.3.1, 7.4.1 bis 7.4.5.